Entgelt- und Vertragsänderungsklauseln in Banken-AGB unwirksam – Urteilsbegründung des BGH veröffentlicht

BGH Urteilsbegründung zu den Banken AGB Änderungen | PayTechLaw | N.Theiss

PayTechLaw hat in einem Beitrag bereits darüber berichtet, dass der BGH in seinem Urteil vom 27. April 2021 – XI ZR 26/20, Entgelt- und Vertragsänderungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam erklärt hat, die inhaltlich uneingeschränkt die Zustimmung des Kunden durch Schweigen zu Entgelt- und Vertragsänderungen fingieren.

Die Vorinstanz (OLG Köln, Urteil v. 19.12.2019, 12 U 87/18) hat die angegriffenen Klauseln noch als wirksam angesehen. Sie hatte argumentiert, dass die von der Bank verwendeten AGB nicht von den gesetzlichen Regelungen des BGB abweiche, da die beanstandeten Klauseln lediglich sinngemäß die Regelung des § 675g BGB wiedergeben. Damit seien die Klauseln der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogen.

Der BGH hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und zu der Argumentation des OLG Köln dezidiert Stellung genommen. Die Banken- und Finanzbranche hat mit Spannung auf die Urteilsgründe gewartet. Wir haben uns die Urteilsgründe genauer angeschaut.

 

I. Entgelt- und Vertragsänderungsklauseln – um welche Klauseln geht es überhaupt?

Konkret hat der BGH über die folgenden Klauseln entschieden, die im Wesentlichen den Nr. 1 Abs. 2 AGB-Banken und Nr. 2 Abs. 1 bis 3 AGB-Sparkassen bzw. den Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken und Nr. 17 Abs. 6 AGB-Sparkassen entsprechen. Diese Klauseln galten jahrelang als Standard in der Bank- und Finanzbranche:

 

Vertragsänderungsklausel

„Künftige Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten.

Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. […] Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.

Werden dem Kunden Änderungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten (z. B. Überweisungsbedingungen) angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.“

 

Entgeltklausel

„Änderungen von Entgelten für Bankleistungen, die von Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (zum Beispiel Konto- und Depotführung), werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten.

Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden die Änderungen angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das geänderte Entgelt für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt.

Die vorstehende Vereinbarung gilt gegenüber Verbrauchern nur dann, wenn die Bank Entgelte für die Hauptleistungen ändern will, die vom Verbraucher im Rahmen der Geschäftsbeziehung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich vereinbaren.“

 

II. Urteilsgründe des BGH

Die Klauseln unterliegen vollumfänglich der AGB-Kontrolle

Der BGH setzt sich in seinem Urteil zunächst mit der Frage auseinander, ob die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB durch den § 675g Abs. 2 Satz 1 BGB gesperrt ist und kommt zu dem Ergebnis, dass die beanstandeten Klauseln vollumfänglich der AGB-Kontrolle unterliegen.

Die beanstandeten Klauseln sind laut Urteilsbegründung in einer Zusammenschau mit Nr. 1 (1) der gegenständlichen AGB und in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Revisionserwiderung auszulegen; sie erfassten nicht nur Zahlungsdiensterahmenverträge, sondern sämtliche im Rahmen der Geschäftsverbindung geschlossenen Verträge der Beklagten mit ihren Kunden wie etwa das Wertpapiergeschäft oder den Sparverkehr.

 

Auslegung von EU-Recht

Weiterhin berücksichtigt der BGH in seinem Urteil das Unionsrecht. Aus dem Unionsrecht folge, dass der § 675g BGB auch bei dem Vorliegen von Zahlungsdiensterahmenverträgen nicht die Anwendung der §§ 307 ff. BGB sperrt. Der § 675g Abs. 2 Satz 1 BGB sei unionrechtskonform so auszulegen, dass er einer Überprüfung von auf seiner Grundlage erlassenen Klauseln anhand der §§ 307 ff. BGB nicht entgegensteht.

Den Regelungen des Unionsrechts liege die in Erwägungsgrund 55 der Richtlinie (EU) 2015/2366 dokumentierte Entscheidung des europäischen Normgebers zugrunde, dass die Anwendung anderer Vorgaben des Unionsrechts, die den Verbraucherschutz betreffen, von den Vorgaben des unionsrechtlichen Zahlungsdiensterechts nicht verdrängt wird. Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer um einen Verbraucher, seien mithin neben den Vorgaben des Unionsrechts zum Zahlungsdiensterecht auch die Vorgaben der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABI. Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29) anwendbar (EuGH, Urteil vom 11. November 2020 – C-287/19, “DenizBank”, WM 2020, 2218 Rn. 62 und 64).

 

Wortlaut, Systematik und Gesetzgebungsgeschichte des § 675g BGB

Aus dem Wortlaut des § 675g Abs. 2 Satz 1 BGB, der sich darauf beschränkt, die Möglichkeit zu eröffnen, Vertragsänderungen mittels einer fingierten Zustimmung des Verbrauchers nach näheren Kautelen zu ermöglichen, ergebe sich nicht, dass solche Vereinbarungen, soweit sie nur den formalen Anforderungen entsprechen, ohne weiteres wirksam seien. Auch die Systematik des Zahlungsdiensterechts spreche für ergänzende Anwendung sonstiger verbraucherschützender Regelungen. Ferner ergebe sich aus der Gesetzgebungsgeschichte keine Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten einer voraussetzungslosen Wirksamkeit einer den formalen Anforderungen des § 675g BGB genügenden Klausel.

 

Änderungsklausel hält einer Inhaltskontrolle nicht stand

Mit Blick auf die Vertragsänderungsklausel beanstandete der BGH, dass mittels einer fingierten Zustimmung des Kunden nicht nur einzelne Details der vertraglichen Beziehungen, sondern jede vertragliche Änderung ohne inhaltliche oder gegenständliche Beschränkung herbeigeführt werden könne. Im Ergebnis halte diese einer Inhaltskontrolle nicht stand.

Schließlich betreffe die Änderungsklausel alle Änderungen “dieser” Geschäftsbedingungen, also der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zugleich mit Nr. 1 (2) AGB vereinbart werden, und Änderungen (künftiger) “besonderer Bedingungen” für einzelne gesondert vereinbarte Geschäftszweige, die das gesamte Tätigkeitsspektrum der Beklagten Bank umfassen. Sie betreffe damit nicht nur Anpassungen von einzelnen Details der vertraglichen Beziehungen der Parteien mittels einer fingierten Zustimmung des Kunden, sondern ohne inhaltliche oder gegenständliche Beschränkung jede vertragliche Änderungsvereinbarung.

Der BGH führt in den Urteilsgründen weiter aus, die Änderungsklausel halte schon nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen einer Inhaltskontrolle anhand des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. Sie weiche von wesentlichen Grundgedanken der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB ab, indem sie das Schweigen des Verwendungsgegners als Annahme eines Vertragsänderungsantrags qualifiziert. Diese Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteilige die Kunden der Beklagten unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das gelte auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klausel der Beklagten keine Befugnis zu einer einseitigen Änderung einräumt, sondern Änderungen des Vertragsverhältnisses nur im Wege eines – gegebenenfalls fingierten – Konsenses zustande kommen sollen.

Der Verbraucher müsse nicht für, sondern gegen die von der Beklagten gewünschte Vertragsänderung aktiv werden. Aus welchen Gründen (Lethargie, Desinteresse, intellektuelle Überforderung, Unbeholfenheit, Krankheit oder tatsächliches Einverständnis) er untätig bleibe, habe auf die Rechtswirkungen der Klausel keinen Einfluss. Die Klausel laufe deshalb gerade gegenüber ungewandten Verbrauchern tatsächlich auf eine einseitige, inhaltlich nicht eingegrenzte Änderungsbefugnis der Beklagten hinaus.

Für so weitreichende, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffende Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkommen können, sei vielmehr ein den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB genügender Änderungsvertrag notwendig.

 

Lösung durch einschränkend-konkretisierte Formulierung der Klausel

Der BGH hat in seinen Urteilsgründen auch das organisatorische Bedürfnis nach einer einfachen Vertragsabwicklung berücksichtigt.

Dem legitimen organisatorischen Bedürfnis des Unternehmers nach einer einfachen Vertragsabwicklung, deren es ohnehin stets bedarf, um ein berechtigtes Interesse des Verwenders an der Erklärungsfiktion zu begründen, könne durch eine einschränkend-konkretisierende Formulierung der Klausel Rechnung getragen werden. Die Ursachen für diese Unsicherheiten für die Kreditwirtschaft lägen hier im Verantwortungsbereich des Verwenders, der die unwirksame Änderungsklausel eingeführt und die Vertragsänderung angetragen hat, und nicht im Verantwortungsbereich seines Vertragspartners.

 

Kein Vertrauensschutz

Ferner hat der BGH explizit Stellung dazu bezogen, dass die Verwender der gegenständlichen Änderungsklausel keinen Vertrauensschutz genießen.

Verfassungsrechtliche Erwägungen, insbesondere Gründe des Vertrauensschutzes, stünden der Annahme, die beanstandete Änderungsklausel sei unwirksam, nicht entgegen. Dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen sei, soweit sich Klauseln aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam erweisen, im Allgemeinen kein Vertrauensschutz zuzubilligen. Das Risiko, dass eine zunächst unbeanstandet gebliebene Allgemeine Geschäftsbedingung in späteren höchstrichterlichen Entscheidungen wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners als unwirksam beurteilt wird, trage grundsätzlich der Verwender (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 88). Davon abgesehen lasse sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine ausdrückliche Billigung von entsprechenden Klauseln nicht entnehmen.

 

Entgeltklausel hält ebenso einer Inhaltskontrolle nicht stand 

Auch die Entgeltklausel hält nach Urteil des BGH einer Inhaltskontrolle nicht stand. Zusammenfassend beanstandete der BGH, dass mittels Zustimmungsfiktion die Bank Entgelte ändern kann, ohne dass dafür Einschränkungen vorgesehen sind. Damit könne die Bank das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zu ihren Gunsten verschieben.

Die Klausel betreffe Entgelte für Hauptleistungen. Damit benachteilige die Klausel auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass keine einseitige Anpassungsbefugnis der Beklagten besteht, sondern Änderungen des Vertragsverhältnisses nur im Wege eines – gegebenenfalls fingierten – Konsenses zustande kommen sollen, die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Mittels Zustimmungsfiktion könne die vom Kunden geschuldete Hauptleistung geändert werden, ohne dass dafür Einschränkungen vorgesehen sind. Verwender der Entgeltklausel erhalten damit eine Handhabe, das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zu ihren Gunsten zu verschieben und damit die Position ihres Vertragspartners zu entwerten. Für solche weitreichenden, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffenden Änderungen ist, wie der BGH bereits bei der Erwägungsgründen zur Änderungsklausel ausgeführt, ein den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB genügender Änderungsvertrag notwendig. Eine Zustimmungsfiktion im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung reiche hierfür unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verwendungsgegners nicht aus.

 

 

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