Am 29.11.2017 hat die BaFin das lange erwartete überarbeitete Merkblatt mit Hinweisen zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz veröffentlicht. Die BaFin adressiert in dem BaFin-Merkblatt nicht nur die Änderungen aufgrund der PSD2-Umsetzung. Sie beschäftigt sich auch mit ihrer Verwaltungspraxis zu Tatbeständen, die bereits heute im ZAG stehen. Die geänderte Verwaltungspraxis hat es in sich! Kostproben gefällig?
BaFin-Merkblatt: Erläuterungen zum Zahlungsauslösedienst
Entwarnung für technische Dienstleister, die Zahlungsdaten verarbeiten? Möglicherweise. Jedenfalls sagt die BaFin, dass der Zahlungsauslösedienst eine technische Zugriffsmöglichkeit auf ein Zahlungskonto voraussetzt. Netzbetreiber und Internet-PSPs können also jetzt schon Weihnachten feiern, oder?
BaFin-Merkblatt: Hinweise zum Kontoinformationsdienst
Brauchen Anbieter von Banking-Software nun eine Erlaubnis? Kommt drauf an, wenn man die BaFin fragt:
Die Bereitstellung von Software, die ausschließlich auf Rechnern im Verfügungsbereich des Zahlungsdienstnutzers läuft, fällt deshalb nicht unter den Tatbestand.
Aha. Das heißt also, dass ein webbasierter Informationsdienst (Web-App) eine Registrierung oder Erlaubnis braucht, eine Smartphone-App oder die gute alte WISO-CD aber nicht. Ist doch logisch, oder etwa nicht?
BaFin-Merkblatt: Erhebliche Einschränkung des Konzernprivilegs
Das hört sich jetzt vielleicht nicht spannend an. Aber wenn wir die BaFin richtig verstehen, dann brauchen viele Unternehmen, die ihren Zahlungsverkehr an Konzernunternehmen ausgelagert haben, künftig eine Erlaubnis. Darüber werden sich nicht nur Einzelhandelsketten freuen.
Neugierig geworden? Bleiben Sie dran! PayTechLaw wird in den nächsten Tagen das BaFin-Merkblatt weiter für Sie analysieren.
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