Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 20. Januar 2021 Änderungen des Anwendungserlasses für die Abgabenordnung (AEAO) bekannt gegeben. Darin ist auch eine für viele Institute wesentliche Änderung des AEAO zu § 154 enthalten. Denn diese müssen nun nicht mehr wirtschaftlich Berechtigte gemäß § 13 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) identifizieren, sondern es verbleibt bei der ursprünglichen Regelung des § 11 Abs. 5 GwG. In einem Artikel auf PayTechLaw zur Änderung des § 154 Abgabenordnung (AO) hatte ich auf die nachteiligen Auswirkungen dieser Gesetzesänderung für die Praxis hingewiesen und die Hoffnung geäußert, dass das BMF die Auswirkungen mit einer Änderung des AEAO zu § 154 korrigieren würde. Nach einem Jahr ist es glücklicherweise soweit.
Ausgangspunkt: Änderung des § 154 AO im Zuge der Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie
Anfang des Jahres 2020 hatte der Gesetzgeber § 154 AO dergestalt geändert, dass darin bei der Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten auf § 13 Abs. 1 GwG verwiesen wurde. Dies bedeutete in der Praxis, dass jeder wirtschaftlich Berechtigte, durch Vorlage eines Ausweisdokumentes vor Ort oder per Videoident identifiziert werden musste. Wer sich allein einmal vorstellen mag, dass es sich bei wirtschaftlich Berechtigten zum Beispiel um die Partner eines weltweiten Fonds handeln kann, die dann nur für die Eröffnung eines Kontos eines ihrer Investments persönlich erscheinen oder sich per Video identifizieren sollen, der weiß, dass dies praktisch kaum umsetzbar ist.
Noch unverständlicher wurde diese Regelung dadurch, dass in der Gesetzesbegründung angegeben wurde, dass damit ein Gleichlauf zwischen AO und GwG geschaffen werden sollte. Das GwG verweist jedoch für die Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten nicht auf § 13 Abs. 1 GwG, sondern enthält in § 11 Abs. 5 GwG eine eigene gesetzliche Regelung. Dahin führt die Änderung des AEAO zu § 154 die Praxis nun zurück.
Neuer Absatz bei Nummer 11.2 AEAO zu § 154
Das BMF hat folgenden Passus am Ende von Nummer 11.2 eingefügt:
Auf eine Identitätsüberprüfung nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 GwG kann bei wirtschaftlich Berechtigten bis auf Weiteres verzichtet werden, sofern nicht bereits ein Ausnahmetatbestand nach Abs. 1 greift. Es reicht aus, den wirtschaftlich Berechtigten entsprechend § 11 Abs. 5 GwG zu identifizieren und die nach § 154 Abs. 2a AO und Nummer 7.3 des AEAO zu § 154 erforderlichen Angaben zu erheben und aufzuzeichnen.
Konkret heißt dies, dass obwohl der Gesetzestext etwas anderes sagt, § 13 Abs. 1 GwG nicht angewendet werden muss, sondern es bei der Rechtslage vor der Gesetzesänderung verbleibt und § 11 Abs. 5 GwG anzuwenden ist.
Was heißt das in der Praxis?
Wer ein Konto i.S.d. § 154 AO führt, muss für die wirtschaftlich Berechtigten des Vertragspartners folgende Daten erheben:
- (mindestens ein) Vorname sowie der Nachname,
- die Anschrift, wobei es sich hierbei auch um eine Geschäftsanschrift handeln darf, wenn der wirtschaftlich Berechtigte dort im normalen Geschäftsverkehr erreichbar ist,
- Steueridentifkationsnummer i.S.d. § 139b AO,
- Wirtschaftsidentifikationsnummer i.S.d. § 139c AO, sofern vergeben (dies ist bislang nur Theorie, weil die Wirtschaftsidentifikationsnummer noch nicht praktisch eingeführt wurde).
Nach § 11 Abs. 6 GwG ist vorgesehen, dass der Vertragspartner dem Verpflichteten diese Daten zur Verfügung stellt.
Der Verpflichtete hat diese Daten gemäß § 11 Abs. 5 GwG in einem dem Risiko angemessenen Umfang auf ihre Richtigkeit zu prüfen; dies bedeutet aber gerade nicht, dass zwingend eine Einsichtnahme in Ausweisdokumente unter Anwesenden stattfinden muss.
Zu beachten ist allerdings, dass ein Verpflichteter auch mehr Daten über den wirtschaftlich Berechtigten einholen sollte, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen erscheint. Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift dürfen (müssen aber nicht) unabhängig von der Risikoeinschätzung erhoben werden. Das bedeutet, dass ein Verpflichteter nach dem GwG auch durchaus mehr Daten zu erheben hat, als nach § 154 AO zu erheben wären.
Ausnahmen von der Erhebung von Daten für den wirtschaftlich Berechtigten sieht Nummer 11.2 AEAO zu § 154 AO für bestimmte Fallgruppen vor, wie z. B.: wirtschaftlich Berechtigte sind zugleich Verfügungsberechtigte, auf deren Identifizierung jedoch aufgrund einer Ausnahme in Nummer 11.1 AEAO zu § 154 AO verzichtet werden kann, oder für Wohnungseigentümer und die Konten der WEG.
Zusammenfassung
Das BMF führt mit der Ergänzung des AEAO zu § 154 wieder einen Gleichlauf zwischen § 154 AO und dem GwG her. Verpflichtete müssen keine Identifizierung anhand einer persönlichen Einsichtnahme in Ausweisdokumente vornehmen, sondern können die erforderlichen Daten durch Auskunft des Vertragspartners erheben und im angemessenen Umfang überprüfen.
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