5. Geldwäscherichtlinie (AML5) verschärft Voraussetzungen für anonymes E-Geld und unterwirft Plattformen und Wallet-Anbieter für Kryptowährungen dem Geldwäscherecht
Jetzt ist es amtlich: Am 19. Juni 2018 wurde die 5. Geldwäscherichtlinie (AML5) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die neue Richtlinie tritt am 9. Juli 2018 in Kraft und ist von den Mitgliedstaaten bis zum 10. Januar 2020 umzusetzen. Über die vorangegangene politische Verständigung zur 5. Geldwäscherichtlinie im Rahmen der Trilogverhandlungen hatten wir im März berichtet. Die AML5 führt zu einer erheblichen Verschärfung des europäischen Regimes zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Von besonderem Interesse für die Payment- und FinTech-Branche dürften die Änderungen in Bezug auf E-Geld und Kryptowährungen sein.
AML5: Verschärfte Anforderungen in Bezug auf E-Geld
Die 5. Geldwäscherichtlinie verschärft weiter die Voraussetzungen, unter denen E-Geld-Produkte anonym ausgegeben werden dürfen:
- Die Betragsgrenzen für anonymes E-Geld werden weiter gesenkt. Der maximale Aufladebetrag für anonym ausgegebenes E-Geld wird von EUR 250 auf EUR 150 reduziert. Zudem beträgt der Höchstbetrag in Bezug auf den Rücktausch in Bargeld künftig nur noch 50 Euro. Für deutsche E-Geld-Emittenten ändert sich dadurch aber nichts. In § 25i KWG hat der deutsche Gesetzgeber bereits jetzt die Betragsgrenzen auf 100 Euro bzw. 20 Euro festgesetzt, die weit unter den neuen europarechtlichen Betragsgrenzen liegen.
- Allerdings wird die Verwendbarkeit von anonymen E-Geld-Produkten für Online-Zahlungen stark beschränkt. Online-Zahlungen mit anonymen E-Geld-Produkten werden künftig nur noch bis 50 Euro möglich sein. Durch diese Beschränkung dürften viele E-Geldprodukte erheblich an Attraktivität verlieren.
- Schließlich dürfen Acquirer Zahlungen mittels anonymer Prepaidkarten aus einem Drittland nur mehr dann abwickeln, wenn sie in einem Drittland mit vergleichbaren Beschränkungen ausgegeben wurden.
Neuerungen in Bezug auf Kryptowährungen
Mit der 5. Geldwäscherichtlinie wird auch der Anwendungsbereich des Geldwäscherechts auf Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ripple ausgedehnt. Konkret sollen Betreiber von Plattformen, über die Kryptowährungen gehandelt werden, sowie Anbieter von Wallets für Kryptowährungen künftig Verpflichtete im Sinne des Geldwäscherechts sein. Damit unterliegen sie den geldwäscherechtlichen Anforderungen und insb. den KYC-Pflichten.
Was jetzt zu tun ist…
Auch wenn die Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie erst bis zum 10. Januar 2020 erfolgen muss, sollten Emittenten von anonymen E-Geld-Produkten sowie Plattform-Betreiber und Wallet-Anbieter für Kryptowährungen sich frühzeitig mit ihr befassen. Die Umsetzungsmaßnahmen sind nicht von heute auf morgen zu bewerkstelligen. Emittenten von anonymen E-Geld-Produkten werden ihre Produkte an die neue Gesetzgebung anpassen müssen. Plattformbetreiber und Wallet-Anbieter für Kryptowährungen haben als künftige Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sämtliche Pflichten nach dem Geldwäschegesetz zu erfüllen.
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