EBA konsultiert Leitlinien zu internen Maßnahmen zu Sanktionen

EBA konsultiert Leitlinien zu internen Maßnahmen zu Sanktionen

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority – EBA) hat am 21.12.2023 Entwürfe für zwei neue Leitlinien über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen zur Gewährleistung der Umsetzung restriktiver Maßnahmen der Union und der Mitgliedsstaaten zur Konsultation gestellt. Der Beitrag behandelt den wesentlichen Inhalt der konsultierten Leitlinien.

  1. Restriktive Maßnahmen im Sinne der Leitlinien

Der Begriff der “restriktiven Maßnahmen“ im Sinne der Leitlinien umfasst folgende Maßnahmen:

  • individuelle Maßnahmen, wie gezielte finanzielle Sanktionen, sowie
  • sektorale Maßnahmen, also finanzielle und wirtschaftliche Maßnahmen oder Embargos.

Sie sind verbindlich für alle Personen oder Unternehmen, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union unterliegen.

Zum Begriff verweist die EBA auf den Kommissionsentwurf einer Richtlinie zur Festlegung von Straftatbeständen und Sanktionen für Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der Union.

  1. Adressaten der Leitlinien

Der Adressatenkreis der Leitlinien ist zweigeteilt:

  • Die Guidelines on internal policies, procedures and controls to ensure the implementation of Union and national restrictive measures („Leitlinien interne Verfahren und Kontrollen“) adressieren sämtliche Verpflichteten des Finanzsektors, im Ergebnis für Deutschland also sämtliche Verpflichteten, die unter der Aufsicht der BaFin stehen.
  • Die Guidelines on internal policies, procedures andcontrols to ensure the implementation of Union and national restrictive measuresunder Regulation (EU) 2023/1113 (“Leitlinien interne Verfahren und Kontrollen – Geldtransferverordnung“) richten sich an Zahlungsdienstleister (Payment Service Provider – PSP) und damit auch an Kreditinstitute, die Zahlungen im Sinne der Geldtransferverordnung (in ihrer ab dem 30.12.2024 geltenden Fassung) durchführen.
  1. Wesentlicher Inhalt der Leitlinien interne Verfahren und Kontrollen

In dem Entwurf der Leitlinie interne Verfahren und Kontrollen statuiert die EBA gemeinsame regulatorische Erwartungen an die Geschäftsleitung (bzgl. derer Management- und Aufsichtsfunktion), der internen Governance und des Risikomanagements im Hinblick auf die Einhaltung und Durchsetzung restriktiver Maßnahmen. So sollen Finanzinstitute beispielsweise eine (gesonderte) Risikobewertung für restriktive Maßnahmen durchführen und einem Mitarbeiter die Rolle des leitenden Mitarbeiters zuweisen, welcher sodann für die Einhaltung der restriktiven Maßnahmen die Verantwortung trägt. Die Ämter dieses leitenden Mitarbeiters und des Geldwäschebeauftragten sollen dabei von der gleichen Person bekleidet werden können.

Zur Risikobewertung definiert der Entwurf Mindestinformationen, die einzubeziehen sind. Zu prüfen und bewerten haben die Verpflichteten beispielsweise:

  • Welche restriktiven Maßnahmen auf sie anwendbar sind,
  • die Wahrscheinlichkeit, dass restriktive Maßnahmen nicht beachtet werden,
  • die Wahrscheinlichkeit, dass restriktive Maßnahmen umgangen werden,
  • die Auswirkungen von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen, sowie
  • konkrete Vorgaben zu einzelnen Risikofaktoren wie geografischer Risiken, kundenbezogenen Risiken, produktbezogenen Risiken und vertriebsbezogener Risiken).
  1. Wesentlicher Inhalt der Leitlinien interne Verfahren und Kontrollen – Geldtransferverordnung

In der Leitlinie interne Verfahren und Kontrollen – Geldtransferverordnung stellt die EBA im speziellen dar, welche Maßnahmen Zahlungsdienstleister und Crypto Asset Services Providers (CASPs) zur Einhaltung und Durchsetzung restriktiver Maßnahmen bei der Durchführung von Geldtransfers und dem Transfer von Krypto-Vermögenswerten im speziellen ergreifen sollen. Hierbei konzentriert sich die EBA insbesondere auf den „Know your Customer“-Prozess, Screening und Due Diligence. So soll unter anderem eine unverzügliche Bearbeitung von Alerts beim Transaktionsscreening festgelegt werden müssen. Ein Augenmerk soll zudem fortan stets auf den aktuellen Methoden und Trends zur Umgehung der restriktiven Maßnahmen liegen müssen, um so die Einstellungen des eigenen Screening-Systems stets aktuell zu halten. Außerdem sollen die Regelungen zur gruppeninternen Auslagerung von Screening Prozessen den Regelungen zu Auslagerungen auf externe Dienstleister entsprechend hochgeschraubt werden.

  1. Ausblick und Auswirkungen auf die Verpflichteten

Beide Leitlinien werden Auswirkungen auf die internen Verfahren haben und eine Anpassung der internen Prozesse erfordern. Insbesondere die Entwürfe der Leitlinien interne Verfahren und Kontrollen zeigen, dass aus Sicht der Aufsicht eine gesonderte Prüfung der Risiken zur Nichteinhaltung restriktiver Maßnahmen auf granularer Ebene erforderlich ist. Eine bloße Berücksichtigung im Zuge der Beurteilung geldwäschebezogener Risiken wird danach nicht ausreichen.

Die Konsultation endet am 25.03.2024. Die Leitlinien werden dann vermutlich Mitte diesen Jahres verabschiedet und sind dann von den nationalen Aufsichtsbehörden in ihre Aufsichtspraxis zu übernehmen.

Die Leitlinien verdeutlichen noch einmal, dass Sanktionen zunehmend an aufsichtlicher Beachtung gewinnen und- nicht mehr im Schatten der Geldwäscheprävention stehen. Wiewohl Schnittstellen zwischen Sanktionen und Geldwäscheprävention bestehen, sind Sanktionen bzw. deren Umsetzung und Durchsetzung neben der Geldwäscheprävention als separates Regelwerk anzusehen und bedürfen einer entsprechenden unternehmensspezifischen Implementierung.

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