Sachbezug von Prepaidprodukten: das neue BMF-Schreiben

PayTechLaw | Sachbezug Prepaidprodukte

Am 13. April 2021 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen nun endlich das lang erwartete und intensiv diskutierte BMF-Schreiben zur neu geregelten Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezug. Bereits am 12. Juni 2020 hatte das BMF einen Entwurf zur Verbandsanhörung zirkuliert. Eine Vergleichsversion findet ihr hier.

I. Um was geht es?

Der Gesetzgeber hat 2019 den Sachbezug gesetzlich neu geregelt. PayTechLaw hat hierüber berichtet. Gutscheine und Geldkarten sind seit dem 01.01.2020 nur dann Sachzuwendungen, die unter die lohnsteuerliche 44 Euro-Freigrenze fallen, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 S. 3 EStG erfüllt sind:

„Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.“

Der neue Gesetzeswortlaut gab viel Anlass zur Spekulation, ob nun bestimmte, am Markt etablierte Prepaidprodukte Sachbezug darstellen oder nicht. Dies verunsicherte nicht nur die Millionen Arbeitnehmer, denen die Prepaidprodukte zugutekommen, sondern vor allem auch deren Arbeitgeber und die Dienstleister, die diese Prepaidprodukte anbieten.

II. Klarheit durch das BMF-Schreiben bis zum 31.12.2021

Für den Zeitraum bis 31.12.2021 steht nun fest: Die bisherige Rechtslage gilt bis zum 31.12.2021 weiter. Das bedeutet, dass Prepaidprodukte bis zum 31.12.2021 nicht die Bereichsausnahmen in § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen müssen. Es reicht aus, wenn die Prepaidprodukte die bisher geltenden Voraussetzungen eines Sachbezugs erfüllen, d. h. die Prepaidprodukte dürfen insbesondere keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung von Barbeträgen begründen (siehe zu den bisher geltenden Voraussetzungen auch https://paytechlaw.com/sachbezug/).

III. Was gilt ab dem 01.01.2022? – weiterer Gesprächsbedarf

Ab dem 01.01.2022 müssen die Prepaidprodukte eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG geregelten Bereichsausnahmen erfüllen. Die Ausführungen in dem nun veröffentlichten BMF-Schreiben erläutern die Bereichsausnahmen und schaffen in vielen Punkten die notwendige Klarheit. So ist durch das BMF-Schreiben z. B. zutreffenderweise klargestellt, dass auch Zwei-Parteien-Gutscheine unter die Bereichsausnahmen fallen können.

Gleichwohl wird uns das Thema weiter beschäftigen. Vor dem Hintergrund der derzeitigen Corona-Pandemie und ihren wirtschaftlichen Folgen sieht zum Beispiel der Prepaid Verband Deutschland in seiner Pressemitteilung weiteren Handlungsbedarf.

IV. Wie kann jetzt schon Rechtssicherheit für die Einordnung von Gutscheinen als Sachbezug erlangt werden?

Was kann jetzt schon getan werden, damit Arbeitnehmer und Arbeitgeber möglichst Rechtssicherheit für die Zeit nach dem 31.12.2021 erzielen können?

Der Arbeitgeber (oder der Arbeitnehmer) können eine Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) bei dem Betriebsstättenfinanzamt beantragen, das für den Arbeitgeber zuständig ist. Für die Bearbeitung einer Anrufungsauskunft verlangt das Finanzamt keine Bearbeitungsgebühr. Zwar ist keine bestimmte Form für den Antrag vorgeschrieben. Zweckmäßig ist eine detailliert und gut aufbereitete Sachverhaltsdarstellung und eine Subsumtion unter die teilweise dem Aufsichtsrecht entlehnten Voraussetzungen.

 

 

Cover picture: Copyright © PayTechLaw

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