„Dieses Angebot gilt nur für Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthaltsort in Schleswig-Holstein.“
Table of Contents
Dieser Satz mag dem einen oder anderen bereits in Werbespots für Online-Casinos aufgefallen sein. Was hat es damit auf sich? Bislang ist das Online-Glücksspiel in Deutschland größtenteils illegal. Allein Schleswig-Holstein geht einen Sonderweg.
Dies wird sich mit Inkrafttreten des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland („GlückStV 2021“) ändern. Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 sieht eine weitestgehende Legalisierung des Glücksspiels vor. Die neuen Regelungen sollen im Sommer dieses Jahres in Kraft treten.
Wir wollen uns in diesem Beitrag die Auswirkungen der Legalisierung des Online-Glücksspiels auf den Zahlungsverkehr anschauen.
Bisherige Situation – Pech im Spiel, Pech vor Gericht
Der derzeit noch geltende Glücksspielstaatsvertrag („GlückStV“) sieht in § 4 ein grundsätzliches Verbot des Veranstaltens und Vermittelns von öffentlichen Glücksspielen im Internet vor.
Einige Teilnehmer an illegalem Online-Glücksspiel verklagten ihren Zahlungsdienstleister daher auf Rückzahlung im Spiel verlorener Beträge. Das Argument: Der Zahlungsdienstleister habe eine Kontrollpflicht bzgl. der Zahlungen, die im Zusammenhang mit Glücksspiel stehen könnten und dürfe Zahlungen im Rahmen des illegalen Glücksspiels nicht ausführen. Das OLG München hat in seinem Urteil vom 6. Februar 2019 (19 U 793/18) entschieden, dass „Zocken ohne Reue“ nicht möglich sein soll.
Eine Bank hat gemäß dem Urteil einen Anspruch auf den sog. Aufwendungsersatz, wenn sie die Zahlungsanweisungen des Kreditkarteninhabers ordnungsgemäß ausführt, auch wenn die auftragsgemäß beglichenen Kosten im Zusammenhang mit unerlaubtem Online-Glücksspiel stehen. Das bedeutet, dass die Bank den Betrag, den sie an den Glücksspielanbieter auszahlt, von ihrem Kunden ersetzt verlangen kann. Der Bank komme nämlich keine Prüfungs- oder gar Warnpflicht gegenüber dem Kunden zu, um ihn vor möglicherweise illegalen Zahlungsvorgängen zu schützen und abzuhalten.
Allerdings dürfen Zahlungsdienstleister keine Kunden haben, die illegales Glücksspiel anbieten. Und die Behörden sind in der Vergangenheit auch gegen Zahlungsdienstleister vorgegangen, denn diese waren oft leichter greifbar als Glücksspielanbieter ohne Sitz in Deutschland oder der EU.
Änderungen durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 – was wird erlaubt?
Das derzeit noch geltende Verbot des Veranstaltens und Vermittelns von öffentlichen Glücksspielen soll einer Erlaubnispflicht weichen. Gem. § 4 Abs. 1 GlückStV 2021 dürfen öffentliche Glücksspiele mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden.
In § 4 Abs. 4 GlückStV 2021 wird aufgelistet, für welche Aktivitäten im Zusammenhang mit Online-Glücksspiel, also Glücksspiel im Internet, eine Erlaubnis erteilt werden darf. Diese sind:
- der Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien,
- die Veranstaltung, die Vermittlung und der Eigenvertrieb von Sportwetten und Pferdewetten und
- die Veranstaltung und der Eigenvertrieb von Online-Casinospielen, virtuellen Automatenspielen und Online-Poker.
Diese Liste ist gem. § 4 Abs. 4 S. 2 GlückStV 2021 abschließend, sodass das Veranstalten und Vermitteln anderer Arten öffentlicher Glücksspiele im Internet weiterhin verboten bleibt. Verboten bleiben z. B. „Lotteriewetten“ und „Zweitlotterien“, also solchen Lotterien, bei denen der Tipper bei einem Anbieter darauf wettet, dass seine Zahlen beispielsweise beim Original “LOTTO 6aus49” gezogen werden. Ebenfalls verboten bleibt die Vermittlung von Online-Casinospielen, virtuellen Automatenspielen und Online-Poker.
Änderungen durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 – glücksspielrechtliche Vorgaben für Zahlungen
In glücksspielrechtlicher Hinsicht ist insbesondere § 6b Abs. 4 GlückStV 2021 zu beachten, wonach Zahlungen des Spielers auf ein oder von einem Spielerkonto beim Veranstalter ausschließlich (i) von einem Zahlungskonto nach § 1 Abs. 17 ZAG, das (ii) auf den Namen des Spielers bei (iii) einem Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 GwG errichtet worden ist, geleistet werden können. Ein- oder Auszahlungen über anonyme Zahlungsmittel sind im Fernvertrieb nicht möglich. Unzulässig sind also z. B. Barzahlungen oder das Aufladen des Spielerkontos mittels eines anonymen Gutscheins.
Der Glücksspielanbieter muss also einen Abgleich der Identität von Spieler und Kontoinhaber vornehmen und hierfür einen Prozess implementieren. Eine lediglich stichprobenartige Überprüfung der Zahlungen ist nach den Glücksspiel AuA nicht ausreichend. Für den Abgleich muss der Glücksspielanbieter die Identitätsdaten des Kontoinhabers erlangen.
Änderungen durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 – geldwäscherechtliche Vorgaben für Zahlungen
Ganz ähnliche Anforderungen stellt der bereits jetzt gültige § 16 Abs. 4 S. 1 GwG. Diese Voraussetzungen müssen zusätzlich zu den Anforderungen aus dem GlückStV 2021 erfüllt werden.
§ 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GwG listet darüber hinaus die folgenden Zahlungsarten auf, die für Einzahlungen auf ein Spielerkonto zugelassen sind:
- mittels einer Lastschrift,
- mittels einer Überweisung,
- mittels einer auf den Namen des Spielers ausgegebenen Zahlungskarte.
Die Liste ist abschließend, sodass andere Zahlungsmethoden für Transaktionen des Spielers auf das Spielerkonto ausgeschlossen sind.
Ausblick
Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 soll bis März 2021 von den Bundesländern ratifiziert werden. Das Inkrafttreten ist für den 1. Juli 2021 vorgesehen.
Im Rahmen der Legalisierung des Online-Glücksspiels tauchen einige Folgefragen auf, wie z. B. die Frage der Zulässigkeit der Einzahlung von Beträgen auf Spielerkonten von Zahlungskonten, die nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedsstaat des EWR geführt werden. Wir werden die Entwicklung beobachten und Euch auf PayTechLaw auf dem Laufenden halten.
Cover picture: Copyright © Adobe Stock / Aliaksandr Marko