Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und Förderung von Start-ups durch das Fondsstandortgesetz

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Am 22. April 2021 ist das Fondsstandortgesetz (FoStoG)[1] vom Bundestag beschlossen worden. Primäres Ziel des Gesetzes ist es, den Fondsstandort Deutschland (weiter) zu fördern. Zudem sollen die Vorgaben aus der sog. Pre-Marketing-Richtlinie[2] umgesetzt werden. Überwiegend nimmt das Gesetz Änderungen am Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vor, dessen wesentliche Neuerungen wir im Folgenden darstellen. Aber auch steuerlich ergeben sich für Venture Capital-Fonds, Start-up-Unternehmen und deren Arbeitnehmer günstige Änderungen, die wir Ihnen nicht vorenthalten möchten.

1. Was und wen reguliert das neue Fondsstandortgesetz?

Das Fondsstandortgesetz ist ein Änderungsgesetzespaket, das zahlreiche Gesetze ändert, insbesondere das KAGB, aber auch das Investmentsteuergesetz (InvStG), Einkommensteuergesetz (EStG) und Umsatzsteuergesetz (UStG). Daneben werden noch weitere Gesetze und Verordnungen angepasst.

Die in diesem Beitrag beleuchteten Änderungen durch das Fondsstandortgesetz betreffen Kapitalverwaltungsgesellschaften und deren Fonds sowie Startup-Unternehmen und deren Arbeitnehmer. Mittelbar sind auch Asset Manager und Berater von Kapitalverwaltungsgesellschaften bzw. Fonds betroffen.

2. Wesentliche Regelungen

a) Entbürokratisierung/Digitalisierung

An zahlreichen Stellen entfällt das Schriftformerfordernis, zum Beispiel bei den Verträgen von Spezialfonds, und wird durch ein Textformerfordernis ersetzt.

Perspektivisch soll die Kommunikation mit der BaFin grundsätzlich über ein von ihr bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren erfolgen.

b) Neue Fondstypen

Es wird bei den Publikumsfonds (Fonds, die auch an Retailanleger gerichtet sind) ein neuer Fondstypus „Infrastruktur-Sondervermögen“ eingeführt, der in Infrastruktur-Projektgesellschaften investieren kann.

Es wird dazu noch ein weiterer neuer Spezialfondstypus eingeführt: der Entwicklungsförderungsfonds (EF-Fonds). Der EF-Fonds kombiniert europäisch geprägte Nachhaltigkeitsförderung mit der Möglichkeit, mit einem speziellen Fondsvehikel in Entwicklungsländer bzw. Emerging Markets zu investieren. Er bietet gegenüber den anderen, „herkömmlichen“ deutschen Fondstypen auch mehr Flexibilität, denn er darf zum Beispiel originär Darlehen vergeben, auch ohne am Darlehensnehmer beteiligt ist, was sonst nur ausnahmsweise und auch nur begrenzt zulässig ist.

c) Neu zulässige Anlagen, Rechtsformen und Strukturen für Investmentvermögen

Während bisher geschlossene Fonds nur als Investmentaktiengesellschaft oder Investmentkommanditgesellschaft (InvKG) aufgelegt werden durften, sieht das KAGB künftig auch Sondervermögen als zulässige Rechtsform vor.

Immobilienfonds müssen künftig bei der Darlehensvergabe an Immobilien-Gesellschaften, die Grundstücke erwerben bzw. halten, die – auf die an die jeweilige Gesellschaft vergebenen Darlehen und die Immobilien dieser Gesellschaft bezogene – 50-Prozent-Grenze und die – auf sämtliche an alle Immobilien-Gesellschaften vergebenen Darlehen und den Fonds bezogene – 25-Prozent-Grenze nicht mehr einhalten, vorausgesetzt, der Fonds ist mit 100 Prozent an der Immobilien-Gesellschaft beteiligt. Es ist künftig auch eine entsprechende Darlehensvergabe ohne diese quantitativen Grenzen an Immobilien-Holding-Gesellschaften, die keine Grundstücke erwerben bzw. halten, möglich.

Immobilien-Spezialfonds in der Form eines offenen Spezialfonds mit festen Anlagebedingungen dürfen künftig Kredite in Höhe von bis zu 60 statt bisher 50 Prozent des Verkehrswerts der direkt oder indirekt gehaltenen Immobilien aufnehmen. Auf Investmentsteuerseite wird dies für die sog. Spezial-Investmentfonds, die grundsätzlich einem begünstigten Besteuerungsregime unterliegen, nachvollzogen, womit ein Gleichlauf sichergestellt wird.

Zu guter Letzt darf künftig für offene Immobilien-Spezialfonds neben dem Sondervermögen auch die Investitionskommanditgesellschaft (InvKG) als Vehikel gewählt werden. Damit können dann die Vorteile einer Gesellschaftsstruktur (Gesellschafterstellung der Anleger und entsprechende Mitwirkung und Kontrolle) mit Rückgaberechten (ggf. nach einer Mindesthalteperiode) kombiniert werden.

Künftig sind (sämtliche) Kryptowerte für offene Spezialfonds mit festen Anlagebedingungen erwerbbar, und zwar in Höhe von bis zu 20 Prozent des Fondsvermögens. Auch in investmentsteuerlicher Hinsicht werden Kryptowerte in den Anlagekatalog der Spezial-Investmentfonds mit entsprechender 20%-Grenze aufgenommen. Offene Spezialfonds mit festen Anlagebedingungen dürfen künftig auch – ohne Grenze – in Infrastruktur-Projektgesellschaften investieren.

d) Geschlossene Master-Feeder-Strukturen bei den Publikumsfonds

Künftig können geschlossene Publikums-Feederfonds in geschlossene Publikums-Masterfonds investieren. Der Grundsatz, dass Spezialfonds und Publikumsfonds nicht Teil derselben Master-Feeder-Struktur sein können, wird beibehalten.

e) Vertrieb

Die Aufnahme von Pre-Marketing, d.h. dem Vertrieb im regulatorischen Sinne vorgelagerter Tätigkeiten, wird anzeigepflichtig sein, wobei die Anzeige nicht vor der Aufnahme vorzunehmen ist, sondern innerhalb von zwei Wochen erfolgen kann. Der Anwendungsbereich der sog. „reverse solicitation“ wird stark eingeschränkt, denn für 18 Monate nach Aufnahme des Pre-Marketing wird bei einer Zeichnung von Anteilen des „vorvertriebenen“ Spezialfonds ein Vertriebsereignis fingiert und eine Vertriebsanzeige erforderlich. Es dürften damit künftig Pre-Marketing-Tätigkeiten regelmäßig Vertriebsanzeigen folgen müssen.

Weiterhin werden für EU- und ausländische Kapitalverwaltungsgesellschaften Vorschriften zum Widerruf eines Vertriebs eingeführt.

f) Steuerliche Förderung von Start-ups und Venture Capital-Fonds

Das Fondsstandortgesetz will Start-ups bzw. Venture Capital durch steuerlich begünstigende Maßnahmen fördern. Zum einen wird die steuerliche Behandlung von Vermögensbeteiligungen zugunsten des Start-up-Unternehmens und seiner Arbeitnehmer angepasst und zum anderen wird die Verwaltung von Wagniskapitalfonds von der Umsatzsteuer befreit.

Der steuerliche Freibetrag für Vermögensbeteiligungen wird von 360 EUR auf 1.440 EUR vervierfacht.

Des Weiteren können Einkünfte von Arbeitnehmern aus Vermögensbeteiligungen nach Abzug etwaiger Freibeträge vorübergehend – vorbehaltlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – bis zu zwölf Jahre steuerfrei gestellt werden. Begünstigt werden Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen.

Die Verwaltung von sog. Wagniskapitalfonds wird von der Umsatzsteuer befreit. Leider wird der Begriff des „Wagniskapitalfonds“ nicht legaldefiniert.

3. Inkrafttreten, Übergangsvorschriften und Ausblick

Die Änderung des KAGB zur elektronischen Kommunikation mit der BaFin soll am 1. April 2023 in Kraft treten. Im Übrigen sollen die Änderungen des KAGB – vorbehaltlich gewisser Übergangsfristen hinsichtlich neuer, die Berichtserstattung betreffender Regelungen – am 2. August 2021 in Kraft treten. Die Änderungen des InvStG sollen ebenfalls am 2. August 2021 in Kraft treten. Die Änderungen des EStG und UStG sollen bereits am 1. Juli 2021 in Kraft treten.

Kapitalverwaltungsgesellschaften, die an der Auflage von Infrastruktur-Sondervermögen und/oder Entwicklungsförderungsfonds interessiert sind, sollten sich frühzeitig um eine entsprechende Erlaubnis(erweiterung) kümmern, soweit erforderlich. Bezüglich avisierter Anlagen in Kryptowerte und/oder Infrastruktur-Projektgesellschaften über bestehende offene Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen sollte ebenfalls mit der BaFin geklärt werden, ob dafür eine Erlaubniserweiterung erforderlich ist.

Daneben sollten Kapitalverwaltungsgesellschaften überlegen, ob ihr bestehendes und neues Geschäft durch die neuen Strukturierungsmöglichkeiten optimiert werden kann.

 

[1]   Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoStoG)

[2]   Richtlinie 2019/1160/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen

 

 

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