Das sogenannte Inhaberkontrollverfahren ist ein Verfahren, innerhalb dessen (zukünftige) Inhaber einer Beteiligung an einem regulierten Institut (Zahlungsinstitut, Wertpapierinstitut, Kreditinstitut) durch die zuständige Behörde kontrolliert werden. Innerhalb des Inhaberkontrollverfahrens überprüft die zuständige Behörde (in der Regel die BaFin), ob der (künftige) Inhaber einer Beteiligung ausreichend seriös ist.
Dem Inhaberkontrollverfahren unterliegen primär alle Gesellschafter eines Instituts, die mehr als 10% der Kapitalanteile oder Stimmrechte am Institut halten. Gegenstand der Inhaberkontrolle sind aber auch sämtliche Beteiligte, die indirekt eine Beteiligung von mehr als 10% der Kapitalanteile oder Stimmrechte am Institut haben, etwa, indem sie einen direkten Gesellschafter kontrollieren oder leiten. Dabei folgt das Verfahren dem Grundsatz der mehrfachen Anrechnung, d.h. jeder unmittelbare und mittelbare Inhaber einer Beteiligung über 10% („bedeutende Beteiligung“) ist Gegenstand der Inhaberkontrolle.
Auslöser eines Inhaberkontrollverfahrens kann die Absicht sein, eine bedeutende Beteiligung an einem Institut erwerben zu wollen. In diesem Fall hat derjenige, der plant, eine solche Beteiligung zu erwerben, diese Absicht der BaFin und der deutschen Bundesbank anzuzeigen. Die Absicht gilt in der Regel bereits dann als gefasst, wenn die Gesellschafterversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.
In einem Inhaberkontrollverfahren sind zu jedem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung umfangreiche Informationen einzureichen. Für Kredit- und Zahlungsinstitute bestimmt in erster Linie die Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV) den Umfang der erforderlichen Informationen. Für Wertpapierinstitute ergeben sich die erforderlichen Informationen aus einer delegierten Verordnung zur zweiten Finanzmarktrichtlinie (MiFID II). Einzureichen sind etwa die Gesellschaftsunterlagen (Satzung, Gründungsurkunde und Registerauszug), Angaben zu den Geschäftsleitern (Führungszeugnisse, Lebensläufe, Selbstauskunft zur Zuverlässigkeit), Angaben zur Gesellschaftsstruktur (Gesellschafter, wirtschaftlich Berechtigte, Angaben zur Gruppe bzw. dem Konzern (soweit anwendbar)) oder zum beabsichtigten Erwerb (Kaufpreis, Finanzierung, strategische Absichten zur Geschäftsentwicklung des Instituts).
Sofern die zuständigen Aufsichtsbehörden keine Anhaltspunkte feststellen, die eine Untersagung des Erwerbs rechtfertigen können, kann der Erwerb vollzogen werden. Die gesetzliche Regelung sieht – ein wenig irritierend – vor, dass der Erwerb vollzogen werden kann, wenn der gesetzlich vorgesehene Beurteilungsspielraum der zuständigen Aufsichtsbehörde abgelaufen ist. Dieser beträgt in der Regel 60 Arbeitstage. Dieser beginnt allerdings erst zu laufen, wenn die eingereichte Anzeige vollständig ist. In der Regel haben die Aufsichtsbehörden Rückfragen zu den eingereichten Anzeigen oder fordern Unterlagen nach, bis die Vollständigkeit letztlich bestätigt wird. Ein Inhaberkontrollverfahren kann daher leicht sechs bis zwölf Monate in Anspruch nehmen, bis der Erwerb vollzogen werden kann.