Bitcoin & Co.: Nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg jetzt auch das Finanzgericht Köln zur Besteuerung von Kryptowährungen

Ist der An- und Verkauf von Kryptowährunge steuerpflichtig? | urteil Finanzgericht Köln zur Besteuerung von Kryptowährungen | Dr, Steffen Rapp und Anh-Vu Tran (Steuerberater von Annerton) | PayTechLaw Cover picture: Adobe Stock/magele-picture

Überblick über die Rechtsprechung der Finanzgerichte

In unserem letzten Beitrag haben wir über das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg berichtet. Im Ergebnis hat das Finanzgericht Baden-Württemberg festgestellt, dass Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter bei einer Veräußerung innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist einkommensteuerpflichtig sind, wenn sie im Privatvermögen gehalten werden (§ 22 Nr. 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Ein strukturelles Vollzugdefizit, das zu einer Versagung der Besteuerung führen würde, hat das Finanzgericht Baden-Württemberg abgelehnt. Die beim Bundesfinanzhof (Az. IX R 27/21) gegen das Urteil zunächst eingelegte Revision wurde mittlerweile (am 18.02.2022) zurückgenommen und damit gilt das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (das Urteil ist rechtskräftig).

Zuvor gab es beim Finanzgericht Nürnberg und Berlin Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung. In diesen Verfahren konnte nicht die Frage entschieden werden, ob die Veräußerung von Kryptowährungen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist der Einkommensteuer unterliegt.

Neben den bestehenden Beschlüssen der Finanzgerichte gibt es einen Entwurf eines Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder (nachfolgend: „BMF-Schreiben“), worin erläutert wird, wie die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen erfolgen soll (siehe hierzu auch Teil 1 und Teil 2 der Beitrags-Reihe).

Neues Urteil des Finanzgerichts Köln

Bestätigung des Urteils des Finanzgerichts Baden-Württemberg: Kryptowährungen sind in bestimmten Fällen steuerpflichtig

Das Finanzgericht Köln hat im Ergebnis die Ausführungen des Finanzgerichts Baden-Württemberg bestätigt. Auch nach dem Finanzgericht Köln ist der An- und Verkauf bzw. Tausch von im einkommensteuerlichen Privatvermögen gehaltenen Kryptowährungen, d. h. in dem konkreten Fall: Bitcoin, Etherium und Monero, innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerpflichtig.

Begründung des Finanzgerichts Köln

Gegenüber dem Finanzgericht Baden-Württemberg ist die Begründung des Finanzgerichts Köln (noch) ausführlicher. Die wesentlichen Gründe des Finanzgerichts Köln haben wir nachfolgend stichpunktartig zusammengefasst:

  • Es besteht kein Vollzugsdefizit, da die gesetzliche Regelung des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG keine Ineffektivität enthält, sondern faktische Schwierigkeiten der steuerlichen Kontrolle bestehen. Daher hält das Finanzgericht Köln die Besteuerung von Kryptowerten insoweit nicht für verfassungswidrig.
  • Kryptowährungen erfüllen die Voraussetzungen des Begriffs „Wirtschaftsgut“ im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. In den sehr ausführlichen Erläuterungen zu dem Wirtschaftsgutbegriff widerspricht das Finanzgericht Köln auch eindeutig den Ausführungen des Finanzgerichts Nürnberg in einem Beschluss zur Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzgericht Nürnberg hatte Zweifel an der Besteuerung von Kryptowährungen als privates Veräußerungsgeschäft innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist geäußert.
  • Der Ankauf, Tausch oder Verkauf der Kryptowährungen sind auch Anschaffungen und Veräußerungen, wie es die Vorschrift des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG fordert.
  • Es fehlt auch nicht an einer steuerlichen Zurechenbarkeit der Kryptowährungen zu einem Steuerpflichtigen (§ 39 AO).

Was ist, wenn der Anschaffungszeitpunkt nicht mehr ermittelt werden kann?

Bemerkenswert ist noch folgender Punkt des Falls des Finanzgerichts Köln. Für im Jahr 2017 getauschte Kryptowährung konnte der Anschaffungszeitpunkt im Jahr 2016 nicht ermittelt werden und damit auch nicht, ob der Tausch innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt ist. In diesem Punkt hat das Finanzgericht Köln der Klage des Steuerpflichtigen stattgegeben und eine Besteuerung abgelehnt, wobei das Finanzamt bereits vor Urteilsverkündung ebenfalls diese Ansicht vertreten hatte.

Und jetzt?

Revision beim Bundesfinanzhof ist anhängig

Wie wir eingangs dieses Beitrags schon erwähnt haben, wurde die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg zurückgenommen, so dass eine Überprüfung des Urteils des Finanzgerichts Baden-Württemberg durch den Bundesfinanzhof (BFH) nicht mehr möglich ist.

Gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln wurde Revision bei dem BFH eingelegt. Das bedeutet, der BFH entscheidet, ob das Urteil des Finanzgerichts Köln zutreffend ist. Es bleibt zu hoffen, dass dieses Mal das Revisionsverfahren weiterverfolgt und die Frage durch den BFH endgültig entschieden wird.

Was bedeuten die Urteile der Finanzgerichte für meine Einkommensteuererklärung?

Steuerpflichtige sollten spätestens jetzt aufgrund des nunmehr rechtskräftigen Urteils des Finanzgerichts Baden-Württemberg ihre Einkünfte aus dem An- und Verkauf (inkl. Tausch) von Kryptowährungen in Ihren Einkommensteuererklärungen angeben, um sich möglichst nicht dem Verdacht auszusetzen, Einkünfte vorsätzlich oder leichtfertig nicht angegeben zu haben (mögliche Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung). Wie in dem Fall des Finanzgerichts Köln können Steuerpflichtige in einem zweiten Schritt Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid einlegen und bis zu einer Entscheidung das Ruhen des Verfahrens (§ 363 AO) beantragen. Bis zu einer Entscheidung des BFH braucht der Steuerpflichtige den Einspruch nicht zu begründen.

Ein Hoffnungsschimmer für die vor vielen Jahren angeschafften Kryptowährungen ist, dass nach dem Finanzgericht Köln offenbar der nicht ermittelbare Anschaffungszeitpunkt dazu führt, dass kein Gewinn aus der Veräußerung der Kryptowährung besteuert werden kann. In dem Urteil ist jedoch der Grund für die fehlende Bestimmung der Anschaffungszeitpunkte nicht genannt. Dieser Sonderfall darf aber nicht dazu verleiten, dass Angaben und Nachweise über den Anschaffungszeitpunkt vorsätzlich von den Steuerpflichtigen nicht aufbewahrt oder gar vernichtet werden, da insoweit dem Steuerpflichtigen eine Schätzung durch das Finanzamt droht. Sofern Anschaffungskosten nicht ermittelt werden können, sollte dieser Umstand in der Einkommensteuererklärung dennoch offengelegt werden.

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