Zinsänderungs- und Kreditspreadrisiken im Anlagebuch

Zinsänderungs- und Kreditspreadrisiken im Anlagebuch

BaFin veröffentlicht 8. MaRisk-Novelle

Mit Rundschreiben 06/2024 (BA) veröffentlichte die BaFin am 29.05.2024 die 8. Novelle der Mindestanforderungen an das Risikomanagement („MaRisk“). Sie setzt damit die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsicht („EBA“) zu Zinsänderungsrisiken und Kreditspreadrisiken im Anlagebuch (EBA/GL/2022/14 – „EBA-Leitlinien“) um und übernimmt diese vollständig in die ihre aufsichtliche Verwaltungspraxis.

IRRBB und CSRBB im Fokus

Im Mittelpunkt der Neufassung stehen die Zinsänderungs- (Interest Rate Risk in the Banking Book – „IRRBB“) und die Credit Spread Risiken (Credit Spread Risks in the Banking Book – „CSRBB“) im Anlagebuch.

Management von Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch

Bereits in der Vorgängerversion wurden IRRBB zu den Marktpreisrisiken gezählt. Nunmehr finden sich in den Erläuterungen zu – dem an sich unveränderten – Modul AT 4 Allgemeine Anforderungen an das Risikomanagement erstmalig auch spezifische Anforderungen an deren Management. Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch sollten bei der Festlegung des Risikoappetits barwertig als auch aus periodischer Sicht bezogen auf das handelsrechtliche Ergebnis berücksichtigt werden. Beiden Perspektiven sind im Rahmen der Risikosteuerungs- und -controllingprozesse zu adressieren sowie bei der Beurteilung der Risikotragfähigkeit Rechnung zu tragen.

Auch bei der Ausgestaltung von Stresstests und der Festlegung von Stressszenarien sind IRRBB zu berücksichtigen. Für Details, auch in Hinblick auf die Risikosteuerungs- und -controllingprozesse und Messansätze, verweist die Bafin auf die entsprechenden Anforderungen in den EBA-Leitlinien.

Neu in der MaRisk: Kreditspreadrisiken im Anlagebuch

Mit der 8. Novelle fanden CSRBB erstmalig Eingang in die MaRisk. Ihnen wird mit BTR5 ein eigenes Modul gewidmet.

In der nun finalen Fassung der 8. Novelle verzichtet die BaFin auf eine Qualifizierung von Kreditspreadrisiken im Anlagebuch als per se wesentlich. Sie können wahlweise gemeinsam mit anderen Risikoarten oder auch als separate Risikoart ermittelt werden. Ihr Ausweis hat jedoch unbeschadet der Zuordnung separat zu erfolgen.

Die Identifizierung von CSRBB, mithin derjenigen Finanzprodukte, die als (erheblich) beeinflusst durch Kreditspreads zu betrachten sind, bleibt jedem Institut selbst überlassen. Die Nichtberücksichtigung von Positionen ist zu begründen und zu dokumentieren. Der damit verbundenen Flexibilität steht eine nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit gegenüber. Soweit ersichtlich gibt es bis dato keine klare und gefestigte Markpraxis.

Wie IRRBB auch sind Kreditspreadrisiken im Anlagebuch aus einer barwertigen als auch periodischen Sicht zu messen und in der Risikosteuerung entsprechend zu berücksichtigen. Die hierfür erforderlichen Simulationen dürften herausfordernd sein.

Hinsichtlich Details verweist die MaRisk ebenfalls weiträumig auf die EBA-Guidelines.

Proportionalitätsgrundsatz

Auch für die Handhabung von IRRBB und CSRBB gilt der doppelte Proportionalitätsgrundsatz, worauf die BaFin ihn ihrem Begleitschreiben zur Neufassung der MaRisk an die Verbände der Kreditwirtschaft ausdrücklich hinweist.

Beschränkungen der Einlagenmodellierung

Im Rahmen der Einlagenmodellierung sind Einlagen von Finanzkunden als täglich fällig anzunehmen. Die von der EBA in ihren Leitlinien vorgesehene Ausnahme für operationelle Einlagen hat die BaFin – trotz Kritik im Konsultationsverfahren – ausdrücklich nicht übernommen.

Festgehalten hat die BaFin auch am Verbot von Stützstellen von mehr als zehn Jahren im Modell der gleitenden Durchschnitte zur Modellierung von Einlagen mit unbestimmter Kapital- oder Zinsbindung. Sie verweist auf die mit der Bundesbank 2020 geäußerte gemeinsame aufsichtliche Position, dass Stützstellen von mehr als zehn Jahren als nicht ausreichend konservativ einzuschätzen seien.

Umsetzungsfristen

Die neu in die MaRisk eingefügten Passagen zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch unterliegen keiner Umsetzungsfrist und sind entsprechend mit Veröffentlichung des MaRisk-Novelle zu befolgen. Die BaFin verspricht, in der Aufsichtspraxis Augenmaß walten zu lassen.

Für die Umsetzung der Anforderungen in Hinblick auf Kreditspreadrisiken im Anlagebuch gewährt die BaFin hingegen eine Umsetzungsfrist bis zum Ende 2024.



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