Kryptowerte, Fiatgeld und Aliens – einige Anmerkungen zur MiCAR (1)

PayTechLaw_MiCAR_Aliaksandr Marko

Ende September 2020 präsentierte die Europäische Kommission einen Entwurf für eine „Regulation on Markets in Crypto-assets“, kurz MiCAR genannt. Dabei geht um nichts weniger als die Regulierung der Kryptowerte und deren Ökosystem in der EU, also die Herausgeber und Dienstleister. Es ist aus mehreren Gründen erfreulich, dass es sich noch nicht um die Endfassung handelt, die – sportlich – bis zum Jahresende geplant ist. Denn es gibt viele inhaltliche Fragen, die auch nach langen Diskussionen mit Expert*innen und anderen Nerds bislang nicht zu lösen waren. In diesem Blog werden wir uns in den kommenden Monaten deshalb vermutlich öfter mit der MiCAR beschäftigen. Insbesondere führt der methodische Ansatz zu vielen Problemen.

Methodik der MiCAR aus der Vogelperspektive

  • Der zentrale Ausgangspunkt der Regulierung ist die Distributed-Ledger-Technologie (DLT) oder ähnliche Technologie. Es ist schon bemerkenswert, dass eine bestimmte Technologie eine Voraussetzung für die Anwendung eines Finanzgesetzes ist.
  • Gegenstand der Regulierung sind Kryptowerte auf Basis dieser Technologie.
  • Hinsichtlich der regulatorischen Anforderungen wird zwischen drei Arten von Kryptowerten differenziert: E-Geld-Token (EGT), wertreferenziertes Token (WRT) und sonstige Kryptowerte (darunter auch Utility-Token). EGT und WRT werden dabei als „Stablecoins“ bezeichnet.
  • Die Kriterien für diese Dreiteilung beruhen auf Eigenschaften der jeweiligen Kryptowerte, wie z. B. der wertmäßigen Bindung (eine einzige Währung, Währungskorb, Waren oder andere Vermögenswerte) und der Verwendung als Zahlungsmittel.
  • Die Regulierung bezieht sich im Prinzip nur auf Kryptowerte, die nicht von einer Zentralbank herausgegeben werden oder nicht unter bestehende EU-Rechtsvorschriften im Finanzdienstleistungsbereich fallen. Dieser Ansatz wird allerdings nicht konsequent gehandhabt, denn beim E-Geld wird eine Ausnahme gemacht.

Dieser methodische Ansatz hat weitgehende Folgen. Wenn die MiCAR in dieser Fassung verabschiedet wird, gäbe es demnach (zumindest theoretisch) Kryptowerte, die aufsichtsrechtlich als

  • Finanzinstrument,
  • E-Geld,
  • (Sicht-)Einlagen (inkl. strukturierte Einlagen),
  • Verbriefung,
  • EGT,
  • WRT,
  • Utility Token oder als
  • sonstige Kryptowerte

eingestuft werden können (siehe Art. 2). Das wirkt wie eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Jurist*innen. Der Ansatz könnte nur funktionieren, wenn die oben genannten Begriffe eindeutig definiert und voneinander abgegrenzt werden bzw. werden können. In dieser Hinsicht ist der Entwurf aber ziemlich schwach auf der Brust. Daher entstehen grundsätzliche Fragen, wie z. B., unter welchen Voraussetzungen Sichteinlagen, die als dezentrale Konten auf der Blockchain geführt werden, Kryptowerte sind. Handelt es sich hier nicht um EGT? Ist der in der Literatur bereits verwendete Begriff „tokenisiertes Giralgeld“ kein Widerspruch in sich? Kann ein Konto gleichzeitig Token sein? Beim E-Geld wird es noch komplizierter, da in Art. 43 der MiCAR, der EGT schlichtweg mit dem herkömmlichen E-Geld gleichgesetzt wird, wodurch ein Zirkelschluss gegenüber Art. 2 entsteht.

Undefiniertes Fiatgeld

Sogar auf der Metaebene „Kryptowerte versus Fiat Currency“ herrscht begrifflicher Nebel. In dem Entwurf werden beide übergeordneten Begriffe entgegengesetzt dargestellt. Die MiCAR gilt nur für Kryptowerte, die kein Fiatgeld sind. Die MiCAR regelt u. a. den Ein- und Rücktausch zwischen beiden Geldarten, die Folgen der Nutzung einer oder mehrerer Fiat Currencies als Bezugsgrundlage der Kryptowerte und die Verwendung von Fiat Currencies für die Anlage der entgegengenommenen Gelder. Nun wird zwar ein Kryptowert definiert, nach einer Legaldefinition einer Fiat Currency sucht man – trotz eminenter Rolle – vergeblich. Auch die Erwägungsgründe schweigen dazu.

Der Begriff Fiatgeld wurde schon einmal in einer EU-Rechtsvorschrift genutzt, und zwar in der 5. Geldwäscherichtlinie (5AMLD). Dort gibt es die entgegengesetzten Begriffe: Fiat Currency vs. Virtual Currency. Auch hier fehlt die Definition der Fiat Currency. Aus der Definition der Virtual Currency (Art. 3 Nr. 18) kann man aber spiegelbildlich ableiten, was eine Fiat Currency ist:

ein Wert, der von einer Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert wird, zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt.

In dem Erwägungsgrund Nr. 8 der 5AMLD werden dann folgende Geldarten unter Fiatgeld subsumiert: Gesetzliche Zahlungsmittel (Banknoten und Münzen) und E-Geld. Einspruch! Was ist mit Giralgeld (Buchgeld)? Das hat der Gesetzgeber an dieser Stelle einfach vergessen. Wenn E-Geld unter Fiatgeld fällt, dann auf jeden Fall auch Giralgeld. Beide Geldarten sind schließlich regulatorisch an eine gesetzliche Währung angebunden. Also Fiatgeld = Bargeld + Giralgeld + E-Geld. An dieser Stelle ein Vorschlag für den Gesetzgeber, der sich an eine Definition des Fiatgeldes offensichtlich bislang nicht herantraut: Verwende statt Fiatgeld einfach den Begriff „Geldbetrag“, der in der PSD2 (Art. 4 Nr. 25) genau diese drei Geldarten enthält.

An mehreren Stellen der MiCAR wird der Begriff „Fiat Currency“ mit der Einschränkung „die gesetzliches Zahlungsmittel ist“ versehen. Beispiel: Bei einem EGT ist die Bezugsgrundlage eine Fiat Currency, allerdings nur, wenn sie ein gesetzliches Zahlungsmittel ist (Art. 3 Nr. 4). In der Regel und in fast allen Ländern ist nur Bargeld gesetzliches Zahlungsmittel. Wie kann eine bestimmte Geldart wertmäßige Bezugsgrundlage eines Kryptowerts sein? Verstehen Sie das? Ich nicht. Vermutlich meint die Kommission: Die Bezugsgrundlage ist eine gesetzlich festgelegte Währung, in der auch das gesetzliche Zahlungsmittel nominiert ist.

Einspruch der EZB

Zu Recht hat die EZB in ihrer aktuellen Stellungnahme zur MiCAR (vom 19. Februar 2021) nicht nur an dieser Stelle Klarstellungen verlangt. Sie verwirft die Verwendung des Begriffs „fiat currency that are legal tenders“ und schlägt stattdessen „official currencies“ vor. Wir hätten damit zwar den mehrdeutigen Begriff „Fiat Currency“ vom Tisch, aber nicht den alleinigen Bezug auf Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel, der an dieser Stelle keinen Sinn macht. Die EZB meint an dieser Stelle mit „Currency“ tatsächlich nur Bargeld (siehe Fußnote 16 der EZB-Stellungnahme) und nicht Currency im Sinne von „Währung“. Nur bei der zuletzt genannten Deutung würde die Sache wieder logisch passen.

Die EZB kritisiert weiterhin die sehr weite und technologisch bedingte Definition des Kryptowertes. In einer Fußnote (12) verweist sie auf eine für die Regulierung geeignetere und präzisere Definition, welche die EZB in einem Occasional Paper (Nr. 223/2019, S. 7) verwendet:

“any asset recorded in digital form that is not and does not represent either a financial claim on, or a financial liability of, any natural or legal person, and which does not embody a proprietary right against an entity”.

Damit wäre – so die EZB – ein Kryptowert per Definition kein Finanzinstrument, E-Geld, Giralgeld und Zentralbankgeld (egal in welcher Form) und wäre technologieneutral. Die vorhin erwähnten Abgrenzungsprobleme der MiCAR sind damit vom Tisch. Die EZB verzichtet allerdings darauf, diese methodische Anregung in konkreten Änderungsvorschlägen für den Text umzusetzen. Man hätte den Text vermutlich an sehr vielen Stellen umschreiben müssen.

Sind mutierte Stablecoins noch Stablecoins?

Der methodische Ansatz der MiCAR und die vorgeschlagene Regulierung der Kryptowerte führen zumindest bei E-Geld-Token zu einem merkwürdigen Zirkelschluss. Bei diesem Stablecoin, der per Definition nur an eine einzige legale Währung wertmäßig gebunden ist, führten die regulatorischen Anforderungen dazu, dass im Endergebnis nahezu alle Kriterien des herkömmlichen E-Geldes erfüllt sein müssen. Art. 43 sagt sogar, dass ein EGT als herkömmliches E-Geld gilt. Der Stablecoin mutiert zum Fixedcoin mit einer erforderlichen 1:1 Parität bei Ein- und Rücktausch zur jeweiligen Währung. Nach der erzwungenen Mutation dient die legale Währung nicht länger als Bezugsgrundlage zur Wertstabilisierung, sondern der Kryptowert wird selbst – wie Giral- und herkömmliches E-Geld – zu einer digitalen Repräsentation dieser Währung. Er würde nicht länger das Definitionskriterium des EGT „bei dem eine Nominalgeldwährung, die gesetzliches Zahlungsmittel ist, als Bezugsgrundlage verwendet wird, um Wertstabilität zu erreichen“ (Art. 3 Nr. 4) erfüllen.

Außerirdische sind per Definition keine Erdbewohner*innen. Wenn die Jungs (m/w/d?) aber hier gelandet und eingebürgert sind, sind sie keine Außerirdischen mehr. So ergeht es dem domestizierten EGT. Er landet am Ende des Tages im Fiatgeld-Lager.

Man kann es auch anders formulieren. Stablecoins sind gemäß Wikipedia wie folgt definiert: „Kryptowährungen, deren Preis durch aktive oder automatische Geldpolitik mit dem Ziel geringer Volatilität in Bezug auf eine nationale Währung, einen Währungskorb oder andere Vermögenswerte gesteuert wird“. Die zuerst genannte Kategorie Stablecoins (Bezug auf eine Währung mit einem flexiblen Wechselkurs) ist gemäß MiCAR demnächst zumindest in der EU verboten. Mich wunderts, dass innerhalb der Kryptowährungsszene deswegen noch kein Aufstand gegen die MiCAR ausgebrochen ist. Für die zweite (Währungskorb) und dritte Kategorie (Vermögenswerte) – in der MiCAR als „wertreferenzierte Token“ (WRT) bezeichnet – wird es spannend, zu welchen Folgen die Stellungnahme der EZB für diese Stablecoins führen wird. Es sieht danach aus, dass auch die Herausgeber derartiger Kryptowerte sich warm anziehen sollten.

P.S.: Nominalgeldwährung? Nein danke!

Woher kommt der Begriff Fiatgeld? Für diesen Begriff gibt es zwei Deutungen. Die ursprüngliche bezieht sich auf Fiat Money als Gegensatz zum Warengeld. In diesem Sinne haben wir heute nur noch Fiatgeld: Geld ohne intrinsischen Wert. Sämtliche Kryptowährungen sind demnach natürlich auch Fiatgeld. Nun hat die Kryptoszene diesen Begriff vor vielen Jahren gekapert, um damit die Antipode der anarchistischen Kryptogeldschöpfung zu kennzeichnen: das vom Staat herausgegebene oder kontrollierte Geld. Sie war damit offensichtlich erfolgreich, denn die Gegenspieler – die Fiatgeldregulierer – nutzen nun auch selbst diese neue Zweitdeutung.

In der deutschen Fassung der 5AMLD wurde der Begriff „fiat currency“ noch mit „Fiatgeld“ übersetzt. In der MiCAR-Übersetzung wird jetzt dafür die seltsame Wortzusammensetzung „Nominalgeldwährung“ benutzt. Nicht einmal Google kann damit etwas anfangen und fragt: „Meintest Du Nominalgeld und Währung?“ Ich weiß nicht, was die Übersetzer sich dabei gedacht haben, aber diese neue Wortschöpfung ist nicht akzeptabel. Da die jeweilige Gattung erst zum Schluss einer Wortzusammensetzung erscheint, wäre das Wort Währungsgeld okay, Geldwährung dagegen nicht.

Währung ist immer Geld, Geld ist aber nicht immer Währung. So wie es Eis- und Grizzlybären gibt, gibt es auch Spiel-, Schwarz- und Währungsgeld, aber kein Bäreneis und keine Geldwährung. Außerdem ist der Wortteil „Nominalgeld“ hier auch fehl am Platz, denn er bezieht sich auf die ursprüngliche Deutung des Fiatgeldes, bei dem – im Gegensatz zum Warengeld – der Nominalwert höher als der Eigenwert ist. Mein Petitum als Deutscher mit Migrationshintergrund: Das Wort „Nominalgeldwährung“ darf sich aus diesen Gründen im Land der Dichter und Denker nicht einnisten. Andererseits hätte dieses Geschöpf natürlich auch einen Vorteil. Eine gute Suchmaschine würde bei der Eingabe dieses Unwortes nur die MiCAR und deren Kommentierungen in deutscher Sprache herausfiltern.

 

 

Cover picture: Copyright © Adobe Stock / Aliaksandr Marko



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2 comments
  1. Danke für Ihre Anmerkung. Die Sichteinlagen der Geschäftsbanken bei der Zentralbank (Reserven) werden in der Regel auch als Giralgeld betrachtet. Auf jedem Fall ist auch dieses Giralgeld Fiatgeld, auch wenn diese Bestände aus vokswirtschaftlicher Pers´pektive nicht zur Geldmenge (M1 usw.) gerechnet werden. Das Gleiche gilt für Bargeld im Besitz der Banken.

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