Factoring ist der entgeltliche Erwerb von Forderungen. Beim Factoring wird üblicherweise zwischen echtem und unechtem Factoring unterschieden.
Beim echten Factoring kauft das Factoring-Unternehmen Forderungen von Unternehmen auf, welche dieses Unternehmen wiederum gegenüber seinen Kunden hat. Das Factoring-Unternehmen übernimmt das Risiko, dass die Forderungen ausfallen (sog. Ausfallrisiko oder Delkredere-Risiko). Zivilrechtlich handelt es sich um einen Rechtskaufvertrag.
Beim unechten Factoring werden die Forderungen auch an das Factoring-Unternehmen übertragen, doch übernimmt das Factoring-Unternehmen nicht das Ausfallrisiko. Das Factoring-Unternehmen kann bei Ausfall der gekauften Forderungen Rückgriff bei dem Unternehmen nehmen. Zivilrechtlich wird dies als Darlehensvertrag eingeordnet.
Diese Einordnung hat eine Vielzahl von bilanziellen und zivilrechtlichen Folgen, ist aber für die Frage der Factoring-Erlaubnis nicht relevant.
Je nach Gestaltung kann das Factoring-Geschäft eine ZAG- oder KWG-Erlaubnis erfordern. Denn das Factoring wird als Finanzdienstleistung gemäß § 1 Abs. 1a Nr. 9 KWG und auch als Zahlungsdienst gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG (Finanztransfergeschäft) eingeordnet. Die BaFin nimmt ein Finanztransfergeschäft an, wenn die Dienstleistung wirtschaftlich betrachtet auf die Zahlungsabwicklung und nicht auf die Finanzierung des Vertragspartners abzielt. In diesem Fall benötigt das Factoring-Unternehmen eine Factoring-Erlaubnis nach dem ZAG. Steht dagegen die Finanzierungsfunktion im Vordergrund, bedarf es einer Factoring-Erlaubnis nach dem KWG.