In der heutigen Jubiläums-Episode von PayTechTalk spreche ich mit Alireza Siadat, Rechtsanwalt im Bereich „Bank und Bankaufsichtsrecht“ sowie Kryptoexperte der ersten Stunde. Darum geht es:
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Kryptoverwahrgeschäft
Mit der Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie (AMLD5) in Deutschland hat der Gesetzgeber zum 1.1.2020 als erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung den Erlaubnistatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts in das Kreditwesengesetz eingefügt. Hierzu haben wir hier im Blog aber auch in anderen Medien bereits umfassend berichtet. Danach unterliegt der Aufsicht der BaFin, wer Kryptowerte oder kryptographische Schlüssel, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen, für andere verwahrt, verwaltet und sichert.
Kryptowerte und kryptographische Schlüssel
Zur Einordnung, was unter den Tatbestand der Kryptoverwahrung fällt, haben wir uns ausführlich zu den Begriffen „Kryptowerte“ und „kryptografische Schlüssel“ unterhalten und uns dabei die gängigen Buzzwords „Payment Token“, „Utility Token“, „Security Token“ und „Stable Coin“ näher angesehen.
Grandfathering nach § 64y KWG
Um den Marktteilnehmern Zeit zu geben, ihre IT-Systeme auf die neuen regulatorischen Anforderungen anzupassen, hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung eingeführt. Was das bedeutet und welche Anforderungen Marktteilnehmer erfüllen müssen, um unter die Übergangsregelung nach § 64y KWG zu fallen, besprechen wir ausführlich in der heutigen Episode.
Erlaubnis zur Erbringung des Kryptoverwahrgeschäfts
Am 1.4.2020 veröffentlichte die BaFin erste Hinweise dazu, welche Anforderungen sie an die Beantragung einer Erlaubnis zur Erbringung des Kryptoverwahrgeschäfts stellt. In dem Hinweisschreiben betont die BaFin, dass die Hinweise weder abschließend noch vollständig sind. Ergänzend gelten vielmehr auch die weiteren Hinweise und Merkblätter der BaFin zur Beantragung einer Erlaubnis nach dem KWG, den Anforderungen an die Geschäftsleiter, die MaRisk, etc., und auch weitere gesetzliche Anforderungen wie z. B. die ZAGAnzV, die Inhaberkontrollverordnung, etc.
Wie das alles einzuordnen ist, welche wichtigen Belange ein Antragssteller unbedingt beachten sollte, bevor er eine Erlaubnis beantragt, und mit welchen finanziellen Dispositionen ein Antragssteller bei der Beantragung einer Erlaubnis rechnen sollte, darüber sprechen wir ausführlich in PayTechTalk 50.
Reinhören lohnt, bleibt gesund!
Über Alireza Siadat
Alireza Siadat berät zum deutschen und europäischen Aufsichtsrecht und hat sich dabei auf Blockchain, Crypto, Banken und Finanzdienstleister spezialisiert. Er ist Mitglied im Blockchain Bundesverband, Arbeitsgruppe Finanzen, welche die Bundesregierung bei der Ausarbeitung der aktuellen Kryptowerteregulierung unterstützt hat. Alireza ist zudem Mitgründer und Vorstandsmitglied des luxemburgischen thinkBLOCKtank und der Blockchaininitiative der Europäischen Kommission INATBA.
Alireza auf LinkedIn: www.linkedin.com/in/alireza-siadat
Weiterführende Informationen und Links
Merkblatt: Hinweise zum Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts vom 2.3.2020: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_200302_kryptoverwahrgeschaeft.html?nn=13300612
Hinweise zur Auslegung des § 64y KWG vom 17.1.2020: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Auslegungsentscheidung/BA/ae_Hinweise_zur_Auslegung_64y_KWG.html?nn=13300612
Hinweise zum Erlaubnisantrag für das Kryptoverwahrgeschäft vom 1.4.2020: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/BA/mb_Hinweise_zum_Erlaubnisantrag_fuer_das_Kryptoverwahrgeschaeft.html?nn=13300612
Merkblatt über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Absatz 1 KWG: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Merkblatt/WA/dl_fidierlaubnis_buba.html
Merkblatt zu den Geschäftsleitern gemäß KWG, ZAG und KAGB: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_geschaeftsleiter_KWG_ZAG_KAGB.html
ZAG Anzeigenverordnung: http://www.gesetze-im-internet.de/zaganzv/
Inhaberkontrollverordnung: http://www.gesetze-im-internet.de/inhkontrollv/
MaRisk: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Rundschreiben/2017/rs_1709_marisk_ba.html
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