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Der Begriff des Gutscheins wird im Gesetz nicht definiert. Der Begriff des Gutscheines wird aber in verschiedenen Gesetzen verwendet. Beispielsweise sollen Gutscheine nach § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG steuerfreie Sachbezüge sein. Darüber hinaus können nach Art. 240 § 5 EGBGB Veranstalter von Freizeitveranstaltungen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie abgesagt werden müssen, ihrem Kunden einen Gutschein geben.

Zivilrechtliche Einordnung von Gutscheinen

In zivilrechtlicher Hinsicht ist ein Gutschein ein Recht zur Inanspruchnahme der Leistung, die in dem Gutschein beschrieben wird. Diese Leistung kann mehr oder weniger konkret bestimmt sein (z. B. eine Übernachtung mit Frühstück im Standard-Doppelzimmer eines bestimmten Hotels an einem bestimmten Datum). Sie kann aber auch über einen Wert ausgedrückt werden (z. B. Recht zum Erwerb von Produkten eines bestimmten Möbelhauses im Wert von 50 Euro).

Es gibt Gutscheine, die man zu deren Einlösung vorzeigen muss (z. B. nicht elektronisch gespeicherte Papiergutscheine). Bei vielen elektronischen Gutscheinen ist das hingegen nicht erforderlich. Hier genügt oft die Mitteilung einer Zifferfolge (z. B. Gutscheine, die im Webshop eines Händlers eingelöst werden). Das Recht, das durch einen Gutschein beschrieben wird, verjährt regelmäßig am Ende des dritten Jahres, nachdem der Gutschein ausgegeben wurde. In der Regel ist es nicht zulässig, diese Frist zu verkürzen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn ein Gutschein verschenkt oder unter Wert verkauft wird.

Aufsichtsrechtliche Einordnung von Gutscheinen

Elektronische Gutscheine können E-Geld sein. Wenn ein Gutschein E-Geld ist, dann braucht der Emittent des Gutscheins eine Erlaubnis. Ein elektronischer Gutschein ist dann E-Geld, wenn er

  • gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgegeben und
  • von anderen Personen als dem Emittenten akzeptiert wird

Damit ist ein elektronischer Gutschein kein E-Geld, wenn der Emittent die einzige Rechtspersönlichkeit ist, bei dem der Gutschein eingelöst werden kann. Außerdem ist ein elektronischer Gutschein kein E-Geld, wenn er z. B. unter eine Ausnahme für begrenzte Netzwerke oder eine sehr begrenzte Produktauswahl fällt. Kleiner Tipp: Wer wissen möchte, was sich hinter diesen Ausnahmen verbirgt, der sollte alle Türchen in unserem Adventskalender öffnen.

Steuerrechtliche Bedeutung von Gutscheinen

Eine besondere Bedeutung haben Gutscheine im Steuerrecht. Bestimmte Gutscheine können von Arbeitgebern als Sachbezug frei von Einkommensteuer an Arbeitnehmer verschenkt werden. Auf die Art des Gutscheins kommt es für die Frage an, in welchem Zeitpunkt auf einen Gutschein Umsatzsteuer anfällt. In diesem Zusammenhang muss zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden werden.

 

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