Neuerungen der ECON-Berichte für PSD3 und PSR Entwürfe

Neuerungen der ECON-Berichte für PSD3 und PSR Entwürfe

Die Vorschläge für die Payment Services Directive 3 („PSD3“) und die  Payment Services Regulation („PSR“) nehmen weiter Gestalt an. Kürzlich hat der Ausschuss des Europäischen Parlaments für Wirtschaft und Währung (Committee on Economic and Monetary Affairs – „ECON“) über die Kommissionsentwürfe der beiden Gesetzestexte abgestimmt. Die Berichte der Plenarsitzung des ECON und die entsprechenden Änderungsvorschläge des ECON zu den Kommissionsentwürfen der PSD3 und der PSR liegen nunmehr vor.

ECON bringt Erleichterung bei Zulassungen ins Spiel

Bestehende Zahlungs- und E-Geld-Institute müssen nach den Änderungsvorschlägen des ECON keine neue Zulassung beantragen, sondern nur im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens ihre PSD3-Compliance nachweisen.

Auch nach den Vorschlägen des ECON bleibt es dabei, dass unabhängige Geldautomatenbetreiber zwar kein Zulassungsverfahren, jedoch ein Registrierungsverfahren bei der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörde durchlaufen müssen.

Nach dem Vorschlag des ECON verkürzen sich die Bearbeitungsfristen der Aufsichtsbehörden für die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung als Zahlungsinstitut auf zwei Monate (in den Kommissionsentwürfen waren drei Monate vorgesehen) ab Eingang aller für die Entscheidung erforderlichen Informationen.

Begründungspflicht bei Ablehnung von Konten für Zahlungsinstitute

Die Möglichkeit für Zahlungsinstitute, nun auch Treuhandkonten bei einer Zentralbank zu eröffnen, wird um eine Verpflichtung der jeweiligen Zentralbank ergänzt, die Ablehnung der Eröffnung eines Treuhandkontos gegenüber dem betreffenden Zahlungsinstitut zu begründen. Dieselbe Pflicht soll für Kreditinstitute gelten, wenn sie die Eröffnung eines Kontos für ein Zahlungsinstitut ablehnen oder das Konto eines Zahlungsinstituts schließen.

Besserer Zugang zu Bargeld

Die Summe für die Bargeldbereitstellung in Einzelhandelsgeschäften soll von 50 Euro auf 100 Euro pro Transaktion erhöht werden. Für jede Auszahlungstranskation soll jedoch ein Verfahren zur Kundenauthentifizierung verwendet werden, so dass anonyme Auszahlungstransaktionen nicht möglich sein werden.

Zugang zu NFC-Technologie auf mobilen Geräten

Der ECON will auch die Anbieter von mobilen Geräte und Kommunikationsdiensten in die Pflicht nehmen, um die Abwicklung digitaler Zahlungen zu erleichtern. Anbieter von Zahlungsdiensten sollen künftig berechtigt sein, Software auf der Hardware der betreffenden mobilen Geräte zu speichern, um die Abwicklung von Zahlungstransaktionen sowohl online als auch offline zu ermöglichen. Die Hersteller mobiler Geräte und die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste sollen verpflichtet werden, Anbietern von Zahlungsdiensten zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu allen Hardware- und Softwarekomponenten zu gewähren, die für die Abwicklung von Online- und Offline-Transaktionen benötigt werden.

Keine Festlegung auf IBAN beim Namensabgleich

Hinsichtlich des neu eingeführten Namensabgleichs des Zahlungsempfängers stellt der ECON klar, dass neben der IBAN auch andere Identifizierungsmerkmale für den Abgleich mit dem Namen des Zahlungsempfängers herangezogen werden können (z.B. Steuernummer oder LEI des Zahlungsempfängers).

Betrugsprävention

Ein Schwerpunkt der Änderungsvorschläge des ECON liegt bei der Stärkung der Betrugsprävention. Im Folgenden nur einige Beispiele für die in diesem Zusammenhang vorgeschlagenen Änderungen:

Vorgesehen ist, dass Institute einen Kommunikationskanal einrichten müssen, über den der Zahlungsdienstnutzer eine Mitteilung machen, die Aufhebung der Sperrung seines Zahlungsinstruments beantragen und eine betrügerische Transaktion melden kann. Der Zahlungsdienstnutzer soll über diesen Kommunikationskanal auch eine qualifizierte Beratung erhalten, wenn er den Verdacht hat, Opfer eines Betrugs geworden zu sein. Ebenso soll es dem Zahlungsdienstnutzer ermöglicht werden, über diesen Kommunikationskanal Probleme bei der Durchführung von Zahlungen, wie etwa im Falle von fehlerhafte Zahlungsvorgängen am Geldautomaten, zu melden.

Bei der Autorisierung von Zahlungsvorgängen soll die Autorisierungserklärung des Zahlers erkennen lassen, dass der Zahler die Autorisierung auf Grundlage aller erforderlichen Kenntnisse in Bezug auf die jeweilige Transaktion, einschließlich des Transaktionsbetrags, des Zahlungsempfängers und des Zwecks der Transaktion, erteilt hat. Ob diese Anforderung dazu führen wird, dass ein Institut für die Durchführung einer Zahlungstransaktion künftig zusätzliche Angaben des Zahlers einholen muss (z.B. zwingende Angabe des Verwendungszwecks bei einer Überweisung), bleibt abzuwarten.

Betreiber von Online-Plattformen sollen nach der Vorstellung des ECON für betrügerische Zahlungstransaktionen haften, wenn Betrüger die jeweilige Online-Plattform für den Betrug von Verbrauchern genutzt haben, der Betreiber der jeweiligen Plattform von der Nutzung seiner Online-Plattform zu betrügerischen Zwecken Kenntnis hatte und hiergegen keine Maßnahmen ergriffen hat.

Wie geht es weiter?

Das Europäische Parlament wird voraussichtlich im 2. Quartal dieses Jahres über die Änderungsvorschläge des ECON zu den Kommissionsentwürfen beraten und abstimmen. Die Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union über die Entwürfe zu PSD 3 und zur PSR sollen voraussichtlich nach den im Juni dieses Jahres stattfindenden Europawahlen beginnen.

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