Einkommensteuer: Letzte Ausfahrt Selbstanzeige? Was haben Airbnb-Vermieter und Anleger bei Banken in Österreich gemeinsam?

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Was ist passiert?

Mit neuen (Fin)Techplattformen entstehen, wie im Fall Airbnb, neue Geschäftsmodelle, mit denen sich „einfach“ Geld verdienen lässt. Über die Airbnb-Plattform können Vermieter ihre Zimmer oder Wohnungen zur kurzfristigen Vermietung zur Verfügung stellen.

Offenbar hat die Steuerfahndung Hamburg von Airbnb Daten über die deutschen Vermieter erhalten (siehe dazu u. a. den Handelsblatt-Beitrag vom 16.9.2020) und will diese Daten an die für die Vermieter zuständigen Finanzämter versenden. Sofern die Vermieter die Einnahmen nicht ordnungsgemäß in ihren Steuererklärungen angegeben haben, besteht zur Verringerung oder Vermeidung einer drohenden Strafe wegen Steuerhinterziehung dringender Handlungsbedarf.

Der gleiche Handlungsdruck besteht bei Anlegern, die derzeit oder in den vergangenen Jahren ihr Vermögen bei Banken in Österreich verwahren oder verwahrt haben. Aus unserer eigenen Beratungspraxis ist uns bekannt, dass die Finanzämter Kenntnis über Anleger bei Banken in Österreich haben und zwar auch von ehemaligen Anlegern, die vor mehreren Jahren, z. B. im Jahr 2016, ihr Konto und Depot bei der österreichischen Bank aufgelöst haben.

Airbnb-Vermieter

Kurzfristige Vermietung unterliegt der Einkommensteuer

Die Einnahmen abzüglich der steuerlich zulässigen Aufwendungen aus der kurzfristigen Vermietung von Wohnungen unterliegen der Einkommensteuer (§ 21 EStG) und sind in den Steuererklärungen anzugeben, es sei denn sämtliche zu versteuernden Einkünfte, z. B. Gehalt als Angestellter, übersteigen nicht den aktuellen Freibetrag von 9.408 Euro für Ledige und 18.816 Euro für Verheiratete. Wenn allein die Airbnb-Vermietungseinkünfte 520,00 Euro pro Jahr nicht übersteigen sind die Einnahmen steuerfrei (Abschn. 21.1 Abs. 1 EStR).

Umsatzsteuer nicht vergessen

Wenn die Vermietungseinnahmen im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000,00 Euro und im vorangegangenen Jahr 17.500,00 Euro übersteigen (§ 18 Abs. 1 UStG) ist aus den Mieteinnahmen Umsatzsteuer abzuführen und Umsatzsteuervoranmeldungen sowie eine Jahreserklärung zu erstellen. In Anbetracht der Höhe der Beträge werden diese Grenzen häufig nur bei großen Immobilien oder mehreren Immobilien überschritten. Zu beachten ist aber, dass die o. a. Grenzwerte nicht für jede einzelne Immobilie gelten, sondern für alle vermieteten Immobilien eines Eigentümers.

Steuerstrafverfahren droht

Dem Vernehmen nach hat die Steuerfahndung Hamburg von Airbnb Daten zu den Vermietern in Deutschland erhalten. Offenbar wurden die Daten ausgewertet und sollen noch im September über sogenannte Kontrollmitteilungen an die zuständigen Landesfinanzbehörden weitergeleitet werden.

Wenn die Vermieter ihre Einnahmen dem Finanzamt im Rahmen ihrer Steuererklärungen vorsätzlich nicht mitgeteilt haben, droht in einem Steuerstrafverfahren die Festsetzung einer Geld- oder sogar Freiheitsstrafe. Vor dem Hintergrund arbeiten wir auch mit dem strafrechtlichen Experten, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Florian Kraus, zusammen.

Der Hinweis gegenüber der Finanzverwaltung, man habe nicht gewusst, dass die Mieteinnahmen zu versteuern sind, ist, so Kraus, kein geeignetes Mittel für eine wirksame Verteidigung.

Hilft eine Selbstanzeige?

Eine Bestrafung kann nur durch die Abgabe einer Selbstanzeige vermieden werden, allerdings nicht in jedem Fall. Eine Selbstanzeige ist nämlich nur unter bestimmten Voraussetzungen strafbefreiend. Die Selbstanzeige muss z. B. hinsichtlich aller fehlenden Angaben in den noch nicht verjährten zehn Jahren vollständig und in einer Form erstellt sein, die es dem Finanzamt ohne weitere eigenen Ermittlungen erlaubt, geänderte Steuerbescheide zu erstellen.

Darüber hinaus wirkt die Selbstanzeige nicht strafbefreiend, wenn sog. Sperrgründe vorliegen. Im Fall der Airbnb-Vermieter kommt einem Sperrgrund besondere Bedeutung zu. Die Steuerhinterziehung darf noch nicht entdeckt sein. Die Frage, wann eine solche Tatentdeckung vorliegt, war auch schon Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren. Kraus sagt dazu:

Selbst bei einer Analyse der Urteile zu dieser Frage wird man manchmal keine eindeutige Antwort geben können, ob Tatentdeckung vorliegt oder nicht. Von einer Tatentdeckung wird man aber in der Regel ausgehen, wenn die für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzbehörde neue Informationen erhält und diese mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen abgleicht und sich dabei herausstellt, dass Einkünfte nicht oder nicht vollständig erklärt wurden. Bei einem besonders dreisten Vorgehen des Steuerpflichtigen, wenn er beispielsweise die Einkünfte verschleiert und es nicht bloß unterlässt, sie in der Steuererklärung anzugeben, ist es schon ausreichend, dass nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit naheliegt. Ein konkreter Vergleich zwischen Kontrollmitteilung und Steuererklärung ist dann gar nicht mehr notwendig.

Was ist zu tun, wenn keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr möglich ist?

Was ist zu tun, wenn das Finanzamt die Steuerhinterziehung entdeckt hat und eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist? Häufig wird es so sein, dass der Vermieter gar nicht weiß, ob seine Tat entdeckt wurde oder nicht. Daher sollte eine Selbstanzeige möglichst schnell erstellt werden, um möglichst eine Tatentdeckung zu verhindern.

Selbst wenn die Tat bereits entdeckt wäre, rät Kraus, inhaltlich eine Selbstanzeige zu erstellen, da diese sich noch erheblich strafmildernd auswirken kann.

Handlungsdruck auch bei ehemaligen Anlegern bei Banken in Österreich

Den gleichen Handlungsdruck wie die Airbnb-Vermieter haben Anleger, die Erträge aus ihrem bei einer Bank in Österreich verwalteten Vermögen nicht in ihren Einkommensteuererklärungen angegeben haben. Die Banken in Österreich haben letzten Herbst zum ersten Mal die vorgeschriebenen Daten ihrer in Deutschland ansässigen Kunden an die in Österreich zuständigen Behörden gemeldet, welche die Daten an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet haben. Aus unserer Beratungspraxis sind uns Fälle bekannt, in denen das Finanzamt die Steuerpflichtigen angeschrieben hat und um Stellungnahme zu deren in Österreich verwalteten Vermögen bittet.

Zu beachten ist aber, dass die deutschen Finanzämter nicht nur Kenntnis von den Anlegern haben, die in diesem oder im letzten Jahr Vermögen bei Banken in Österreich angelegt hatten. Vielmehr wurden auch Anleger angeschrieben, die z. B. im Jahr 2016 ihre Konten und Depots in Österreich aufgelöst und das Vermögen nach Deutschland verbracht haben.

Ebenso wie bei den Airbnb-Vermietern (siehe dazu die Ausführungen in den vorigen Abschnitten) droht den Anlegern bei Banken in Österreich ein Steuerstrafverfahren, in dem Straffreiheit nur mit einer strafbefreienden Selbstanzeige erlangt werden kann.

 

Über Florian Kraus

Einkommensteuer: Letzte Ausfahrt Selbstanzeige? Was haben Airbnb-Vermieter und Anleger bei Banken in Österreich gemeinsam? 1Der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht war bis Januar 2021 Salary Partner bei stetter Rechtsanwälte in München. Weitere Informationen über Herrn Kraus erhalten Sie hier.

 

 

 

 

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