Sachbezug: Gutscheine und Co. für Arbeitnehmer künftig lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig?

Am 08.05.2019 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften veröffentlicht. Der Gesetzesentwurf wurde ausgewählten Verbänden wie z.B. dem Prepaid Verband Deutschland e.V. übersendet. Er enthält eine neue Abgrenzung von lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Geldeinnahmen und Sachbezügen, die innerhalb der 44 Euro Freigrenze pro Monat lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sind.

Sachbezug: Bisherige Abgrenzung zwischen einer Einnahme in Geld und einem Sachbezug

Von dem Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer ausbezahlte Einnahmen in Geld unterliegen der Lohnsteuer und dem Sozialversicherungsabzug. Ausschließlich Sachbezüge von bis zu 44 Euro pro Monat sind für den Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragsfrei. Ein  Sachbezug ist allgemein die Zuwendungen von Sachen- und Dienstleistungen an den Arbeitnehmer. Dabei ist zu beachten, dass die 44 Euro Freigrenze für bestimmte Sachbezüge nicht anwendbar ist. Erhält der Arbeitnehmer Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber selbst hergestellt, vertrieben oder erbracht werden. gilt der sog. Rabattfreibetrag von derzeit 1.080 Euro pro Jahr. Ebenso findet die 44 Euro Freigrenze keine Anwendung für Waren, für die ein amtlicher Sachbezugswert festgesetzt wird, wie z.B. für Verpflegung und Unterkunft.

Nach dem bisherigem Verständnis der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (z.B. v. 11.11.2010 – VI R 27/09, BStBl. II 2011, 386) liegt ein Sachbezug vor, wenn Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden und der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Auszahlung des Betrags in Geld hat. Wenn der Arbeitnehmer z.B. einen Tankgutschein i.H.v. 30 Euro erhalten hat, und der Arbeitnehmer diesen Betrag nicht von seinem Arbeitgeber ausbezahlten lassen kann, liegt ein lohnsteuer- und sozialversicherungsfreier Sachbezug vor.

Sachbezug: Geplante Neuregelung

Nach der geplanten Neuregelung sollen auch die folgenden Leistungen des Arbeitgebers Einnahmen in Geld und kein Sachbezug sein (§ 8 Abs. 1 S. 2 EStG-E): Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten sowie die Beiträge oder Zuwendungen, die dazu dienen, einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters, des Todes oder gegen andere Risiken bei einem Dritten mit einem eigenen unmittelbaren Rechtsanspruch abzusichern. Nach der geplanten Neuregelung gilt die vorstehende Aufzählung von Einnahmen in Geld nicht bei Gutscheinen, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins berechtigen (§ 8 Abs. 1 S. 3 EStG-E).

Sprengkraft der geplanten Neuregelung für die Arbeitnehmer, Gutschein- und Prepaid-Branche sowie den Handel

Die geplante Neuregelung enthält erhebliche Sprengkraft für die Arbeitnehmer, die Gutschein-, e-Geld und Prepaid-Branche, aber auch für den Handel. Zunächst ist festzustellen, dass bei einer Umsetzung der Neuregelung die Definition der Einnahmen in Geld erweitert wurde und zwar insbesondere durch den Begriff der „Geldsurrogate“. Dieser Begriff ist in den Steuergesetzen nicht definiert. Nach allgemeinen Verständnis sind Geldsurrogate im Zahlungsverkehr alle Zahlungsmittel, die nicht zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln gehören. Daher ist davon auszugehen, dass bei einer Umsetzung der geplanten Neuregelung sämtliche Gutscheine (Ausnahme: Gutscheine im Zwei-Parteien-Verhältnis siehe nächster Abschnitt), Prepaid-Produkte und auch Prepaid-Firmenkreditkarte für private Zwecke der Mitarbeiter als lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind

Soweit die Arbeitgeber künftig auf die Ausgabe von Prepaid-Produkten innerhalb der 44 Euro Freigrenze verzichten, da diese der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen unterliegen, führt die geplante Gesetzesänderung zu einer erheblichen Nettolohneinbuße bei den Arbeitnehmern.

Ausnahme: Gutscheine im Zwei-Parteien-Verhältnis sind weiterhin ein Sachbezug

Zunächst ist die geplante Ausnahme von Gutscheinen für Waren- oder Dienstleistungen zu begrüßen. Allerdings ist zu beachten, dass die geplante Ausnahme nur für Gutscheine gilt, die zum Bezug von Waren- und Dienstleistungen „vom Aussteller des Gutscheins“ berechtigen. Dieser Zusatz spricht dafür, dass nur Gutscheine im Zwei-Parteien-Verhältnis weiterhin als Sachbezug gelten, die unter die 44 Euro-Freigrenze fallen.

Handelsunternehmen sind jedoch häufig rechtlich dezentral organisiert, z.B. in einer Franchisestruktur oder in einer Konzernstruktur. Wenn z.B. die Holdinggesellschaft einer Unternehmens-Gruppe Gutscheine herausgibt, die bei anderen Unternehmen der Gruppe eingelöst werden können, fallen nach der geplanten Neuregelung solche Gutscheine streng genommen nicht unter die Ausnahmeregelung, da der Aussteller eine andere Gesellschaft ist als die Gesellschaft, bei der der Gutschein eingelöst werden kann. Insoweit ist die geplante Neuregelung eine erhebliche Einschränkung der Vertriebsmöglichkeiten von Handelsunternehmen.

 

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