Bitcoins und Kryptowährungen (4) in der Umsatzsteuer: Aktuelles Schreiben des BMF

Bisheriger Stand

In unserem Beitrag „Frohes neues Steuerjahr mit Bitcoins und Kryptowährungen (3)“ wurde der derzeitige Stand der umsatzsteuerlichen Behandlung der Bitcoins und Kryptowährungen unter anderem in der Schenkungsteuer dargestellt. Der Europäische Gerichtshof (vom 22.10.2015, C-264/14, DStR 2015, 2433) hat entschieden, dass der Umtausch von Bitcoins in Währungen unter die Umsatzsteuer-Befreiung für Währungen fällt.

Das Bundesfinanzministerium (BMF ) hat dieses Urteil des EuGH zum Anlass genommen und in der letzten Woche ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoins und anderen sog. virtuellen Währungen veröffentlicht. Die Ausführungen in dem BMF-Schreiben sind für alle Finanzämter in Deutschland bindend und werden in den Umsatzsteueranwendungserlass aufgenommen.

BMF-Schreiben vom 27.02.2018: Grundsätze des EuGH gelten für alle Kryptowährungen

Wie ich schon im dritten Teil meiner Bitcoins & Co.-Reihe geschrieben habe, wendet das BMF die Grundsätze aus dem o.a. EuGH-Urteil auch auf andere Kryptowährungen an (virtuelle Währungen). Das BMF weist zudem darauf hin, dass virtuelles Spielgeld (z.B. Ingame-Währungen) nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung fällt.

Umsatzsteuerfreier Umtausch von Kryptowährungen in konventionelle Währungen

Der Umtausch von Kryptowährungen in konventionelle Währungen ist von der Umsatzsteuer befreit. Die Kehrseite der Umsatzsteuerbefreiung ist aber, dass die Umsatzsteuer auf bezogene Dienstleistung und Waren, die im Zusammenhang mit dem Umtausch von Kryptowährungen stehen, nicht als Vorsteuer abgezogen werden können.

VORSICHT vor möglichen Fehlinterpretationen

Die Ausführungen in den BMF-Schreiben verwenden die steuertechnisch richtigen, aber für den steuerlich interessierten Bürger leider nicht einfach zu verstehenden Begriffe. Daher ist bei der Interpretation des BMF-Schreibens Vorsicht geboten und bei Bedarf sollte bei dazu rechtlich befugten Personen, wie z.B. Steuerberater und Rechtsanwälte, Rat eingeholt werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass falsche Schlüsse gezogen werden und es am Ende des Tages z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung zu einer bösen Überraschung kommt.

Bezahlung von Waren und Dienstleistungen mit Kryptowährungen

In dem BMF-Schreiben wird z.B. ausgeführt, dass die Hingabe von Bitcoin zur bloßen Entgeltentrichtung nicht steuerbar ist. Dieser Satz darf nicht dahingehend verstanden werden, dass der Bezug von Waren oder Dienstleistungen gegen Zahlung einer Kryptowährung bei dem Verkäufer der Ware oder dem Dienstleister nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Das Gegenteil war und ist der Fall! Der Verkäufer und der Dienstleister müssen die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Die Umsatzsteuer reduziert damit den Gewinn des Verkäufers und des Dienstleisters. Daher sollte der Verkäufer und Dienstleister die Umsatzsteuer in ihre Kalkulation des Entgelts, das sie vom Kunden verlangen, aufnehmen.

Berechnung der Umsatzsteuer bei Bezahlung von Waren und Dienstleistungen mit Kryptowährungen

Werden Waren oder Dienstleistungen mit Kryptowährungen verkauft, bestimmt sich die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer nach dem Wert in Euro. Nach dem BMF-Schreiben ist im Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer der letzte veröffentlichte Verkaufskurs der Kryptowährung in Euro umzurechnen. Der Verkäufer oder Dienstleister muss den Umrechnungskurs dokumentieren.

BMF-Schreiben bezieht sich ausschließlich auf die Umsatzsteuer

Die o.a. Aussagen des BMF beziehen sich ausschließlich auf die Umsatzsteuer und nicht auf andere Steuerarten, wie z.B. die Einkommensteuer. Der Vergleich zu anderen Steuerarten, sogar ausländischen, wie z.B. der US Einkommensteuer auf Veräußerung von Vermögen (capital gains tax) ist daher nicht zielführend. Konkret: Nur weil der Umtausch einer Kryptowährung in eine konventionelle Währung umsatzsteuerfrei ist, bedeutet das nicht, dass der Gewinn aus dem An- und Verkauf der Kryptowährung innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist nicht der Einkommensteuer unterliegt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG; vgl. dazu unser Beitrag „Frohes neues Steuerjahr mit Bitcoins und Kryptowährungen (1)“).

Mining in der Umsatzsteuer

Grundsätzlich muss in jedem Fall geprüft werden, ob eine Gegenleistung für die Leistung des Miners vereinbart und bezahlt wird. Im Grundsatz geht das BMF jedoch davon aus, dass die Transaktionsgebühr nicht der Umsatzsteuer unterliegt, wenn die Transaktionsgebühr freiwillig gezahlt wird. Dem entsprechend unterliegt auch die Entlohnung mit Bitcoins nicht der Umsatzsteuer.

Wallets

Verlangt ein Anbieter von Wallets für die Nutzung eine Gebühr, fällt Umsatzsteuer auf die Gebühr an, wenn die Leistung in Deutschland erbracht wird (sog. auf elektronischem Weg erbrachte Leistung, § 3 a Abs. 5 S. 2 Nr. 3 UStG).

Exchange-Unternehmen (Handelsplattformen)

Beim Handel von Kryptowährungen durch Exchange-Unternehmen hängt die umsatzsteuerliche Behandlung der Gebühren von den konkreten vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Exchange-Unternehmen und Kunden ab. Das BMF sieht in den Leistungen der Exchange-Unternehmen eine technische Dienstleistung, die im Grundsatz der Umsatzsteuer unterliegt. Wenn das Exchange-Unternehmen jedoch die Kryptowährung im eigenen Namen von dem Kunden kauft und an diesen verkauft, ist die dafür von dem Kunden entrichtete Gebühr von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 8 Buchst. b UStG). Werden in den An- und Verkauf von Kryptowährungen mehrere Exchange-Unternehmen eingeschaltet, müssen auf jeder Stufe die vertraglichen Beziehungen daraufhin geprüft werden, ob die Leistung der Umsatzsteuer unterliegt oder nicht.

Im nächsten Teil der Bitcoins & Co.-Reihe befasse ich mich mit den Kryptowährungen im steuerlichen internationalen Informationsaustausch sowie den nationalen Mitteilungs- und Steuererklärungspflichten.

 

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