Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung

Das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung ist – vorbehaltlich etwaiger Ausnahmetatbestände – ein erlaubnispflichtiger Zahlungsdienst.

Nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ZAG ist darunter die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich der Übermittlung von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister durch

  1. die Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft),
  2. die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zahlungsinstruments (Zahlungskartengeschäft),
  3. die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft) zu verstehen, die durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer im Sinne des § 3 Abs. 4 gedeckt sind.

Das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung wird im Merkblatt der BaFin – Hinweise zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) vom 22.12.2011, geändert am 29.11.2017 unter Ziff. 2. c) näher konkretisiert.