Die Regulierung von E-Geld nach PSD3 und PSR

Die Regulierung von E-Geld nach PSD3 und PSR | von Annerton Anwalt Christian Walz und Awet Yohannes

Die EU-Kommission hat am 28.6.2023 Vorschläge für eine Payment Services Directive 3 (“PSD3”) und eine Payment Services Regulation (“PSR”) vorgelegt. Einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte der PSD3 und der PSR sowie über wesentliche Neuerungen gegenüber der Payment Services Directive 2 („PSD2“) und der E-Geld-Richtlinie („EMD2“) haben wir bereits in unserem Beitrag „Die Vorschläge der EU-Kommission für die PSD3 und die PSR – ein erster Überblick“ vom 5.7.2023 gegeben. In diesem Beitrag wollen wir uns etwas genauer mit der Regulierung von E-Geld im Lichte der PSD3 und PSR beschäftigen.

Kurzer Spoiler: Wie E-Geld-Token, die u.a. auch Zahlungsdienste darstellen können, künftig im Spannungsverhältnis zwischen der Markets in Crypto-Assets Regulation („MiCAR“), PSD3 und PSR einzuordnen sind, bleibt weiterhin unklar. Die PSD3 und PSR enthalten hierzu keine gesonderten Regelungen. Eine klarstellende Abgrenzung durch den Gesetzgeber wäre noch wünschenswert.

  1. Überblick über die neue Gesetzessystematik beim E-Geld

Künftig werden die PSD2 und EMD2 zusammen geregelt, indem nach Art. 48 PSD3 die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2) und die Richtlinie 2009/110/EG (EMD2) aufgehoben und durch die PSD3 ersetzt werden, die gemeinsam mit der erstmalig erlassenen PSR das neue europäische Zahlungsverkehrsrecht bilden.
Nach Art. 2 Abs. 4 PSD3 (bzw. Art. 3 Abs. 4 PSR) fallen dabei künftig unter Zahlungsinstitute auch die juristischen Personen, die E-Geld-Dienste erbringen.

Fun Fact: Deutschland war seiner Zeit voraus und hat bereits bei der Umsetzung der PSD2 die neue EU-Gesetzessystematik („Aufspaltung“ von Aufsichts- und Zivilrecht) vorgenommen, indem die aufsichtsrechtlichen Vorschriften in das ZAG verortet und die zivilrechtlichen Vorschriften in das BGB implementiert wurden. E-Geld – und Zahlungsdienste werden bereits heute einheitlich im ZAG geregelt. Nunmehr macht es der EU-Gesetzgeber dem deutschen Gesetzgeber gleich.

  1. (Neue) Definition von E-Geld?

In Art. 2 Abs. 34 PSD bzw. Art. 3 Abs. 50 PSR wird E-Geld definiert. Dabei fällt auf, dass sich diese E-Geld Definitionen von der früheren E-Geld Definition nach Art. 2 Abs. 2 EMD2 unterscheiden. In der E-Geld-Definition nach EMD2 wurde bezüglich der Drittakzeptanz noch von „einer“ Person gesprochen, wohingegen nunmehr bei den identischen E-Geld-Definitionen nach PSD3 und PSR bezüglich der Drittakzeptanz von „Personen“ die Rede ist. Diese Änderung zur Mehrzahl von Drittakzeptanten könnte zur Folge haben, dass das Tatbestandmerkmal der Akzeptanz durch Dritte künftig erst dann erfüllt wäre, wenn neben dem Emittenten nicht nur eine, sondern mindestens zwei Akzeptanten vorhanden sind. Demnach wären künftig Fälle von der neuen E-Geld-Definition nicht mehr erfasst, die von der bisherigen E-Geld-Definition erfasst und damit erlaubnispflichtig wären. Das könnte für Fälle gelten, in denen zwei rechtlich selbständige Gesellschaften (z.B. Konzernunternehmen) existieren, wobei eine Gesellschaft nur für die Ausgabe des E-Gelds und die andere nur für die Akzeptanz zuständig ist. Inwieweit der EU-Gesetzgeber mit der (un-)bewussten Erweiterung der Personenanzahl von Drittakzeptanten eine neue Definition von E-Geld mit zuvor beschriebener Reichweite schaffen wollte, bleibt unklar, zumal in den Erwägungsgründen hierzu nichts zu finden ist.

  1. (Neue) E-Geld Anforderungen

Nach Art. 5 d) PSD3 ist für ein E-Geld-Institut künftig ein Anfangskapital von mindestens 400.000 EUR nötig. Zuvor betrug das Anfangskapital mindestens 350.000 EUR (Art. 4 EMD2 bzw. § 12 Nr. 3 d) ZAG).

Art. 45 PSD3, der eine Übergangsvorschrift für bereits zugelassene E-Geld-Institute vorsieht, könnte in der Praxis erhebliche Aufwände nach sich ziehen. Nach Art. 45 Abs. 1 PSD3 dürfen E-Geld-Institute, die bis 18 Monate nach Inkrafttreten der PSD3 bereits ihre Tätigkeit als E-Geld-Institut aufgenommen haben, E-Geld-Dienste fortsetzen, ohne eine Zulassung nach Art. 3 PSD3 beantragen oder die Anforderungen aus Art. 13 PSD3 einhalten zu müssen. Art. 45 Abs. 2 PSD3 verpflichtet diese E-Geld-Institute jedoch, den zuständigen Behörden alle notwendigen Informationen bis 24 Monate nach Inkrafttreten der PSD3 mitzuteilen, damit diese beurteilen können, ob die (neuen) E-Geld-Anforderungen im Sinne der PSD3 erfüllt werden. Werden die Anforderungen erfüllt, erhält das E-Geld-Institut die Zulassung gemäß Art. 13 PSD3 und wird nach Artt. 17, 18 PSD3 in das Register aufgenommen; werden die Anforderungen nicht erfüllt, wird das (weitere) Betreiben des E-Geld-Geschäfts von den nationalen Aufsichtsbehörden ggf. untersagt.
Für die Praxis bedeutet das ein Aufwand, der zeit- und kostspielig werden kann, um weiterhin E-Geld-Dienste erbringen zu dürfen. Allerdings räumt Art. 45 Abs. 3 PSD3 den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit ein, dass bereits zugelassene E-Geld-Institute die Zulassung als Zahlungsinstitute im Sinne der PSD3 automatisch erhalten und in das Register nach Art. 17 PSD3 eingetragen werden, wenn den zuständigen Behörden der Nachweis vorliegt, dass die E-Geld-Institute die Anforderungen aus der PSD3 erfüllen. Die zuständigen Behörden unterrichten die betreffenden E-Geld-Institute vor Erteilung der automatischen Zulassung. Von dieser Möglichkeit sollten die Mitgliedsstaaten Gebrauch machen. Dafür spricht, dass die zuständigen Behörden die notwendigen Informationen von den zugelassenen E-Geld-Instituten bereits im Rahmen des Erlaubnisverfahrens erhalten und geprüft haben, sodass hierdurch ein de facto zweites Erlaubnisverfahren vermieden und die Ressourcen der zuständigen Behörden sowie der betroffenen Unternehmen geschont werden können. Mit Blick auf die Vergangenheit sind wir nicht sonderlich optimistisch, dass Deutschland von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird.



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