Frohes neues Steuerjahr – mit Bitcoins und Kryptowährungen (2)

Wie ich im ersten Teil meines Beitrags zur Besteuerung von Bitcoins bereits angekündigt habe, müssen Sie bei diesem Thema noch weitere Aspekte beachten. Aus diesem Grund nehme ich in Teil zwei heute Bezug auf den Tausch von Bitcoins in andere Kryptowährungen, Wetten auf Bitcoins, Besteuerung anderer Kryptowährungen, sowie die Besteuerung im Ausland und in Deutschland und – last but not least – das gute Mining.

Tausch von Bitcoins in andere Kryptowährungen

Um andere Kryptowährungen erwerben zu können, müssen Sie häufig zunächst den Währungsbetrag (z.B. US-Dollar) in Bitcoins tauschen und mit den Bitcoins dann die andere Kryptowährung erwerben. Der Tausch von einer Kryptowährung in eine andere oder in eine Währung ist der Verkauf der hingegebenen Währung und die Anschaffung der erhaltenen Währung. Dabei wird in der Regel ein Kursgewinn oder –verlust realisiert. Dieser Kursgewinn ist ebenfalls innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Sie müssen darauf achten, dass Sie die für die Ermittlung des Gewinns erforderlichen Angaben (Betrag, Zeitpunkt des Umtausches, Kurs) dokumentieren.

VORSICHT bei Wetten auf Bitcoin-Kurse

Derzeit werden Produkte entwickelt (bzw. in den USA bereits angeboten), mit denen auf steigende oder fallende Kurse der Bitcoins gewettet werden kann. Bei derartigen Wetten verfallen oftmals die Produkte zu einem bestimmten Stichtag bei einer gegen die Wette laufenden Kursentwicklung. Die Finanzverwaltung hat in der Vergangenheit häufig die Verrechnung von den Anschaffungskosten für solche Produkte mit Gewinnen aus anderen Veräußerungsgeschäften versagt – und zwar unabhängig davon, ob diese vor Einführung oder nach Einführung der Abgeltungsteuer angeschafft wurden. Den Steuerpflichtigen bleibt in diesen Fällen nur der beschwerliche und im Ausgang offene Weg über die Finanzgerichte. Daher sollten Anleger auch damit rechnen, dass das Finanzamt den Verlaust aus dem Verfall von solchen Produkten steuerlich nicht anerkennt. Es wäre also gut, wenn die Herausgeber solcher Produkte Überlegungen anstellen würden, wie dieses Risiko für die Anleger minimiert werden kann.

Besteuerung anderer Kryptowährungen

Bislang gibt es keine Rechtsprechung oder offizielle Anweisungen der Finanzverwaltung, wie andere Kryptowährungen zu besteuern sind. Ein recht ausführlicher Überblick über andere Kryptowährungen sind beispielsweise auf Wikipedia zu finden.

Allerdings ist zu erwarten, dass diese Kryptowährungen nicht anders als Bitcoins besteuert werden, wenn und soweit diese mit Bitcoins vergleichbar sind. Insoweit verweise ich auf meine übrigen Ausführungen zur Besteuerung von Bitcoins.

Steuerlich in Deutschland ansässig – Besteuerung der Gewinne in anderen Staaten?

Wenn Sie in Deutschland Ihren steuerlichen Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben, müssen Sie Ihre weltweit erzielten Einnahmen in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Halten Sie Bitcoins und Co. bei einem im Ausland ansässigen Exchange-Unternehmen (z.B. Kraken), ist zu fragen, ob die Erzielung eines Veräußerungsgewinns in dem anderen Staat durch Sie oder für Sie durch das Exchange-Unternehmen zu versteuern ist. Schließlich möchten Sie bei der Einreise keine „böse Überraschung“ erleben.

So musste im November vergangenen Jahres beispielsweise Coinbase den US-Steuerbehörden Benutzerkontodaten zur Verfügung stellen, die zwischen 2013 und 2015 Beträge von 20.000 US-Dollar und mehr gekauft, verkauft, versendet oder erhalten haben.

Es ist also nicht so, dass die ausländischen Finanzbehörden nicht an Ihre Daten kommen. Auch vor diesem Hintergrund weisen ausländischen Exchange-Unternehmen auf eine mögliche Steuerpflicht der Gewinne in ihrem Staat hin. Ob und inwieweit Sie die Gewinne aus der Veräußerung von Bitcoins in dem Staat des Exchange-Unternehmens besteuern müssen, sollten Sie mit einem Experten des jeweiligen ausländischen Steuerrechts klären. Wenn zwischen dem anderen Staat und Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, befreit dieses Abkommen nicht von einer möglichen Steuerpflicht der Gewinne in den anderen Staaten.

Steuerlich im Ausland ansässig – Besteuerung der Gewinne in Deutschland?

Umgekehrt ist es denkbar, dass Sie Ihren steuerlichen Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Ausland haben (EU/EWR oder Drittstaat). Halten Sie Ihre Kryptowährung bei einem Exchange-Unternehmen in Deutschland, unterliegt der Gewinn (und Verlust) aus der Veräußerung der Bitcoins nicht der Einkommensteuer in Deutschland. Nach dem derzeit geltenden Einkommensteuergesetz fehlt es an einem inländischen Anknüpfungspunkt für die deutsche Einkommensteuer (§ 49 Abs. 1 EStG).

Mining

Das Mining von Bitcoins hat für die (privaten) Anleger heute keine praktische Bedeutung, aber eventuell für die zahlreichen anderen Kryptowährungen. Allerdings ist die Besteuerung der durch das Mining entstandenen Bitcoins auch nicht eindeutig geklärt.

Vereinfacht ausgedrückt, entsteht durch die Erbringung von Rechenleistung des einzelnen Miners die jeweilige Kryptowährung. Ob und, wenn ja, wie viele der Einheiten der Kryptowährung der Miner erhält, hängt jedoch von Faktoren ab, die der Miner nicht beeinflussen kann. Damit wirkt das Mining auf den ersten Blick wie die Teilnahme an einer Lotterie. Einkommensteuerlich wäre dies für Sie wie „ein Sechser im Lotto“. Die erhaltene Kryptowährung wäre für die Einkommensteuer nämlich unbeachtlich.

Allerdings ist es deutlich realistischer anzunehmen, dass die aus dem Mining erhaltenen Kryptowährungen entweder den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 2 EStG) oder den sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 3 EStG) zuzurechnen sind. Die (positive) Kehrseite dieser Medaille ist, dass die mit dem Mining verbundenen Ausgaben für die Erbringung der Rechnerleistung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten vom dem Wert der erhaltenen Kryptowährung abzugsfähig sind (objektives Nettoprinzip). Die Kryptowährung ist in dem Zeitpunkt mit dem Kurs zu bewerten, in dem Sie über die Kryptowährung verfügen können.

Fortsetzung folgt. In Teil drei meiner Bitcoins & Co.-Reihe befasse ich mich unter anderem mit Kryptowährungen in der Schenkung und in der Erbschaftsteuer. Bleiben Sie uns gewogen.

 

Titelbild / Cover picture: Copyright © fotolia



Indem Sie fortfahren, akzeptieren Sie unsere Datenschutzerklärung.
Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

You May Also Like
Einbahnstraße FiDA – warum gut gemeint nicht gut gemacht ist
Weiterlesen

Einbahnstraße FiDA – warum gut gemeint nicht gut gemacht ist

Mit ihrem Vorschlag für eine Verordnung über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten (Financial Data Access – „FiDA“) will die Europäische Kommission dem Prinzip des Open Banking einen erheblichen Schub verpassen. Vorbild ist der Zugang zu Zahlungskonten, wie ihn die 2. Zahlungsdiensterichtlinie („PSD2“) und entsprechend das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz („ZAG“) gewähren, wobei die Kommission in der FiDA ganz andere Zugangsmechanismen vorsieht.
Weiterlesen