PSD3 und PSR: Was ändert sich bei bei telekommunikationsspezifischen Zahlungsvorgängen?

PSD3 und PSR: Was ändert sich bei bei telekommunikationsspezifischen Zahlungsvorgängen? | von Katharina Wagener

Die Vorschläge für die Payment Services Directive 3 („PSD3“) und die Payment Services Regulation („PSR“) nehmen weiter Gestalt an. Am 14. Februar 2024 hat der Ausschuss des Europäischen Parlaments für Wirtschaft (Comission for economic policy– „ECON“) über die Entwürfe der beiden Gesetzestexte abgestimmt. Die Berichte der Plenarsitzung und die entsprechenden Änderungen der Entwürfe der PSD3 und der PSR liegen nunmehr vor. Dabei haben sich u.a. Änderungen im Rahmen des Anwendungsbereichs der PSR für Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit elektronischen Kommunikationsdiensten ergeben, die wir uns näher ansehen wollen.

Status quo: Ausnahme für Mehrwertdienste nach der PSD2

Gegenwärtig enthält Artikel 3 li l) PSD2 eine Regelung nach der die Richtlinie keine Anwendung findet auf bestimmte Zahlungsvorgänge: Ausweislich der Gesetzbegründung zur PDS2 sollen nach dieser Ausnahme insbesondere die Abrechnung über den Betreiber bzw. direkt über die Telefonrechnung abgerechnete Käufe zugelassen werden, wenn sie zusätzlich zu den elektronischen Kommunikationsdiensten für einen Teilnehmer des Netzes oder Dienstes bereitgestellt werden (sog. Mehrwertdienste). Als Beispiele für derartige Mehrwertdienste werden Klingeltöne und Premium-SMS-Dienste genannt, wobei die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle, die sich auf den Verkauf von digitalen Inhalten und Sprachdiensten im Kleinbetragsbereich stützen, ausdrücklich erwähnt wird.

Um die Ausrichtung auf Kleinstbeträge zu gewährleisten, sieht der Ausnahmetatbestand für Mehrwertdienste in der PSD2 die folgenden Schwellenwerte vor:

Der Wert einer Einzelzahlung darf 50 EUR nicht überschreiten und

  • der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge eines einzelnen Teilnehmers darf monatlich 300 EUR nicht überschreiten oder
  • der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge pro Monat 300 EUR darf nicht überschreiten, wenn ein Teilnehmer auf sein Konto bei einem Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste Vorauszahlungen tätigt.

Bereichsausnahme für Mehrwertdienste im ZAG

Die Bereichsausnahme wurde in § 2 Abs. 1 Nr. 11 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) im deutschen Recht umgesetzt. Die Berechnung der 300-EUR-Betragsgrenze hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) im BaFin-Merkblatt zum ZAG vom 14.unter Abschnitt C. XI. konkretisiert: Demnach ist eine statistische Betrachtungsweise auf Grundlage valide ermittelter historischer Abrechnungsdaten vorzunehmen und auf dieser Grundlage sei die Berechnung je Teilnehmerrufnummer und nicht notwendig je Teilnehmer, durchzuführen. Hierbei sei ein Konfidenzniveau über das Kalenderjahr von mindestens 99 % zu gewährleisten.

Welche Neuerungen bringt die PSR bei Mehrwertdiensten?

Das Gesetzesvorhaben der EU sieht im Hinblick auf die o.g. Regelung einerseits systematische Änderungen vor, zudem ändern sich die Schwellenwerte.

Die Transparenz- und Informationspflichten für alle Kategorien von Zahlungsdienstleistern und entsprechende Ausnahmetatbestände werden zukünftig in der PSR geregelt. Da es sich um einen EU-Verordnung handelt, die unmittelbare Wirkung hat, bedarf es keiner Umsetzung auf nationaler Ebene.

Inhaltlich stimmt der Wortlaut des Art. 2 lit. k) PSR mit der Vorgängervorschrift überein, allerdings werden sind die jeweiligen Schwellenwerte erhöht worden:

Der Wert einer Einzelzahlung darf 60 EUR nicht überschreitet und

  • der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge eines einzelnen Teilnehmers darf monatlich 360 EUR nicht überschreiten oder
  • der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge pro Monat darf 360 EUR nicht überschreiten, wenn ein Teilnehmer auf sein Konto bei einem Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste Vorauszahlungen tätigt.

Die Berechnung wird im Entwurf der PSR nicht genauer beschrieben, sodass abzuwarten bleibt, ob die von der BaFin gegenwärtig beschriebene Methode auch unter Geltung der PSR Bestand haben wird. Die EU-Kommission und die Europäische Bankenaufsicht (EBA) werden zu einzelnen Bestimmungen Delegierten Verordnungen bzw. Auslegungshinweise in Form von Leitlinien erlassen.

Wie geht es weiter?

Das Plenum des EU-Parlaments stimmt voraussichtlich im April 2024 über die PDS3 und die PSR ab, um die erste Lesung ohne Zustimmung des Rates zu beenden. Wir werden den weiteren Fortgang natürlich beobachten und berichten.

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