Virtuelle Währungen entschlüsselt (1) – Die neue Legaldefinition und die 5AMLD

Nicht nur die Preußen schießen nicht so schnell, sondern auch die Europäische Kommission. Etwas präziser ausgedrückt: Die Kommission schießt zwar schnell, aber es dauert etwas, bevor die Kugel ihr Ziel erreicht. Noch benebelt vom Pulverdampf der terroristischen Anschläge in Paris und Brüssel legte die Kommission im Juli 2016 einen Entwurf für eine Änderung der 4. Geldwäscherichtlinie (4AMLD) vor, wobei die Änderung bereits 6 Monate später in Kraft treten sollte. Ein einmaliger Vorgang, da die 4AMLD in den Mitgliedsstaaten zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht umzusetzen war. In Zeiten der Gefahr sind Schnell- oder Blindschüsse natürlich gerechtfertigt. Nun hat sich der Nebel gelegt und die neue Richtlinie (5AMLD bzw. AML5; Matthäus Schindele hat hierüber kürzlich berichtet), die die 4AMLD ändern soll, wurde nach den üblichen legislativen Prozessen am 19. Juni 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union unter der Nummer 2018/843 veröffentlicht. Die Umsetzung soll nun, drei Jahre später als geplant, bis zum 10. Januar 2020 erfolgen.

Was die 5AMLD für den Zahlungsverkehr zu bieten hat:

  • Weitere Senkung der Grenzwerte für anonyme E-Geld-Produkte (Speicherbetrag, Umsatz, Rücktausch),
  • Einführung einer Grenze für Fernzahlungen mit anonymem E-Geld in Höhe von 50 € pro Transaktion,
  • Keine Akzeptanz von anonymen Prepaid-Karten, die außerhalb der EU herausgegeben werden und nicht den EU-AML-Standards entsprechen (Sicherstellung durch die Acquirer),
  • Generelles nationales Akzeptanzverbot von anonymen Prepaid-Karten (Option für Mitgliedsstaaten),
  • Ausdehnung der Anwendung der 4AMLD auf Betreiber von Handelsplattformen, auf denen virtuelle Währungen gehandelt werden sowie auf Anbieter von „custodian wallets“ (Wallets für virtuelle Währungen).

Ob man mit diesen Maßnahmen Geldwäschern und Terroristen das Handwerk legen kann und ob sie wegen der inhärenten Einschränkung von Freiheit und Datenschutz verhältnismäßig sind, kann zu Recht bezweifelt werden, soll aber hier nicht diskutiert werden.

Die Legaldefinition von VC als Abfallprodukt der 5AMLD

Ein bemerkenswertes Abfallprodukt der 5AMLD ist die erstmalige Legaldefinition von virtuellen Währungen (VC: Virtual Currency), die für die Regulierung dieser für viele schwer greifbaren Geldart unumgänglich ist. Das ist naturgemäß eine schwierige Aufgabe, da nicht mal Ökonomen – geschweige Juristen 🙂 – in der Lage sind, Geld sauber und eindeutig zu definieren. In keinem deutschen Gesetzbuch finden Sie eine Legaldefinition, was Geld ist. Mit der 5AMLD wissen wir aber wenigstens, was der nationale Gesetzgeber im Rahmen des Geldwäscherechts unter dem Begriff „virtuelle Währung“ zu verstehen hat:

Eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. (Art. 3 Nr. 18 der Richtlinie EU/2015/849-neu)

Buchstäblich betrachtet, kann man die Denkfaltenschweißtröpfchen, die bei der Formulierung dieser Definition geflossen sind, fast riechen. Während des legislativen Prozesses wurde auch vielfach an der Definition herumgebastelt. Die EZB hatte z. B. Bedenken, die zuerst vorgeschlagene Definition der Kommission wäre zu positiv und einladend für diese, aus Zentralbanksicht ungewünschte und ungeliebte Geldinnovation formuliert.

Das Ergebnis der Definitionsmacher etwas näher betrachtet

  • Die Definition beinhaltet weitgehend Negativaussagen, was eine VC nicht ist. Übrig bleiben

die digitale Darstellung eines Werts,

der

von natürlichen und juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird

und (m. E. als ziemlich überflüssige „Kann“-Vorgabe)

auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.

Diese restlichen Positivmerkmale treffen auf 90% unseres Geldes (außer Bargeld) zu und bringen uns kaum weiter.

  • Die Ausschlusskriterien zeigen auf ein schwarzes Loch neben dem hell erleuchteten, gesetzlich abgesicherten Kosmos der staatlichen Zentralbankwährungen. Zwischen den beiden ist ein unüberwindlicher Abgrund: Keine zwangsläufige Anbindung, keine Garantie, kein gesetzlicher Status. Dem Wunsch der EZB ist man nachgekommen. Einladend ist diese Definition jedenfalls nicht mehr.
  • Das „schwarze Loch“ der VC ist – bedingt durch die Negativabgrenzung und die konturlosen Positivmerkmale– fast unendlich, also Auffangtatbestand. Alle Instrumente mit Geldfunktion ohne materielle Ausgestaltung (wie Bargeld) die bislang noch nicht reguliert sind, sind VC und fallen ins schwarze Loch, werden aber glücklicherweise gesetzlich aufgefangen. Diese Weite ist auch beabsichtigt. In dem Erwägungsgrund 10 heißt es:

Auch wenn virtuelle Währungen häufig als Zahlungsmittel eingesetzt werden können, könnten sie für andere Zwecke verwendet werden und umfassendere Anwendungen finden, beispielsweise als Tauschmittel, als Investition, als Wertaufbewahrungsprodukte oder zum Einsatz in Online-Kasinos. Diese Richtlinie soll alle potenziellen Verwendungszwecke von virtuellen Währungen abdecken.

  • Diese beabsichtigte Abdeckung „aller potentiellen Verwendungszwecke“ (inklusive digital assets wie ICOs als Investition) wird in der Legaldefinition aber nicht umgesetzt. Eine VC, wie jedes andere Geld (oder Währung), soll gemäß der VC-Legaldefinition mindestens als Tauschmittel akzeptiert werden. Hier sind Ökonomen (und vermutlich auch Juristen) sich einig: Wenn ein Wert (materiell, elektronisch oder digital) kein Tausch- und Zahlungsmittel ist, ist es kein Geld. Der Aussage der neuen von dem ECON-Committee des Europäischen Parlaments beauftragten „In-Depth Analysis“ mit dem Titel „Virtual Currencies“ (Juni 2018) ist zuzustimmen:

Money is primarily the generally accepted means of exchange and constitutes an economic category sui generis.

  • In dem oben zitierten Erwägungsgrund fehlt das entscheidende Wort „auch“ und das Wort „häufig“ soll gestrichen werden:

Auch wenn virtuelle Währungen häufig als Zahlungsmittel eingesetzt werden können, könnten sie auch für andere Zwecke verwendet werden…

  • Damit würde die gesetzliche Definition wieder zum Erwägungsgrund passen. Wenn wir schon beim Streichen sind: Was bedeutet der Zusatz „zum Einsatz in Online-Kasinos“? Einsatz als was? Ich kenne keinen anderen Einsatz einer VC als der eines Tauschmittels (entweder zum Kauf der Chips oder Jetons oder Einsatz ohne Umtausch). Vielleicht fehlt mir hier die Phantasie?
  • Abgesehen von der Kann-Vorgabe hinsichtlich Elektronik bei der Übertragung, Speicherung und beim Handel fehlen weitere Tatbestandsvoraussetzungen hinsichtlich Technik, obwohl die technische Gestaltung (Blockchain und Einsatz der Kryptographie) für das Phänomen „VC“ (Bitcoin & Co) gerade ausschlaggebend ist. Es ist kein Versehen, sondern Absicht. VC ist gemäß Definition ein technologieneutraler Oberbegriff für sämtliche privat emittierte Geldarten, die im derzeitigen Geldsystem regulatorisch nicht an das Geld der Zentralbank („gesetzlich festlegte Währung“) in Form von Bargeld oder Zentralbankgeld angebunden sind. Damit sind das Giralgeld der Kreditinstitute und das E-Geld (beide ebenfalls von privaten Emittenten herausgegeben) außen vor. Beim Geschäftsbankengiralgeld ist die zwangsläufige Anbindung durch die Umtauschpflicht in Bargeld und durch die Mindestreserven in Zentralbankgeld gesichert, beim E-Geld indirekt durch Rücktauschpflicht zum Nennwert in Giralgeld oder Bargeldgeld. Die Tatbestandsmerkmale „private Emission“ und der fehlende „gesetzliche Status“ sind also nicht die springenden Punkte in der Definition, sondern die zwangsläufige Anbindung an eine gesetzlich festlegte Währung. VC können demnach ein digitaler Token (Inhaberinstrument) oder Werteinheiten auf ein Konto, das bei einem Emittenten zentral geführt (z. B. eine Spielwährung) oder ohne Emittent mittels Blockchain dezentral geführt werden (Bitcoin & Co), sein. Damit geraten die händlerübergreifenden kontenbasierten Bonussysteme auf den Radar der Regulatoren, wenn die Herausgabe der monetären Werte nicht bereits als erlaubnispflichtiges E-Geld anzusehen ist. In diesem Zusammenhang verweise ich Sie sehr gerne auf meinen Blogbeitrag zum Thema E-Loyalty. Die Kieler Ökonomen in der bereits zitierten ECON-Studie „Virtual Currencies“ haben Recht:

Cryptocurrencies are a special case of digital/virtual currencies.

  • Digitale Währungen, die von einer Zentralbank oder von einem Staat emittiert werden, sind demnach keine VC im Sinne der 5AMLD. In mehreren Ländern wird intensiv über diese Option nachgedacht, wie z. B. in Schweden (e-krona), oder bereits angekündigt, wie in Venezuela („Petro“). In der Literatur werden diese Währungen als CBDC (Central Bank Digital Currency) bezeichnet. Meist denkt man dabei an eine blockchain-basierte Kryptowährung (dezentrale Konten). Denkbar sind aber auch Varianten in Form von digitalen Inhaberinstrumenten („digitales Bargeld“) oder als Konten, die bei der Zentralbank geführt werden. Wenn es Bargeld ersetzen soll, wäre nur die anonyme Variante marktfähig. Hier zeigt sich die innere Inkonsistenz der gesamten Richtlinie, die Zahlungen mit staatlichem Bargeld über 10.000 Euro reguliert, aber mit staatlicher CBDC im Vorfeld außen vor lässt. Bis zur 6AMLD ergäbe sich dadurch eine interessante Lücke für Plattformen, auf denen ohne geldwäscherechtliche Verpflichtungen legal anonyme Petros gehandelt werden können.

Wer soll nun hinsichtlich VC zu den geldwäscherechtlich Verpflichteten hinzugefügt werden?

 Gemäß der 5AMLD

Dienstleister, die virtuelle Währungen in Fiatgeld und umgekehrt tauschen

und

Anbieter von elektronischen Geldbörsen.

Auf dem ersten Blick rätselhaft. Ich kenne (zumindest in Deutschland) keine Dienstleister, die – wie in den Kleinanzeigen der Lokalzeitung üblich – meinen Schmuck, Gold, alte Münzen, Militaria und Bitcoins kaufen. Ich kenne allerdings Plattformen, auf denen sich Anbieter und Nachfrager von VC treffen und den Handel (An- und Verkauf gegen Euro) abwickeln können. Von mir aus kann man hier den archaisch anmutenden Begriff „Tausch“ verwenden, es ist aber nicht der Dienstleister, der der Tauschpartner ist, wie die Übersetzung nahelegt. Im englischen Text der 5AMLD ist die Welt allerdings wieder in Ordnung:

providers engaged in exchange services between virtual currencies and fiat currencies.

Auch bei der Übersetzung des Begriffs „custodian wallet“ in „elektronische Geldbörse“ waren die Übersetzer vermutlich bereits im WM-Fieber. Der Begriff „elektronische Geldbörse“ ist bislang fest mit dem E-Geld konnotiert und bezeichnet die Variante, in der das E-Geld auf einem Trägermedium gespeichert ist (Beispiel: die erfolglose GeldKarte). Bei Google finden Sie dazu über 500.000 Links. Es handelt sich also nicht um eine elektronische Geldbörse, denn deren Anbieter fallen als E-Geld-Emittenten schon seit Ewigkeiten unter das Geldwäschegesetz. Der Anbieter von „custodian wallets“ wird definiert als

Anbieter, der Dienste zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel im Namen seiner Kunden anbietet, um virtuelle Währungen zu halten, zu speichern und zu übertragen. (Art. 3 Nr. 19 der Richtlinie EU/2015/849-neu).

Der Begriff „Schlüsselwächter“ wäre der Sache wesentlich näher gekommen.

Fiat Lux? Fiat Ducato? Was ist denn dieses „Fiatgeld?“

Ein weiterer Beitrag zur Unklarheit ist der im Richtlinientext enthaltene Begriff „Fiatgeld“ („fiat currency“) als Tauschgegenstand für die VC. Auf eine Definition wird verzichtet, obwohl der Begriff derzeit eigentlich nur in der Kryptowährungsszene geläufig ist. Im Erwägungsgrund 8 der 5AMLD wird der Begriff Fiatgeld aber näher erläutert:

Münzen und Geldscheine, die zu gesetzlichen Zahlungsmitteln erklärt wurden, und elektronisches Geld eines Landes, die bzw. das im ausgebenden Land als Tauschmittel akzeptiert werden bzw. wird.

Diesmal keine mangelhafte Übersetzung, da der Originalsatz in der englischen Version nicht weniger holprig ist. Übrigens, wenn man schon das E-Geld aufführt, hätte man auch das Giralgeld der Banken nennen sollen. Warum nicht einfach „gesetzliche festgelegte Währung“ als Gegenpart der „virtuellen Währung“ oder „Geldbetrag“ gemäß Art. 4 Nr. 25 der PSD2?

Das neue Begriffspaar „virtual“ vs. „fiat“ hinkt sowieso. Der eine bezieht sich auf die Erscheinungsform, der andere auf den Schöpfungsvorgang aus dem Nichts. Der Gegenpart zum Fiatgeld (Geld ohne intrinsischen Wert) wäre demnach Warengeld und nicht eine VC. Heutzutage ist in diesem Sinne nahezu jedes Geld (egal ob Euro oder Bitcoin) „virtuell“ und gleichzeitig „fiat“. Die eigenwillige Deutung des Begriffs „Fiatgeld“ im Sinne der gesetzlichen/staatlichen Währung hat sich aber in der VC-Szene – vermutlich aus Unverständnis des gegnerischen Geldsystems – hartnäckig eingenistet und findet nun sogar Eingang im Gesetz. Manchmal hat man den Eindruck, dass die Geld-Alchemisten sich gegenseitig missverstehen und der überforderte Regulierer beim Spiel „Stille Post“ mittendrin dabei ist.

Bringen Bereichsausnahmen Klarheit?

Erfreulicherweise gibt es auch zwei Bereichsausnahmen, die allerdings nur in den Erwägungsgründen genannt werden

Spielwährungen, die ausschließlich innerhalb einer vorgegebenen Spieleumgebung genutzt werden können (Erwägungsgrund Nr. 10)

Lokale Währungen, auch bekannt als ergänzende Währungen, die nur in sehr begrenztem Umfang (wie innerhalb einer Stadt oder Region) oder nur von einer geringen Anzahl von Nutzern verwendet werden (Erwägungsgrund 11).

In der PSD2 (Art. 3k) finden wir die bekannten Bereichsausnahmen des begrenzten Netzes und der sehr begrenzten Produktpalette sowie der Instrumente für steuerliche und soziale Zwecke. Warum hat man diese Bereichsausnahme nicht einfach übernommen? Die oben zitierten Bereichsausnahmen für VC würden sicherlich auch unter der PSD2 greifen, wenn statt VC die Landeswährung genutzt wird. Vermutlich möchte der Regulierer den Bereich gegenüber der PSD2-Ausnahme deutlich enger fassen. Wo in der PSD2 noch die Rede von „begrenzten Netzwerken“ ist, wird hier das Adjektiv „sehr“ für die begrenzten Netzwerke hinzugefügt („currencies, that are used in very limited networks“). Neu, aber interpretationsoffen, ist auch ein quantitatives Kriterium (Anzahl der Nutzer).

Bemerkenswert ist der Hinweis auf die sogenannten Komplementärwährungen (auch Regiogeld genannt). Die meisten Komplementärwährungen in Europa sind „prepaid“, bestehen aus bunten Papierscheinen und kollidieren damit höchstens mit dem Bargeldmonopol der jeweiligen Zentralbank. In Großbritannien gibt es allerdings einige Lokalwährungen, die auch bargeldlos über Konten genutzt werden können. Da würde der Begriff „E-Geld“ greifen. Die Bereichsausnahme für diese Währungen war übrigens das Ergebnis der Lobby-Arbeit einiger englischen Herausgeber. Die einzige Komplementärwährung, die tatsächlich auf Basis der weitgefassten Definition als VC einzustufen sei, ist die schweizerische bargeldlose Parallelwährung „WIR“, die von der WIR Bank in Basel herausgegeben wird. Mit ca. 50.000 Nutzern käme die Bereichsausnahme wohl nicht in Frage.

Wann ist ein digitaler Wert nun E-Geld und wann eine virtuelle Währung?

Mit dieser Legaldefinition der VC wird aber eine neue Baustelle eröffnet. Unter welchen Voraussetzungen ist ein digitaler Wert nun E-Geld oder eine VC? Beide Geldinnovationen liegen nah beieinander. Zu Recht warnt die neue Richtlinie:

Virtuelle Währungen sind nicht zu verwechseln mit elektronischem Geld (Erwägungsgrund 10).

Dazu mehr in meinem nächsten Blogbeitrag hier auf PayTechLaw.

 

Titelbild / Cover picture: Copyright © fotolia

2 comments
  1. Hallo Herr Godschalk, danke für den interessanten Beitrag. Hinsichtlch Kryptowährungen empfinde ich den Zusatz in der Definition virtueller Währungen “auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.” doch ziemlich relevant. Speziell die dezentralen Währungen wechseln niemals den Besitzer, sondern sind stets am selben “Ort” auf der Blockchain. Lediglich der Zugang zu ihnen wird zwischen zwei Parteien “ausgetauscht”. Ihre Anmerkung im Hinblick auf die “custodian wallets” als “Schlüsselwächter” ist daher korrekt. es ist mir unklar, warum “Custodian” übnerhaupt mit “elektronisch” üsersetzt wurde. Vielen Dank jedenfalls.

    1. Hallo Herr Petzka,
      vielen Dank für Ihr Feedback. Meinen Sie, dass das Tatbestandsmerkmal „Übertragung auf elektronischem Wege“ für dezentrale Währung nicht zutrifft, da diese Währungen immer an der gleichen Stelle auf der Blockchain sind? Es wäre ein interessantes Schlupfloch. Vielleicht findet bei der Zahlung mit einer dezentralen Währung demnach kein Besitzerwechsel statt, aber ein Eigentümerwechsel. Ähnlich wie beim früheren (heutigen?) Goldclearing. Das Gold liegt weiterhin unbewegt im Safe der Clearingstelle, aber da hängt nach dem Eigentümerwechsel nur ein Zettelchen mit dem neuen Eigentümer dran. Eine physische Übertragung hätte demnach nicht stattgefunden. Die „Übertragung“ bezieht sich m.E. auf die Eigentumsrechte.

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