Das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung ist – vorbehaltlich etwaiger Ausnahmetatbestände – ein erlaubnispflichtiger Zahlungsdienst.
Nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ZAG ist darunter die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich der Übermittlung von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister durch
- die Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft),
- die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zahlungsinstruments (Zahlungskartengeschäft),
- die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft) zu verstehen, die durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer im Sinne des § 3 Abs. 4 gedeckt sind.
Das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung wird im Merkblatt der BaFin – Hinweise zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) vom 22.12.2011, geändert am 29.11.2017 unter Ziff. 2. c) näher konkretisiert.