Informationspflichten im Geschäftsverkehr: Allgemeine Informationspflichten im E-Commerce

PayTechLaw wird in einer Reihe von Beiträgen die Informationspflichten im Geschäftsverkehr etwas näher betrachten, um eine bessere Übersicht über bestehende Pflichten zu schaffen. Hierbei wird ein Fokus auf Informationspflichten im E-Commerce bei der Erbringung von Zahlungsdiensten gesetzt werden.

Allgemeines

Wer im Geschäftsverkehr Waren und Dienstleistungen anbietet, muss eine ganze Reihe von Informationspflichten (bzw. Pflichtangaben) beachten. Die Regelungsdichte ist enorm. Informationspflichten ergeben sich unter anderem aus dem BGB (in Verbindung mit dem EGBG), HGB, AktG, GmbHG, TMG und der DSGVO – um nur einige Gesetzesquellen zu nennen.

Hierbei sind einige Pflichten grundsätzlich zu beachten, wenn man z.B. ein Handelsgewerbe betreibt (so z.B. Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen – wozu auch E-Mails zählen). Einige Informationspflichten sind nur zu beachten, wenn man eine Webseite betreibt (z.B. Allgemeinen Informationspflichten nach dem TMG) oder Waren und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (im E-Commerce) anbietet. Weitere Pflichten ergeben sich im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, wenn Verträge außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz oder im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden. Pflichten können sich aber auch dadurch ergeben, dass spezifische Waren und Dienstleistungen angeboten werden.

Es ist bei dieser Regelungsdichte verständlich, wenn man vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr sieht.

Allgemeine Informationspflichten im E-Commerce

Der nachfolgende Beitrag betrachtet zunächst die allgemeinen Informationspflichten im E-Commerce. Dies sind die Informationspflichten, die spezifisch im E-Commerce nach § 312i BGB, sowie die allgemeinen Informationspflichten, die beim Betrieb von Webseiten bestehen. Diese „Grund”-Informationspflichten sind stets im E-Commerce sowohl gegenüber Unternehmern und Verbrauchern zu beachten. Besonderheiten im Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern (B2C) oder Pflichten bei spezifischen Waren und Dienstleistungen, sowie datenschutzrechtliche Informationspflichten werden in diesem Beitrag nicht näher betrachtet.

Welche allgemeinen Informationspflichten im E-Commerce sind zu beachten?

In der Tabelle schaffen wir einen Überblick über Informationspflichten, die spezifisch im E-Commerce nach § 312i BGB sowie allgemeinen Informationspflichten beim Betrieb von Webseiten bestehen. Dies sind die „Grund”-Informationspflichten, die stets im E-Commerce sowohl gegenüber Unternehmern und Verbrauchern zu beachten sind. Weitergehende Informationspflichten sind je nach Fallgestaltung zu beachten.

Hierbei knüpft die Informationspflicht an die Art des Angebotes an: Die Pflichten greifen, wenn der Unternehmer sich bei seinem Angebot Telemedien bedient (vgl. Informationspflichten unter Ziffer 1 der Tabelle) und diese Telemedien zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen nutzt (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr) (vgl. Informationspflichten unter Ziffer 2 der Tabelle).

Welche Pflichten beinhaltet § 312i BGB noch mit Blick auf die Ausgestaltung der Webseite?

Neben den Informationspflichten beinhaltet § 312i BGB weitere Pflichten, die im Check-Out-Prozess zu beachten sind. Sowohl bei Verträgen mit Unternehmern als auch mit Verbrauchern sind dem Kunden

  • angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
  • die Informationspflichten rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
  • der Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
  • die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.

In welcher Form hat die Zugangsbestätigung zu erfolgen und muss ich weitere Informationspflichten beachten?

Die von § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB geforderte Zugangsbestätigung ist unverzüglich auf elektronischem Weg dem Kunden mitzuteilen. Sinn dieser Regelungen ist es, dass der Kunde mit Gewissheit weiß, dass der Unternehmer die Bestellung erhalten hat.

Hierbei sind die Informationspflichten auf Geschäftsbriefen zu beachten, da der gesamte externe Schriftverkehr (auch E-Mails) eines Unternehmers unter den Begriff des Geschäftsbriefs fällt (vgl. Informationspflichten unter Ziffer 3 der Tabelle).

Was passiert, wenn ich diese Informationspflichten nicht beachte?

Verletzungen der Informationspflichten, die im TMG geregelt sind, können nach § 16 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 TMG mit Bußgeldern bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

Das Registergericht kann zur Einhaltung der Vorschriften über Angaben auf Geschäftsbriefen durch Zwangsgeld anhalten.

Zudem können Verstöße von Mitbewerbern wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden (dies ist im Einzelfall zu betrachten).

Sind Ausnahmen zulässig?

312i Abs. 2 BGB erlaubt es, die Pflichten aus § 312i Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BGB nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Zudem sind § 312i Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 nicht anzuwenden, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, eine abweichende Regelung getroffen wurde.

 

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1 comments
  1. Ich hätte nicht erwartet, dass man mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro rechnen kann, wenn man die Informationspflichten verletzt. Ich habe mich im Bereich E-Commerce selbstständig gemacht und suche für die steuerlichen Angelegenheiten eine Vertrauensperson. Am besten suche ich mir dafür einen Steuerberater beim Thema E-Commerce.

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