Die EBA als künftiger Taktgeber im Bereich der Geldwäschebekämpfung

EBA | Consultation Paper | PayTechLaw

Am 5. Februar 2020 hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority – „EBA“) ein neues Consultation Paper zu den überarbeiteten Leitlinien zu Risikofaktoren der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung veröffentlicht. Das nehmen wir bei PayTechLaw zum Anlass, uns die Rolle der EBA mal etwas genauer anzusehen. Und natürlich auch das Consultation Paper.

Die EBA im System der Europäischen Finanzaufsicht

Die EBA wurde am 1. Januar 2011 mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 errichtet und ist Teil des Europäischen Systems der Finanzaufsicht („ESFS“). Dieses wurde als Reaktion auf die Finanzkrise von 2007 und 2008 geschaffen. Das ESFS soll eine angemessene Anwendung der für den Finanzsektor geltenden Vorschriften in allen Mitgliedstaaten gewährleisten, um die Finanzstabilität zu erhalten und Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt sowie ausreichenden Schutz der Verbraucher zu schaffen.

Neben der EBA gehören zum ESFS:

  • der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board – „ESRB“);
  • die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (European Insurance and Occupational Pensions Authority – „EIOPA“)
  • die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – „ESMA“);
  • der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden;
  • die nationalen Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten.

EBA, EIOPA und ESMA sind die drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities – „ESAs“). Die Hauptaufgabe der ESAs besteht darin, einheitliche Regelungen für die Finanzaufsicht im europäischen Binnenmarkt zu schaffen. Hierzu zählt die Entwicklung technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards, die anschließend von der Kommission als delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte erlassen werden. Daneben geben die ESAs Leitlinien heraus und sprechen Empfehlungen aus. Die Leitlinien und Empfehlungen sind rechtlich nicht verbindlich. Jedoch gilt für die nationalen Aufsichtsbehörden der Grundsatz „comply or explain“: Wenn sie den Vorgaben nicht folgen wollen, müssen sie den ESAs innerhalb einer bestimmten Frist den Grund hierfür mitteilen.

Die ESAs haben zwar die Befugnis, in Krisenfällen Maßnahmen von den nationalen Aufsichtsbehörden zu verlangen. Die laufende Überwachung der Institute ist jedoch Aufgabe der nationalen Aufsichtsbehörden.

Neue Rolle, alte Herausforderungen

Bisher waren die ESAs gemeinsam dafür verantwortlich, die konsistente und effektive Umsetzung der EU-Gesetzgebung zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die zuständigen nationalen Behörden zu fördern. Ende 2019 wurde der EBA mit Verordnung (EU) 2019/2175 nun das alleinige Mandat zur Wahrnehmung der Aufgaben aller drei Europäischen Behörden im Bereich der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung erteilt. Damit soll die Nutzung des Fachwissens und der Ressourcen der EBA optimiert werden und dem gesamten Finanzsektor zugutekommen.

Seit dem 1. Januar 2020 übernimmt die EBA nunmehr die führende, koordinierende und überwachende Rolle auf Unionsebene bei der Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Dabei besteht die wohl größte Herausforderung nach wie vor in der fehlenden Vollharmonisierung im Geldwäscherecht. Soweit vor diesem Hintergrund möglich, will die EBA ihre neue Rolle dazu nutzen, eine größere Harmonisierung der nationalen Ansätze zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erreichen und ein level-playing field in der Geldwäscheprävention zu schaffen.

In ihrem „Factsheet on the EBA’s new role“ erläutert sie die Maßnahmen, die sie zu diesem Zwecke ergreifen wird. Hierzu gehören insbesondere:

  • Entwicklung einer EU-weiten Strategie zur Geldwäscheprävention mittels technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen;
  • Umsetzung dieser Strategie und der zugrunde liegenden EU-Gesetzgebung unter anderem durch Einführung eines Frage-Antwort-Verfahrens;
  • Erfassen, Bewerten und Verbreiten von Informationen über EU-weite Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie Entwicklung eines gemeinsamen Ansatzes zur Eindämmung dieser Risiken;
  • Einrichtung eines ständigen internen Ausschusses zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
  • Einrichtung einer Datenbank, unter anderem mit Informationen über die Mängel einzelner Institute in Sachen Geldwäscheprävention und die von den zuständigen Behörden ergriffenen Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel;
  • Erleichterung der Zusammenarbeit mit den Behörden von Drittländern, um sicherzustellen, dass Verstöße von Instituten, die grenzüberschreitend tätig sind, umfassend und zeitnah adressiert werden.

Das Consultation Paper der EBA

Als wollte die EBA ihren Ankündigungen auch gleich Taten folgen lassen, hat sie am 5. Februar 2020 das Consultation Paper (JC 2019 87) („Consultation Paper“) veröffentlicht. Darin stellt sie einen Entwurf der überarbeiteten Leitlinien zu Risikofaktoren (JC 2017 37) („Entwurf der Leitlinien zu Risikofaktoren“) vor und gibt interessierten Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Die „ursprünglichen“ Leitlinien zu Risikofaktoren waren 2017 von den ESAs herausgegeben worden. Darin werden im wesentlichen Risikofaktoren festgesetzt, die Unternehmen bei der Bewertung ihres Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisikos zu berücksichtigen haben, wenn sie eine Geschäftsbeziehung eingehen oder eine gelegentliche Transaktion durchführen. Seitdem haben sich sowohl Gesetzgebung als auch Risikolage verändert und so wurde eine „Neuauflage“ der Leitlinien zu Risikofaktoren erstellt.

Das Consultation Paper besteht aus mehreren Teilen: Auf eine kurze Anleitung zur Durchführung des Konsultationsverfahrens folgen ein Executive Summary sowie Hintergrundinformationen und Begründung. Daran schließt sich der eigentliche Entwurf der Leitlinien zu Risikofaktoren an. Dieser besteht aus einem allgemeinen Teil 1, der sich an alle Unternehmen richtet und einem besonderen Teil 2, der bereichsspezifisch untergliedert ist.

Die Änderungen betreffen insbesondere:

  • die unternehmensweite und individuelle Risikoeinschätzung bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
  • die kundenbezogenen Sorgfaltspflichten, einschließlich des wirtschaftlich Berechtigten;
  • die Risikofaktoren der Terrorismusfinanzierung;
  • Leitlinien zu neu auftretenden Risiken, wie z.B. der Einsatz innovativer Lösungen für die Erfüllung kundenbezogener Sorgfaltspflichten.

Fairerweise muss an dieser Stelle erwähnt werden, dass das Consultation Paper noch von den ESAs gemeinsam entworfen und die EBA „nur“ aufgrund der durch Verordnung (EU) 2019/2175 eingetretenen Verschiebung der Verantwortlichkeiten nun alleinige Herausgeberin ist und in dieser Rolle auch das Konsultationsverfahren alleine führen wird. Mit Veröffentlichung der finalen Leitlinien zu Risikofaktoren nach Abschluss des Konsultationsverfahrens werden die „ursprünglichen“ Leitlinien zu Risikofaktoren (JC 2017 37) aufgehoben.

Die Frist zur Stellungnahme läuft noch bis zum 5. Mai 2020. Bis dahin werden wir bei PayTechLaw das Consultation Paper etwas genauer unter die Lupe nehmen und in einer Beitragsreihe dessen unterschiedliche Aspekte beleuchten.

 

Cover picture: Copyright © Adobe Stock /shane

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