PayTechTalk #76 – Das DLT-Pilotregime: EU richtet eine „regulatorische Sandbox” für den digitalen Wertpapiermarkt ein

PayTechTalk #76 - Das DLT-Pilotregime: EU richtet eine „regulatorische Sandbox” für den digitalen Wertpapiermarkt ein | PayTechTalk mit Alireza Siadat von Annerton & Benjamin Schaub von INTAS.tech | PayTechLaw

Das DLT-Pilotregime ist eine EU-weite „regulatorische Sandbox“ für Marktinfrastrukturen, die auf Distributed Ledger Technology (DLT) basieren. Es zielt darauf ab, das Potenzial des digitalen Finanzwesens in Bezug auf Innovation und Wettbewerb weiter zu unterstützen, zu fördern und zeitgleich potenzielle Risiken zu verringern. Die Dauer der Testumgebung ist für sechs Jahre geplant und beginnt am 23. März 2023. Sie ermöglicht es zugelassenen Unternehmen Dienstleistungen in der gesamten EU anzubieten.

Das DLT-Pilotregime der EU birgt erhebliche Chancen für relevante Marktteilnehmer innerhalb einer DLT-basierten Marktinfrastruktur. Zum ersten Mal ist die Kombination von Tätigkeiten möglich, die normalerweise entweder von multilateralen Handelssystemen (MTFs)1 oder Zentralverwahrern (CSDs)2  durchgeführt werden. Dementsprechend ermöglicht das Pilotregime neue Dienstleistungsangebote von etablierten, aber auch von neuen Akteuren. Die infrastrukturelle Basis dabei DLT sein, sowohl für die Abwicklung als auch für die zu emittierenden Finanzinstrumente.

 

DLT-Pilotregime für den Betrieb der folgenden DLT-basierten Marktinfrastrukturen:

  • DLT-Multilaterales Handelssystem (DLT MTF) – betrieben von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber
  • DLT-Abwicklungssystem (DLT SS3) – betrieben von einem Zentralverwahrer (CSD)
  • DLT-Handels- und Abwicklungssystem (DLT TSS) – betrieben von einer Wertpapierfirma, einem Marktbetreiber oder einem Zentralverwahrer

Auch nicht regulierte Teilnehmer, die keine traditionelle Marktinfrastruktur betreiben, können eine vorübergehende Zulassung im Rahmen des DLT-Pilotregimes beantragen.

 

Erlaubnis zum Betrieb der DLT-basierten Marktinfrastrukturen

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat die Marktteilnehmer aufgefordert, das Konsultationspapier zu den Leitlinien für Standardformulare, -formate und -vorlagen für die Beantragung von Genehmigungen für den Betrieb von DLT-Marktinfrastrukturen zu kommentieren. Das Ergebnis der Konsultation ist wichtig für diejenigen, die eine Genehmigung für den Betrieb einer DLT-Marktinfrastruktur beantragen möchten, da mit diesem ein Standardformular bereitgestellt wird, das jeder für die Beantragung verwenden kann. Die Konsultationsfrist endet am 9. September 2022. Danach kann in Kürze mit den Standardformularen gerechnet werden.

Die ESMA erklärt in dem Konsultationspapier, dass sie die Rückmeldungen bei der Ausarbeitung der endgültigen Leitlinien berücksichtigen wird, die sie vor dem Beginn der Beantragungsmöglichkeit einer Genehmigung (23. März 2023) veröffentlichen will. Dies entspricht Art. 8 Abs. 5 und Art. 9 Abs. 5 des DLT-Pilotregimes, die bereits in Kraft getreten sind.

Die wichtigsten Bedingungen für die Beantragung einer speziellen Genehmigung für den Betrieb eines DLT MTF, eines DLT SS oder eines DLT TSS sind in den Artikeln 8 bis 10 des DLT-Pilotregimes festgelegt.

Demnach kann eine juristische Person eine entsprechende Zulassung beantragen, wobei diese je nach Konstellation unterschiedliche Voraussetzungen erfüllen muss:

  • gemäß der Richtlinie 2014/65/EU als Wertpapierfirma oder für den Betrieb eines geregelten Marktes zugelassen ist (DLT MTF)
  • gemäß der EU-Verordnung Nr. 909/2014 als Zentralverwahrer zugelassen ist (DLT SS)
  • oder eine der oben genannten Anforderungen (DLT TSS)

Nach Eingang des Antrags, der die in der einschlägigen Norm genannten Angaben enthalten muss, prüft die zuständige Behörde zunächst innerhalb von 30 Tagen dessen Vollständigkeit.

Innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des vollständigen Antrags entscheidet die zuständige Behörde, ob die beantragte Sondergenehmigung erteilt wird. Die erteilte Erlaubnis gilt für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren in der gesamten Union, beginnend mit dem Datum der Erteilung.

Das DLT-Pilotregime ist ein sogenanntes “Sandkasten-Regime“. Eine Testumgebung für DLT-Teilnehmer mit einer Reihe von Ausnahmen von traditionellen regulatorischen Verpflichtungen wie der Beantragung der Zulassung von Finanzmarktinstrumenten und laufenden Compliance-Pflichten. Die Sondergenehmigungen nach Art. 8-10 sind somit Ausnahmen von den traditionell komplexen und langwierigen Zulassungsprozessen.

Der Antrag auf Erteilung einer besonderen Genehmigung gemäß Art. 8, 9 oder 10 DLT-Pilotregime muss folgendes enthalten:

  • den Geschäftsplan des Antragstellers, die Regeln des DLT MTF/DLT SS/DLT TSS und die rechtlichen Bedingungen gemäß § 7 Abs. 1, sowie
  • Informationen über die Funktionsweise, die Dienstleistungen und die Tätigkeiten des DLT MTF/DLT SS/DLT TSS (je nach gewünschter Genehmigung) gemäß Art. 7 Abs. 3,
  • eine Beschreibung der Funktionsweise der verwendeten Distributed-Ledger-Technologie im Sinne von Artikel 7 Absatz 2,
  • eine Beschreibung der allgemeinen IT- und Cyber-Strukturen des Antragstellers gemäß Artikel 7 Absatz 4 sowie
  • den Nachweis, dass der Antragsteller über ausreichende aufsichtsrechtliche Vorkehrungen zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten und zur Entschädigung seiner Kunden im Sinne von Art. 7 Abs. 6 UAbs. 3.
  • Gegebenenfalls enthält der Antrag eine Beschreibung der Verwahrungsmodalitäten für die DLT-Finanzinstrumente der Kunden gemäß Art. 7 Abs. 5 und eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Gewährleistung des Anlegerschutzes sowie eine Beschreibung der Mechanismen zur Behandlung von Verbrauchern und für Abhilfeverfahren gemäß Art. 7 Abs. 6 UAbs. 2.
  • Darüber hinaus muss der Antrag die Übergangsstrategie des Antragstellers und die Ausnahmen enthalten, die der Antragsteller gemäß Art. 4, 5 oder 6, je nach gewünschter Genehmigung, die Begründung für jede beantragte Ausnahme und alle vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen sowie die Mittel, mit denen er die an diese Ausnahmen geknüpften Bedingungen erfüllen will.

Sobald der Antrag von der Behörde angenommen wurde, muss der Teilnehmer bis zu sechs Jahre lang die Einhaltung der oben genannten Sicherheitsvorkehrungen, Vereinbarungen und Verfahren gewährleisten.

Nach Ablauf der Genehmigung oder wenn der Gesamtmarktwert aller DLT-Finanzinstrumente, die zum Handel auf einer DLT-Marktinfrastruktur zugelassen oder auf einer DLT-Marktinfrastruktur erfasst sind, 9 Mrd. EUR erreicht hat (Artikel 3 Absatz 3), leitet der Betreiber der DLT-Marktinfrastruktur die in Artikel 7 Absatz 7 genannte Übergangsstrategie ein.

 

Anwendungsbereich des DLT-Pilotregimes in Bezug auf Krypto-Assets, die als Finanzinstrumente im Sinne von MiFID II gelten:

  • Aktien, deren Emittent eine Marktkapitalisierung oder eine vorraussichtliche Marktkapitalisierung von weniger als 500 Mio. EUR aufweist;
  • Anleihen, andere Formen verbriefter Schuldtiteln oder Geldmarktinstrumenten mit einem Emissionsvolumen von weniger als 1 Mrd. EUR, ausgenommen solche, die ein Derivat oder eine komplexe Struktur enthalten;
  • Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen mit einem Marktwert der verwalteten Vermögenswerte von weniger als 500 Mio. EUR.

Andere Krypto-Assets, die nicht als Finanzinstrumente im Sinne von MiFID II gelten (z. B. E-Geld-Token, Stablecoins und Utility-Token), werden von der künftigen EU-Verordnung MiCAR (Markets in Crypto-Assets Reguluation) erfasst.

 

Fazit

Das DLT-Pilotregime ebnet den Weg für die Blockchain-Technologie auf EU-Ebene für digitale Wertpapiermärkte. Es ist zu begrüßen, dass Aktien, Anleihen und OGAW-Fonds zu den auf DLT emittierten Instrumenten gehören. Die Marktteilnehmer können in dieser Sandbox-Umgebung die theoretische Proof-of-Concept-Ebene verlassen und DLT-Anwendungsfälle in einem sicheren regulatorischen Umfeld mit einem EU-weiten Passporting umsetzen. Zugelassene Marktteilnehmer im Rahmen des Pilotregimes werden von DLT-basierten Effizienzgewinnen durch niedrigere Kosten und eine schnellere Abwicklung, aber auch durch die Bereitstellung neuer Dienstleistungsangebote profitieren.

 

Autoren

Benjamin Schaub ist der Chief Digital Officer von INTAS.tech. Zu seinen Interessen gehören die Entwicklung und Integration von Blockchain-Anwendungsfällen in der Finanzindustrie sowie die Krypto-Verwahrung. Bei Bedarf könnt ihr Benjamin per E-Mail (benjamin.schaub@intas.tech) oder über LinkedIn (https://www.linkedin.com/in/benjamin-schaub/) kontaktieren.

Alireza Siadat ist Partner und Rechtsanwalt bei Annerton. Er berät Banken, Krypto-Börsen, Krypto-Verwahrstellen und Krypto- und Wertpapierregisterführer Genehmigungsfragen und bei der Zusammenarbeit. Alireza ist der Experte, wenn es darum geht, kryptobezogene Projekte und Plattformen in Deutschland zu etablieren. Bei Bedarf könnt Ihr Alireza per E-Mail (asiadat@annerton.com) oder über LinkedIn (https://www.linkedin.com/in/alireza-siadat/) kontaktieren.

 

Über INTAS.tech

INTAS.tech ist ein Blockchain-Beratungsunternehmen, das von den Frankfurt School und Plutoneo Consulting gegründet wurde und speziell auf die Bedürfnisse von Finanzunternehmen zugeschnitten ist. INTAS.tech konzentriert sich auf die Integration und den Umgang mit digitalen Assets sowie die strategische Bewertung von Blockchain-Einsatzmöglichkeiten und deren Umsetzung.

 

Über Annerton

Annerton ist eine auf den Bereich Aufsichtsrecht in der Finanzbranche spezialisierte unabhängige Kanzlei. Seit 2020 beraten die Annerton Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Deutschland sowie die Annerton S.A. in Luxemburg etablierte internationale Institute und Konzerne ebenso wie innovative Start-ups aus den Bereichen Banking, Financial Services und Digital Economy. Annerton ist an den vier Standorten Berlin, Frankfurt am Main, München und Luxemburg mit derzeit 23 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, zwei Steuerberatern sowie weiteren Teammitgliedern präsent. Informationen: www.annerton.com.

 

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