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Produktion/Copyright: TV-Helden
Das Web3 und insbesondere NFTs machen auch vor der TV-Branche keinen Halt und werden diese womöglich maßgebend mitprägen. Christoph Golla vom Podcast TV-Helden hat deshalb unsere zwei NFT-Experten Diana Spikowius und Alireza Siadat zu sich eingeladen, um näher auf die Regulierung von NFTs einzugehen und über die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erstellung, den Kauf sowie für die Vermarktung dieser zu sprechen.
Lieber lesen, anstatt lauschen?
Für diejenigen unter Euch, die lieber lesen anstatt lauschen, hat Maximilian Agthe (Rechtsreferendar bei Annerton) alle Need-to-Knows dieser Episode und rund um die Regulierung von NFTs auf den Punkt gebracht.
NFT – Rechtliche Rahmenbedingungen bei Erstellung, Kauf und Vermarktung
In dieser Folge des Podcasts von TV Helden, moderiert von Christoph Andreas Golla, antworten unser PayTechTalk Host Alireza Siadat und Diana Spikowius Fragen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen, die bei Erstellung, Kauf und Vermarktung von NFT beachtet werden sollten. Diskutiert werden insbesondere urheberrechtliche und aufsichtsrechtliche Vorgaben. Hier ein Überblick zum Podcast:
Grundsatz: Regulierung auch des NFT-Marktes
Entgegen der immer noch häufig anzutreffenden Auffassung, Non-Fungible-Token (NFT) seien nicht reguliert, sind sowohl auf europäischer als auch nationaler Ebene zahlreiche Rechtsvorgaben einzuhalten. Insbesondere seit Umsetzung der fünften EU-Geldwäscherichtlinie werden sämtliche Kryptowerte und somit auch handelbare Token reguliert. Voraussichtlich noch vor Ende dieses Jahres wird die Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR) in Kraft treten, nach einer 18-monatigen Übergangsfrist unmittelbar auf die Marktteilnehmer anwendbar sein und Rechtswirkung entfalten.
Was umfasst der Erwerb eines NFT?
Mangels Sachqualität im Sinne des deutschen Rechts erwirbt der Käufer kein Eigentum am NFT selbst. Welche konkreten Rechte er mit dem Kauf erwirbt, hängt von der jeweiligen Parteivereinbarung – oftmals auch und gerade von den vom Verkäufer verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen – ab. Im Regelfall wird der Käufer etwa die Befugnis zum privaten Werkgenuss oder den Anspruch auf eine bestimmte Dienstleistung erwerben, nicht hingegen kommerzielle Verwertungsrechte. Denkbar ist aber auch die Vereinbarung des Erwerbs von (Bruchteils-)Eigentum an einer dem Token zugrundeliegenden beweglichen Sache.
Was gilt es bei Erstellung und Vermarktung von NFT zu beachten?
Der Ersteller eines NFT sollte sich im Vorfeld stets vergewissern, tatsächlich Inhaber der in diesem Zusammenhang erforderlichen Rechte zu sein. Zum Beispiel benötigt der Ersteller eines NFT bei Nutzung einer dezentralen Peer-to-Peer-Methode des Speicherns und Teilens von NFT zum einen ein Vervielfältigungsrecht, zum anderen ein Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung. Wird der Token etwa in einer passwortgeschützten Cloud gespeichert, benötigt der Ersteller lediglich ein Vervielfältigungsrecht, nicht jedoch ein Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung.
Sollte der Ersteller noch nicht Inhaber der erforderlichen Rechte sein, sollte er sich diese vor Erstellung des Tokens durch Abschluss eines entsprechenden Lizenzvertrages mit dem jeweiligen Inhaber erwerben.
Ob die Vermarktung von NFT eine urheberrechtlich-relevante Verwertungshandlung ist, hängt vor allem von der technischen Abwicklung im Einzelfall ab. Grundsätzlich ändert sich bei einer Transaktion lediglich die Dateneintragung bezüglich des Inhabers, nicht jedoch der Speicherort. Daneben können auch die Vertragsparteien Regelungen zur Vermarktung treffen.
Was gilt es beim Aufbau einer NFT-Plattform zu beachten?
Im Wesentlichen sollte Klarheit über die zu tokenisierenden Rechte bestehen und darauf geachtet werden, dass der Anbieter tatsächlich Inhaber der für die Herausgabe des jeweiligen Tokens erforderlichen Rechte ist. Ob eine aufsichtsrechtliche Erlaubnis von Nöten ist, bestimmt sich danach, ob ein sog. Eigengeschäft auf dem Primärmarkt oder sog. Anlagevermittlung auf dem Sekundärmarkt betrieben werden soll: Beim Eigengeschäft werden eigene Rechte selbst tokenisiert und verkauft; bei der Anlagevermittlung werden bestehende fremde Token Rechte verkauft.
Wird Anlagevermittlung betrieben, verfügt der handelnde Vermittler aber nicht über eine eigene Erlaubnis, bietet sich die Kooperation mit einem Rechtsträger mit Erlaubnis als Haftungsdach an (sog. Brokerage).
In Fällen der Anlagevermittlung sollte im Einzelfall genau geprüft werden, ob die Erstellung eines Prospekts und dessen Vorlage bei der BaFin erforderlich ist. Zur Vermeidung hohen Aufwands sowohl zeitlicher als auch finanzieller Natur sollte eine Prospektpflicht vermieden werden.
Urheberrechtliche Folgen bei Verstößen
Bei Verstößen kommt insbesondere ein Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz gemäß § 97 UrhG in Betracht. Gerade im Bereich von NFT ergeben sich jedoch Bedenken hinsichtlich der faktischen Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs in Anbetracht der dezentralen Speicherung sowie der Berechnung der Schadenshöhe, weil wertbildende Umstände wie etwa der Werkgenuss einbezogen werden müssen. Gerichtliche Entscheidungen hierzu gibt es noch nicht.
Auch ein Anspruch auf angemessene Vergütung bzw. Nachvergütung gemäß § 32a UrhG in Betracht, wenn die Gegenleistung bei gebotener Gesamtbetrachtung der jeweiligen Vertragsbeziehung im Verhältnis zu den Erträgen unangemessen niedrig erscheint. Zur Vermeidung eines solchen Anspruchs kann etwa die prozentuale Beteiligung des Urhebers an den Erlösen vereinbart werden.
Wie sieht die Aufsicht das Thema NFT?
Die Veröffentlichungen der BaFin in Bezug auf die Fungibilität von Tokens lässt erkennen, dass die nationale Aufsicht grundsätzlich innovationsfreundlich eingestellt ist. Risiken sieht diese vor allem im Bereich des Verbraucherschutzes. Auf europäischer Ebene bleibt abzuwarten, wie die MiCAR umgesetzt wird und die dazugehörigen technischen Regulierungsstandards aussehen werden.
Diese NFT-Produkte haben Zukunft
Trotz des derzeitigen Abschwungs des NFT-Marktes birgt die Technologie nicht nur durch neue Möglichkeiten der Kundenansprache Chancen. Generell ist davon auszugehen, dass NFT auch weiterhin in sinnvollen Anwendungsbereichen vermehrt eingesetzt wird, zum Beispiel könnte die Abwicklung von Ticketverkäufen über NFT zur Eindämmung des illegalen Sekundärmarktes führen und daher von großem Interesse für Veranstalter sein.
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