Bitcoin & Co.: Entwurf eines BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen und Token – Teil 2

Entwurf BMF Schreiben Besteuerung Kryptowährung & Token | PayTechLaw | Aboltin

In Teil 2 dieses Beitrags zum Entwurf des BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen und Token beschäftigen wir uns mit Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten, durch Foks erhaltene Einheiten, Initial Coin Offering, Staking, Lending und Airdrop.

 

Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten

Zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten enthält der Entwurf bisher nur einen Platzhalter. Zu beachten ist, dass nach den allgemeinen Grundsätzen in der Abgabenordnung den Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft (§ 90 Abs. 2 AO).

Die Ankündigung von Ausführungen dazu lässt vermuten, dass die Finanzverwaltung erkannt hat, dass ihre derzeit nahezu einzige Informationsquelle die steuerehrlichen Steuerpflichtigen sind, zumal zahlreiche Handelsplattformen außerhalb der EU ansässig sind.

Sofern der Entwurf des BMF veröffentlicht wird, hat dies auch hinsichtlich der Erstellung der Steuererklärungen Konsequenzen. Wenn der Steuerpflichtige von den Grundsätzen des BMF-Schreibens in seiner Steuererklärung abweichen möchte, muss er das gegenüber dem Finanzamt offenlegen. Andernfalls drohen ihm ebenso wie bei einer unvollständigen Steuererklärung strafrechtliche Konsequenzen. Auf solche Konsequenzen hat Steffen Rapp zusammen mit Florian Kraus in einem anderen Zusammenhang hingewiesen (zum Beitrag).

Dem Vernehmen nach gibt es aber bereits Gespräche des BMF mit der OECD über einen automatischen Informationsaustausch und von der EU-Kommission wird im Herbst ein Richtlinienvorschlag erwartet.

 

Durch Foks erhaltene Einheiten

Die durch einen Fok erhaltenen Kryptowährungen sind neue, separate Wirtschaftsgüter. Die Anschaffungskosten der bereits existierenden Kryptowährungen sind im Verhältnis der Marktkurse der Einheiten der jeweiligen Kryptowährungen im Zeitpunkt des Foks aufzuteilen. Sofern der neu entstandenen Kryptowährung kein Marktpreis beigemessen werden kann, verbleiben die Anschaffungskosten bei der bisherigen Kryptowährung. Zur Ermittlung der Spekulationsfrist geht der Anschaffungszeitpunkt der bisherigen Kryptowährungen auf die neu entstandenen Einheiten über.

 

Initial Coin Offering

In dem Abschnitt zum Initital Coin Offering erläutert das BMF die unterschiedlichen Token und stellt klar, dass sich deren Besteuerung, wie auch schon in dem ersten Teil unseres Blogbeitrags betont wurde, nach den zu Grunde liegenden rechtlichen Vereinbarungen richtet.

Im Fall der Ausgabe des Tokens im Rahmen eines Betriebsvermögens weist das BMF darauf hin, dass zu prüfen ist, ob der Emittent des Tokens auch vertragliche Verpflichtungen eingegangen ist, die bilanziell und ggf. steuerlich zu einer gewinnreduzierenden Verbindlichkeit oder Rückstellung führen.

Ferner führt das BMF aus, dass ein Token auch Rechte einer Schuldverschreibung vermitteln kann. Die daraus resultierenden Einnahmen oder Veräußerungsgewinne unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 oder Abs. 2 Nr. 7 EStG). Bei nicht in Euro erzielten Einnahmen sind diese in Euro umzurechnen. Zur Abgrenzung von Kapitalforderungen verweist der Entwurf auf die Rechtsprechung des BFH zu Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen.

Des Weiteren erläutert das BMF, dass Token, die Arbeitnehmern überlassen werden, zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen können. Dabei sind die Token danach zu unterscheiden, ob sie Barlohn oder Sachbezug sind. Durch die Neuregelung des Sachbezugs in § 8 Abs. 1 EStG ist die Abgrenzung nicht einfacher geworden. Das ist auch in den Beiträgen von Steffen Rapp zum Thema Sachbezug bei Gutscheinen dargestellt.

Die Ausführungen des Entwurfs können dahingehend verstanden werden, dass die Bewertung des Sachbezugs (bereits) mit Einräumung des Anspruchs des Tokens erfolgt, auch wenn der Zufluss (Besteuerungszeitpunkt) erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

 

Staking, Lending und Airdrop

In dem ersten Teil unseres Beitrags wurde bereits darauf hingewiesen, dass das Staking (Proof of Stake, Masternode oder Cold Staking), Lending und Airdrop im steuerlichen Privatvermögen die einjährige Spekulationsfrist auf zehn Jahre verlängern kann (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 EStG), wenn zusätzliche Einheiten oder Einnahmen gewährt werden. Die gewährten Einnahmen sind im Fall eines Gewerbebetriebs Betriebseinnahmen oder im Privatvermögen sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG), die der Einkommensteuer unterliegen. Die Anschaffungskosten bestimmen sich nach dem Marktkurs im Zeitpunkt des Zugangs. Als Marktkurs kann der Durchschnittswert aus dem Wechselkurs von drei verschiedenen Handelsplattformen (z. B. Kraken, Coinbase und Bitpanda) oder webbasierten Listen (z. B. https://coinmarketcap.com/de) zu Grunde gelegt werden. Ist ein Börsenkurs vorhanden, ist dieser als Anschaffungskosten anzusetzen.

Nach dem Entwurf gilt das Gleiche für Kryptowährungen, die ein Steuerpflichtiger für das Laden von eigenen Bildern/Fotos oder privaten Filmen (Videos) auf einer Plattform erhält.

 

Ausblick

Letztlich wird man abwarten müssen, welche Änderungen oder Ergänzungen in dem Entwurf nach den Stellungnahmen der Verbände und einer Anhörung aufgenommen werden. Wir werden über die weiteren Entwicklungen berichten.

 

Zum ersten Teil des Beitrags:

Bitcoin & Co.: Entwurf eines BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen und Token – Teil 1

 

Cover picture: Copyright © Adobe/Aboltin



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