Entgelt- und Vertragsänderungsklauseln in Banken-AGB unwirksam

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In seinem Urteil vom 27. April 2021 hat der BGH Entgelt- und Vertragsänderungsklauseln mit Zustimmungsfiktion für unwirksam erklärt (vgl. Presserklärung) Das Urteil ist noch nicht veröffentlicht. Schon jetzt ist aber absehbar, dass es weitreichende Folgen haben wird.

 

I. Entgelt- und Vertragsänderungsklauseln – um was geht es?

Der BGH (Urteil vom 27.04.2021 – XI ZR 26/20) hat Entgelt- und Vertragsänderungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam erklärt, die inhaltlich uneingeschränkt die Zustimmung des Kunden durch Schweigen zu Entgelt- und Vertragsänderungen fingieren.

In Bezug auf die Vertragsänderungsklausel beanstandete der BGH, dass mittels einer fingierten Zustimmung des Kunden nicht nur einzelne Details der vertraglichen Beziehungen, sondern jede vertragliche Änderung ohne inhaltliche oder gegenständliche Beschränkung herbeigeführt werden könne.

In Bezug auf die Entgeltänderungsklausel beanstandete der BGH, dass mittels Zustimmungsfiktion die Bank Entgelte ändern kann, ohne dass dafür Einschränkungen vorgesehen sind. Damit könne die Bank das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zu ihren Gunsten verschieben.

Die Vorinstanz (OLG Köln, Urteil v. 19.12.2019, 12 U 87/18) hat die angegriffenen Klauseln noch als wirksam angesehen. Sie hatte argumentiert, dass die von der Bank verwendeten AGB nicht von den gesetzlichen Regelungen des BGB abweiche, da die beanstandeten Klauseln lediglich sinngemäß die Regelung des § 675g BGB wiedergeben. Damit seien die Klauseln der richterlichen Inhaltskontrolle entzogen.

 

II. Entgelt- und Vertragsänderungsklauseln – wer ist betroffen?

Die für unwirksam erklärten Klauseln entsprechen im Wesentlichen den Vertragsänderungsklauseln, wie sie die Privatbanken, Genossenschaftsbanken und Sparkassen verwenden. Insofern ist die ganze Bankenbranche betroffen. Aber auch viele Unternehmen außerhalb der Bankenbranche haben sich an den Änderungsklauseln der Banken orientiert und entsprechende Klauseln in ihre Verträge aufgenommen.

Noch unklar ist, ob die Entgelt- und Vertragsänderungsklauseln nur im B2C-Bereich oder auch im B2B-Bereich unwirksam sind. Eine Analyse, der vom BGH ins Feld geführten Argumente wird, hier hoffentlich Klarheit schaffen. Noch ist das Urteil mit Gründen nicht veröffentlicht.

 

III. Entgelt- und Vertragsänderungsklauseln – Rückerstattung von Preiserhöhungen?

Nachdem die Vertragsänderungsklausel unwirksam ist, steht im Raum, dass Preiserhöhungen, die unter Verwendung der Zustimmungsfiktion mit Kunden vereinbart wurden, von den Kunden herausverlangt werden können. Hier wird es auf die Umstände des Einzelfalls ankommen. Auf der sicheren Seite sind Banken nur, soweit die Rückzahlungsansprüche bereits verjährt sind. Vor diesem Hintergrund hat eine erste Bank bereits eine geplante Preiserhöhung auf Eis gelegt.

 

IV. Entgelt- und Vertragsänderungsklauseln – Handlungsbedarf für Unternehmen

Unternehmen, die Entgelt- und Vertragsänderungsklauseln in ihren Formularverträgen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen nutzen, sollten diese überarbeiten. Vor allem im B2C-Bereich drohen ansonsten Abmahnungen von Verbraucherschutzverbänden.

 

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