Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Finanzinstrumenten | FinTech-Onlinekurs #15

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Heute wollen wir uns mit einer Reihe von Finanzdienstleistungen auseinandersetzen, die im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Finanzinstrumenten in Betracht kommen können. Gemeint sind damit namentlich die Anlagevermittlung, Anlageberatung, Abschlussvermittlung und die Finanzportfolioverwaltung. Definiert sind die vorbezeichneten Finanzdienstleistungen in § 1 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes (KWG).

Was ist die Anlagevermittlung in Abgrenzung zur Abschlussvermittlung?

§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG definiert die Anlagevermittlung als die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten. Notwendig ist hier eine Vermittlungstätigkeit. Die Vermittlung erbringt zunächst derjenige, der als Bote die Willenserklärung des Anlegers an denjenigen, mit dem der Anleger ein Geschäft über Finanzinstrumente abschließen will, weiterleitet. Vermittlung ist darüber hinaus auch das zielgerichtete Fördern der Abschlussbereitschaft des Anlegers. Die Anlagevermittlung erbringt demnach auch derjenige, der bewusst und final auf einen Anleger einwirkt, damit dieser ein Geschäft über die Anschaffung oder über die Veräußerung von Finanzinstrumenten abschließt.

Abzugrenzen ist die Anlagevermittlung von der Abschlussvermittlung. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG definiert die Abschlussvermittlung als die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung. Während bei der Anlagevermittlung der Vermittler eine Willenserklärung des Anlegers weiterleitet, gibt der Vermittler bei der Abschlussvermittlung eine eigene Willenserklärung im Namen des Anlegers ab. Der Vermittler handelt in offener Stellvertretung für den Anleger.

Was ist die Anlageberatung in Abgrenzung zur Finanzportfolioverwaltung?

§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekanntgegeben wird. Die Anlageberatung liegt also vor, wenn ein Kundenbetreuer einer Bank seinem Kunden auf Grundlage einer Prüfung der persönlichen Umstände eine bestimmte Aktie empfiehlt. Die persönlichen Umstände wie Vorerfahrung, Risikobereitschaft und Anlagehorizont werden regelmäßig in einem WpHG-Bogen von der Bank abgefragt. Keine Anlageberatung liegt dagegen vor, wenn etwa auf YouTube eine bestimmte Aktie empfohlen wird.

Abzugrenzen ist die Anlageberatung von der Finanzportfolioverwaltung. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG definiert die Finanzportfolioverwaltung als die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum. Während also bei der Anlageberatung der Anleger selbst – unterstützt durch die Empfehlung des Beraters – die Investitionsentscheidung trifft, fällt bei der Finanzportfolioverwaltung die Anlageentscheidung der Vermögensverwalter. Sein Ermessen kann durch Anlagerichtlinien beschränkt sein.

 

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