Schlussendlich: Gutscheine und Geldkarten können unter Beachtung des ZAG Sachbezug bleiben

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Neuregelung für Gutscheine und Geldkarten

Im vergangenen Jahr habe ich in meinen Beiträgen zu der geplanten Gesetzesänderung zu der Frage berichtet, unter welchen Voraussetzungen Gutscheine & Co. noch Sachbezug sind, die unter die 44 Euro-Freigrenze fallen. Interessierte finden zum Thema Sachbezug und zum Zwischenstand beim Sachbezug entsprechende Beiträge auf PayTechLaw.

Am Ende kam es anders, als die vorhergehenden Gesetzesentwürfe es erwarten ließen. Nach dem ab dem 01.01.2020 geltenden neuen § 8 Abs. 1 S. 2 EStG sind Gutscheine und Geldkarten kein Sachbezug mehr. Es gibt jedoch eine Ausnahmeregelung (§ 8 Abs. 1 S. 3 EStG). Danach sind Gutscheine und Geldkarten weiterhin Sachbezug,

wenn sie

“…ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.”

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)?

Auf den ersten Blick fällt eine dem Steuerrechtsanwender in aller Regel nicht bekannte Vorschrift in einem nicht bekannten Gesetz auf, nämlich § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG). Im ZAG ist neben den Zahlungsdiensten (z.B. Finanztransfergeschäft, Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste) auch das E-Geld-Geschäft aufsichtsrechtlich reglementiert und deren Ausübung erfordert bestimmte Zulassungen und unterliegt der Finanzdienstleistungsaufsicht.

Die Regelungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG enthalten verschiedene sog. Bereichsausnahmetatbestände, bei deren Erfüllung kein nach dem ZAG reglementiertes E-Geld und kein Zahlungsdienst vorliegt. Nach dem § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG sind Dienste kein Zahlungsdienst oder E-Geld, die auf Zahlungsinstrumenten beruhen, die

a) für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten eingesetzt werden können,

b) für den Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums eingesetzt werden können, oder

c) beschränkt sind auf den Einsatz im Inland und auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Bestimmungen für den Erwerb der darin bestimmten Waren oder Dienstleistungen von Anbietern, die eine gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten geschlossen haben, bereitgestellt werden;

Allgemein gesagt, steckt in einem Verweis einer steuerrechtlichen Regelung auf andere Gesetzesreglungen eine gewisse „Brisanz“, da die Finanzämter und Finanzgerichte eine Norm anwenden müssen, für die eigentlich andere Gerichte zuständig sind. Für die Regelungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG gibt es keine höchstrichterliche Rechtsprechung.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist die Behörde für die Anwendung des ZAG. Die BaFin hat auch ein Merkblatt zum ZAG veröffentlicht. Zwar ist die BaFin unter dem Dach des auch für das Steuerrecht zuständigen Bundesministeriums der Finanzen angesiedelt, jedoch bleibt abzuwarten, inwieweit die Finanzverwaltung die veröffentlichte Ansicht der BaFin übernimmt.

Kurz um: ohne Kenntnis des ZAG lässt sich die Frage nicht beantworten, ob ein Gutschein oder eine Geldkarte noch Sachbezug ist oder nicht.

Offene Fragen

Der Wortlaut der Neuregelung lässt erheblichen Auslegungsspielraum zu. Daraus ergeben sich offene Fragen, von denen hier nur beispielhaft einige aufgezählt werden.

Ist ein Gutschein noch ein Sachbezug, wenn damit nicht Waren und Dienstleistungen, sondern z.B. Rechte bezogen werden können? Aus meiner Sicht wäre ein solch enges Verständnis des Wortlauts vor dem Hintergrund der gewünschten Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezug nicht sachgerecht, da z.B. ein erworbenes Recht auf Nutzung offensichtlich kein Barlohn ist.

Wie verhält es sich, wenn der Gutschein ausschließlich bei dem Herausgeber des Gutscheins eingelöst werden kann (Zwei-Parteien-Gutschein)? Wenn sämtliche Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllt sein müssten, wären nämlich nur noch Gutscheine in einem Drei-Parteien-Verhältnis Sachbezug, da die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG ein Drei-Parteien-System vorausgesetzt. Ein solches Verständnis steht aber insbesondere der Gesetzesentwicklung und Gesetzesbegründung diametral entgegen (vgl. BT- Drucksache 19/14909, S. 44).

Für die Anwendung der Vorschrift kommt erschwerend hinzu, dass die Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) bis c) ZAG auch aufsichtsrechtlich nicht abschließend geklärt ist. Es gibt zwar ein Merkblatt der BaFin. Darin sind (und können auch) nicht alle sich für die Branche stellenden Fragen geklärt. Im Übrigen bleibt abzuwarten, ob und inwieweit sich die Finanzverwaltung der Ansicht der BaFin anschließt.

Warten auf das Bundesministerium der Finanzen (BMF)

In Anbetracht der im vorigen Abschnitt aufgeführten offenen Fragen ist für die Unternehmen, die solche Produkte herausgeben und vertreiben existenziell wichtig, wie die Finanzverwaltung die offenen Fragen auslegt. Ebenso möchten die Arbeitgeber (und Arbeitnehmer) nicht nach einer Lohnsteuerprüfung überraschend Lohnsteuer nachzahlen müssen und ggf. in ein langwieriges Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren eintreten.

Dem Vernehmen nach ist das BMF dabei einen Erlass zur Neuregelung der Sachbezugsregelung für Gutscheine und Geldkarten zu erarbeiten und diesen zu veröffentlichen. Soweit ersichtlich wurde noch kein Entwurf des BMF-Schreibens den Verbänden übersendet. In Anbetracht der Maßnahmen der Bundesregierung zur Bewältigung der Corona-Krise dürfte die Erstellung und Veröffentlichung des BMF-Schreibens noch ein wenig andauern.

Was können Arbeitgeber tun?

  1. Anrufungsauskunft

Arbeitgeber können bei dem für sie zuständigen Lohnsteuer-Finanzamt eine sog. Anrufungsauskunft stellen (§ 42e EStG). In einer solchen Auskunft kann der Arbeitgeber anfragen, ob der jeweilige Gutschein oder Geldkarte nach der Neuregelung ein Sachbezug ist. Sollte das Finanzamt Kenntnis davon haben, dass ein BMF-Schreiben zu der Neuregelung geplant ist, ist damit zu rechnen, dass das Finanzamt die Veröffentlichung des BMF-Schreibens zunächst abwarten möchte. Im Unterschied zu einer verbindlichen Auskunft (§ 89 Abs. 2 AO) ist die Anrufungsauskunft gebührenfrei.

  1. Versagung der Sachbezugseigenschaft für die Vergangenheit?

a. Aufgrund der Neuregelung

Die Neuregelung ist erst für Sachbezüge bzw. Lohn anzuwenden, der dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2019 zufließt (§ 52 Abs. 1 S. 2 EStG), d.h. im Januar 2020 an den Arbeitnehmer übertragene Gutscheine. Die vor dem 01.01.2020 als Sachbezug geltenden Gutscheine behalten daher ihre Sachbezugseigenschaft.

b. Aufgrund der BFH-Urteile (v. 07.06.2018 – VI R 13/16, BStBl. II 2019, 371; v. 04.07.2018 – VI R 16/17, BStBl. II 2019. 373)

Dem Vernehmen nach versagen einige Finanzämter die Eigenschaft von Gutscheinen als Sachbezug für die Zeit vor dem 01.01.2020 mit Verweis auf zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH v. 07.06.2018 – VI R 13/16, BStBl. II 2019, 371; BFH v. 04.07.2018 – VI R 16/17, BStBl. II 2019. 373) und widerrufen erteilte Anrufungsauskünfte. In diesen Fällen sollten die Arbeitgeber mit Unterstützung eines Steuerberaters den Sachbezug prüfen und ggf. gegen die Versagung der Sachbezugseigenschaften durch das Finanzamt vorgehen, da beiden Urteilen kein Fall der Übertragung eines Gutscheins vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu Grunde liegen.

 

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1 comment
  1. Vielen Dank für den interessanten Artikel Herr Dr. Rapp. Könnten Sie Ihr Einschätzung mit dem neuen Kommentar vom BaFin vom 13.4.2021 aktualisieren? Schönen Gruß

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