Neues Consultation Paper der EBA zu den Risikofaktoren im Zusammenhang mit der Geldwäschebekämpfung– Worum gehts?

EBA Consultation Paper | Geldwaeschebekaempfung | combating money laundering | PayTechLaw

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority – „EBA“) hat am 5. Februar 2020 das neue Konsultationspapier (Consultation Paper) zu den überarbeiteten Leitlinien zu Risikofaktoren der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung herausgegeben. Stephanie Wagner und Peter Frey haben sich in dem Beitrag „Die EBA als künftiger Taktgeber im Bereich der Geldwäschebekämpfung“ bereits mit der Rolle der EBA beschäftigt. Wir möchten in diesem Beitrag nunmehr einen Überblick über das neue Consultation Paper der EBA geben und insbesondere das Ziel und den groben Inhalt des Papiers unter die Lupe nehmen.

Ziel des Consultation Papers

Seit der Veröffentlichung der Leitlinien zu Risikofaktoren (JC 2017 37) durch die drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities – „ESAs“) im Juni 2017 hat sich einerseits der europarechtliche Rahmen geändert, andererseits sind zwischenzeitlich auch neue Risiken in den Fokus gerückt.

Am 9. Juli 2018 ist die 5. Geldwäscherichtlinie (Directive (EU) 2018/843 -„AMLD5“) in Kraft getreten. Die AMLD5 ändert die 4. Geldwäscherichtlinie (Directive (EU) 2015/849 – „AMLD4“) und führt eine Reihe von Neuerungen ein, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen über die verstärkten Sorgfaltspflichten bei der Feststellung der Kundenidentität mit Bezug zu Hochrisikodrittländern.

Hinzu kommen anhaltende Bedenken der zuständigen Behörden in der gesamten EU hinsichtlich der Identifizierung und Bewertung sowohl von unternehmensweiten als auch der mit einzelnen Geschäftsbeziehungen verbundenen Risiken und der Anwendung der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten. Die EBA hat ihre Leitlinien vor dem Hintergrund der geäußerten Bedenken überarbeitet, betont aber in der Begründung auch, dass sich an den wesentlichen Prinzipien nichts ändert. Um eine wirksame Abschreckung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu gewährleisten, sollen die Leitlinien hinsichtlich der folgenden Aspekte aktualisiert bzw. ergänzt werden:

  • Die unternehmensweite und individuelle Risikoeinschätzung bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
  • die kundenbezogenen Sorgfaltspflichten, einschließlich der Regelungen zum wirtschaftlich Berechtigten;
  • die Risikofaktoren für Terrorismusfinanzierung;
  • Ergänzung von Leitlinien zu neu auftretenden Risiken, z.B. im Hinblick auf die Verwendung innovativer Lösungen für die Erfüllung kundenbezogener Sorgfaltspflichten.

Die EBA bietet den interessierten Parteien mit dem Consultation Paper die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Änderungsvorschlägen. Bitte beachten Sie, dass aufgrund der aktuellen Covid-19-Situation die Frist für die Einreichung von Kommentaren bis zum 6. Juli 2020 verlängert wurde.

Inhalt des Consultation Papers

Das 149 Seiten starke Consultation Paper ist in drei Bereiche unterteilt.

Überblick zum Status quo

Der erste Teil dient als Überblick über den Status quo. Hierin werden Hintergrundinformationen bereitgestellt und deutlich gemacht, dass durch die AMLD5 und der damit verbundenen Änderungen eine Aktualisierung der EBA Leitlinien notwendig geworden sei. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen zur verstärkten Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität und im Zusammenhang mit Hochrisikodrittländern.

Der erste Teil des Consultation Papers erhält ferner eine Begründung für die Änderungen und Ergänzungen. In der Begründung wird ein Katalog der Änderungsvorschläge aufgeführt und hierzu werden insgesamt 20 Fragen gestellt, die sich direkt an das interessierte Publikum richten. Es wird stets gefragt, ob es zu den jeweiligen Änderungsvorschlägen Anmerkungen gebe; die Fragen sind also denkbar offen formuliert. Der Katalog der Änderungsvorschläge und damit auch die Fragen folgen dem Aufbau der „neuen“ Leitlinien. Diese sind untergliedert in eine Einleitung („Subject matter, scope and definitions“), einen ersten Titel („Title 1: General Guidelines“) sowie einen zweiten Titel („Title 2: Sector specific Guidelines“). Frage 1 bezieht sich auf die Einleitung, die Fragen 2 bis 7 auf den ersten Titel und die Fragen 8 bis 20 auf den zweiten Titel.

Entwurf der überarbeiteten Leitlinien

In den nachfolgenden beiden Teilen des Consultation Papers spielt die eigentliche Musik: Es handelt sich um den Entwurf der überarbeiteten Leitlinien selbst.

In der Einleitung der „neuen“ Leitlinen („Subject matter, scope and definitions“) wird u.a. eine neue Definition ergänzt: Der in den derzeitigen Leitlinien noch nicht definierte Begriff „risk appetite“, also zu Deutsch „Risikoappetit“ oder „Risikobereitschaft“, wird eingeführt und beschrieben als das Risikoniveau, welches ein Unternehmen zu akzeptieren bereit ist. Der Begriff „risk appetite“ taucht im weiteren Entwurf u. a. im Zusammenhang mit der unternehmensweiten Risikobewertung sowie den Kundensorgfaltspflichten auf, die für alle Unternehmer gelten. Demnach soll jedes Unternehmen die eigene Risikobereitschaft festlegen und als Maßstab für die unternehmensweite Risikobewertung heranziehen.

Titel 1 der Leitlinien – Allgemeiner Teil

Bei dem ersten Titel der Leitlinien handelt es sich um einen allgemeinen Teil, der „vor die Klammer gezogen wurde“. Die dort aufgeführten Leitlinien betreffen alle Unternehmer; es werden beispielsweise die kundenbezogenen und länderspezifischen Risikofaktoren und die entsprechend durchzuführenden Maßnahmen dargestellt. So wurde z.B. in Bezug auf die geografischen Risiken eine Ergänzung dahingehend vorgenommen, dass Unternehmen bei der Ermittlung des Risikos nunmehr auch solche Länder und geografische Gebiete berücksichtigen sollen, bezüglich derer ihr Geschäftspartner bzw. der jeweilige wirtschaftlich Berechtigte ein finanzielles oder rechtliches Interesse hat.

Titel 2 der Leitlinien – Bereichsspezifische Leitlinien

Die Leitlinien im zweiten Titel ergänzen die des ersten Titels und müssen mit diesen zusammengelesen werden. Im zweiten Titel werden bereichsspezifische Leitlinien aufgestellt. Sie richten sich nur an einen bestimmten Adressatenkreis. Nachfolgend wollen wir einzelne der erwähnten Bereiche nennen und Beispiele für die geplanten Änderungen geben:

  • Korrespondenzbanken
    Korrespondenzbanken müssen nach den „neuen“ Leitliniena. einen weiteren Faktor für ein potenziell höheres kundenbezogenes Risiko berücksichtigen. Dieser Faktor kommt zum Tragen, wenn der Kunde im Rahmen der Durchführung der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten oder bzgl. des Zahlers bzw. Zahlungsempfängers keine ausreichenden Informationen liefert.
  • Privatkundenbanken
    Für Privatkundenbanken werden u.a. neue Anforderungen aufgestellt, die gelten, wenn die Privatkundenbank eine Geschäftsbeziehung mit einem Kunden eingeht, der Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen anbietet. Danach soll die Bank im Rahmen der Risikobewertung das mit virtuellen Währungen verbundene Risiko von Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung berücksichtigen.
  • E-Geld-Emittenten
    Für E-Geld-Emittenten kommen u.a. bestimmte Überwachungssysteme hinzu, die die Unternehmen einführen sollen. Hierunter fallen z.B. Systeme, die Transaktionen überwachen und die ungewöhnliche oder verdächtige Verhaltensmuster aufdecken.
  • Finanztransfergeschäfte
    Für Anbieter von Finanztransfergeschäften wurden u. a. die Faktoren für ein potenziell höheres kundenbezogenes Risiko erweitert. Ein derartiger Faktor liegt u. a. vor, wenn ein Kunde, dem Unternehmen inkonsistente Informationen zur Verfügung stellt.
  • Vermögensverwaltung
    Für Vermögensverwalter wurden die Anforderungen bzgl. der verstärkten Kundensorgfaltspflichten im Hinblick auf die Berücksichtigung hochriskanter Drittländer geändert.

Weitere Bereiche, auf die im zweiten Teil der Leitlinien Bezug genommen wird, sind u. a. regulierte Crowdfunding-Plattformen, Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste und Lebensversicherungsunternehmen.

Die weiteren Schritte

Die EBA hat den Ball mit der Veröffentlichung des Consultation Papers den interessierten Parteien zugespielt. Diese haben bis Anfang Juli 2020 Zeit zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen können sich auf die Änderungsvorschläge beziehen; die EBA lädt zudem explizit dazu ein, die 20 Fragen im Begründungsteil des Consultation Papers zu beantworten. Die Stellungnahmen können auf der entsprechenden Webseite der EBA über den „send your comments“-Button eingereicht werden. Es sollte hierbei auch angegeben werden, ob eine Veröffentlichung der Stellungnahme gewünscht wird.

Nach der Sichtung der eingegangenen Stellungnahmen wird die EBA die Leitlinien finalisieren und veröffentlichen. Die neuen Leitlinien werden dann die bisherigen Leitlinien ablösen.

Wir werden in den kommenden Wochen weitere Artikel zu dieser Beitragsreihe veröffentlichen. Stay tuned.

 

 

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