Das Consultation Paper der EBA zu den Risikofaktoren der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung – Änderungen für E-Geld-Emittenten?

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Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority – „EBA“) hat im Februar 2020 ein neues Konsultationspapier („Consultation Paper“) zu den überarbeiteten Leitlinien zu Risikofaktoren der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung veröffentlicht. Nachdem wir im letzten Beitrag dieser Reihe („Neues Consultation Paper der EBA zu den Risikofaktoren im Zusammenhang mit der Geldwäschebekämpfung – Worum geht´s?“) einen Überblick über das Consultation Paper gegeben haben, wollen wir uns nun den inhaltlichen Änderungen widmen, die die EBA vorschlägt. In diesem und den folgenden Beiträgen werden wir insbesondere die bereichsspezifischen Leitlinien des zweiten Titels beleuchten. Es handelt sich um die Leitlinien, die sich an einen ganz bestimmten Adressatenkreis, wie z.B. Privatkundenbanken oder Vermögensverwalter, richten. In diesem Beitrag schauen wir uns die geplanten Änderungen der Leitlinie 10 an, die sich speziell an E-Geld-Emittenten richtet.

Änderungsvorschläge für die Leitlinien für E-Geld-Emittenten

Die im Consultation Paper enthaltene Leitlinie 10 richtet sich an E-Geld-Emittenten, im Sinne von Artikel 2(3) der E-Geld-Richtlinie (2009/110/EC). In den aktuellen Leitlinien befinden sich die entsprechenden Regelungen in Kapitel 3. Das Consultation Paper sieht eine Reihe von Ergänzungen bzw. Änderungen der bestehenden Regelungen vor:

  • Die Leitlinie 10.9 enthält neue kundenbezogene Risikofaktoren. E-Geld-Emittenten sollen vor der Unterzeichnung einer Vertriebsvereinbarung mit einem Händler die Art und den Zweck des Geschäfts des Händlers nachvollziehen, um sich davon zu überzeugen, dass die angebotenen Waren und Dienstleistungen legal sind, und um das mit dem Geschäft des Händlers verbundene Geldwäscherisiko bzw. Risiko der Terrorismusfinanzierung einschätzen zu können. Sofern es sich um einen Online-Händlers handelt, sollte der E-Geld-Emittent auch analysieren, auf welche Art von Kunden der Händler ausgerichtet ist. Auch das erwartete Transaktionsvolumen sollte ermittelt werden, um verdächtige oder ungewöhnliche Transaktionen erkennen zu können.
  • Neu ist auch die Leitlinie 10.11. Sie stellt klar, auf wen E-Geld-Emittent die kundenbezogenen Sorgfaltspflichten anwenden sollten. Genannt werden hier einerseits die Eigentümer des E-Geld-Kontos oder -Produkts sowie andererseits etwaige zusätzliche Karteninhaber. Bei Produkten, die mit mehreren Karten verbunden sind, sollte der E-Geld-Emittent feststellen, ob er eine oder mehrere Geschäftsbeziehungen eingegangen ist und ob weitere Karteninhaber wirtschaftlich Berechtigte sein könnten.
  • Leitlinie 10.14(e) ist ebenfalls neu. Es handelt sich um ein (weiteres) Beispiel für ein Überwachungssystem, das ein E-Geld-Emittent einrichten sollte und zwar ein System, das E-Geld-Produkte mit Geräten oder IP-Adressen für webbasierte Transaktionen verbindet.
  • Leitlinie 10.15 ist neu und spiegelt die Vorschrift des Artikels 18a der 5. Geldwäscherichtlinie (Directive (EU) 2018/843 – „AMLD5“) bezüglich Hochrisiko-Drittländern wider. E-Geld-Emittenten sollen nach dem Entwurf die unter Titel I in den Leitlinien 4.53 bis 4.57 diesbezüglich festgelegten verstärkten Kundensorgfaltspflichten anwenden. Beispielsweise sollen E-Geld-Emittenten bei der Ermittlung des Risikos nunmehr auch solche Länder und geografische Gebiete berücksichtigen, bezüglich derer ihr Geschäftspartner bzw. der jeweilige wirtschaftlich Berechtigte ein finanzielles oder rechtliches Interesse hat.
  • Leitlinie 10.18 befasst sich mit den vereinfachten Kundensorgfaltspflichten. Das in 10.18(a) genannte Beispiel für die Möglichkeit der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten wurde geändert, um den Wortlaut an den Artikel 12 der AMLD5 anzupassen: Ausweislich der aktuellen Version der Leitlinien kann die Überprüfung der Identität des Kunden oder des wirtschaftlich Berechtigten bis zum Überschreiten einer bestimmten (niedrigen) monetären Schwelle zeitlich nach hinten verschoben werden. Der monetäre Schwellenwert sollte danach nicht mehr als
    • 250 EUR betragen, wenn das Produkt nicht wiederaufladbar ist oder in anderen Rechtsordnungen oder für grenzüberschreitende Transaktionen verwendet werden kann,
    • 500 EUR, wenn die nationale Gesetzgebung dies zulässt (in diesem Fall kann das Produkt nur im Inland verwendet werden).

Im Entwurf wurde der erste Schwellenwert auf 150 EUR gesenkt, der Schwellenwert von 500 EUR wurde gänzlich gestrichen.

Welcher Handlungsbedarf ergibt sich für E-Geld-Emittenten?

Die Frist zur Stellungnahme wurde aufgrund der Corona-Krise bis Anfang Juli 2020 verlängert. Nach der Sichtung der eingegangenen Stellungnahmen wird die EBA die Leitlinien finalisieren und veröffentlichen. Die neuen Leitlinien werden dann die bisherigen Leitlinien ablösen.

Sollten die geplanten Änderungen der Leitlinie 10 umgesetzt werden, ergibt sich für E-Geld-Emittenten Handlungsbedarf. Risikoanalysen sowie bestehende technische und organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen auf den Prüfstand gestellt und gegebenenfalls überarbeitet werden. Daher sollten E-Geld-Emittenten den Konsultationsprozess im Auge behalten.

Die Beitragsreihe geht weiter: Als nächstes werden wir uns die Leitlinie 11 vornehmen, die sich an Unternehmen richtet, die das Finanztransfergeschäft erbringen und die für diesen Bereich vorgeschlagenen Änderungen näher unter die Lupe nehmen.

 

Cover picture: Copyright © Adobe Stock / flydragon



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