CESOP: Mehrwertsteuerbetrug fordert Zahlungsdienstleister

CESOP: Mehrwertsteuerbetrug fordert Zahlungsdienstleister von Annerton Anwältin Katharina Wagener
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Am 16. Dezember 2022 hat der Bundestag das Jahressteuergesetz 2022 („JStG 2022“) mit Zustimmung des Bundesrates verabschiedet. Das Gesetzespaket beinhaltet die Einführung des § 22g Umsatzsteuergesetz („UstG“) mit zusätzlichen Meldepflichten für Zahlungsdienstleister. Ziel ist die Bekämpfung des so. Mehrwertsteuerbetrugs im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr bzw. im E-Commerce.

Die Neuregelung gilt gemäß Art. 43 Abs. 8 JStG 2022 ab dem 01.01.2024.

Hintergrund der Regelung

Betroffen sind Lieferungen, für die die Mehrwertsteuer in einem Mitgliedstaat geschuldet wird, der Lieferer oder Dienstleister aber in einem anderen Mitgliedstaat, einem Drittgebiet oder einem Drittland ansässig ist. Im Rahmen betrügerischer Handlungen nutzen Unternehmen hier die Möglichkeiten des E-Commerce, um unfaire Marktvorteile zu erlangen, indem sie sich ihren Pflichten im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer entziehen.[1] Zur Bekämpfung derartiger Straftaten, setzt nationale Gesetzgeber mit § 22g UstG n.F. die Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Anforderungen an Zahlungsdienstleister in deutsches Recht um.

Entsprechend werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die vom Zahlungsdienstleister zu erhebenden Datenaufzuzeichnen und an ein bestimmtes, von der Europäischen Kommission zu entwickelndes und zu verwaltendes grenzüberschreitendes zentrales elektronisches Zahlungsinformationssystem (CESOP- Central Electronic System of Payment Information) zu übermitteln. Dort werden die Informationen gespeichert, aggregiert und ausgewertet.

Darüber hinaus werden alle Informationen im CESOP den Betrugsbekämpfungsexperten der Mitgliedstaaten über ein Netzwerk namens Eurofisc für eine weitergehende Analyse zur Verfügung gestellt. Die nationalen Finanzverwaltungen sollen durch den Zugang zu den Zahlungsdaten der Zahlungsdienstleister Informationen erhalten, die ihnen bislang nicht oder nicht unmittelbar zur Verfügung standen und dadurch in die Lage versetzt werden, die grundlegenden Aufgaben der Ermittlung betrügerischer Unternehmen und der Kontrolle von Mehrwertsteuerschulden auszuführen.

CESOP – Aufzeichnungs-, Meldepflichten und Ausnahmen

  • 22g Abs. 7 Nr. 1 UstG n.F. nimmt insbesondere Bezug auf die Definition des Zahlungsdienstleisters in § 1 Abs. 1 S.1 Nr. 1-3 ZAG und umfasst damit Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute und CRR-Kreditinstitute.

Grenzüberschreitende Zahlungen nach § 22g Abs. 2 UstG n.F. sind solche, die von einem Zahler, der sich innerhalb der EU befindet, an einen Zahlungsempfänger erbracht werden, der sich in einem anderen Mitgliedsstaat der EU bzw. in einem Drittland befindet.

  • 22g Abs. 1 Nr. 1 UstG n.F. legt fest, welche elf Informationen über den Zahlungsempfänger bei grenzüberschreitenden Zahlungen von den Zahlungsdienstleistern zu erfassen sind. Dazu gehören der Name des Zahlungsempfängers, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers, die Anschrift des Zahlungsempfängers, die IBAN des Zahlungsempfängers oder eine andere Kontonummer, die BIC des Zahlungsempfängers, Datum/Uhrzeit, Betrag und Herkunft der Zahlung.

Allerdings gibt es Erheblichkeitsschwellen: Zahlungsdienstleister müssen die Aufzeichnungen nur aufbewahren, wenn sie mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger pro Kalenderjahr vornehmen. Außerdem musss keine Aufzeichnung stattfinden, wenn einer der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers anhand seiner BIC oder einer anderen Geschäftskennung eindeutig identifiziert werden kann und seinen Sitz in der EU hat.

Die Aufzeichnungen sind vierteljährlich vollständig und richtig nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.

Da natürlich auch mehrere Zahlungsdienstleister an einer einzelnen Zahlung eines Zahlers an einen Zahlungsempfänger beteiligt sein können, ist es möglich, dass im Hinblick auf denselben Sachverhalt mehrere von verschiedenen Zahlungsdienstleistern veranlasst werden.

Hinweis für Zahlungsdienstleister

Was bedeutet die Änderung praktisch? Vor allem einen Mehraufwand für Zahlungsdienstleister! Diese sollten sich rechtzeitig auf die technische Umsetzung vorbereiten und mit den Informationen zu den Anforderungen (z.B. ein Payment Data XSD User Guide) auf der Website der Europäischen Kommission sowie auf der Website des Bundeszentralamtes für Steuern vertraut machen.

 

[1] Erwägungsgrund 2 RL (EU) 2002/284.

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