Kaum hat sich Aufregung um die Starke Kundenauthentifizierung bei einer online-SEPA-Lastschrift gelegt, droht der Lastschrift weiteres Ungemach: In einem Rechtsstreit vor dem EuGH hat der Generalanwalt jüngst die Meinung vertreten, dass eine unzulässige IBAN-Diskriminierung auch dann vorliegt, wenn ein Händler Zahlungen mittels SEPA-Lastschrift nur bei Kunden mit Wohnsitz in einem bestimmten Mitgliedstaat akzeptiert. Auch Bonitätsüberlegungen seien nicht geeignet, Differenzierungen nach dem Wohnsitz der Kunden zu rechtfertigen.
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IBAN-Diskriminierung vor dem EuGH
In einem Rechtsstreit zwischen einem Verbraucherschutzverein und der Deutsche Bahn (Rechtssache C-28/18) kam es am 02. Mai 2019 zu den Schlussanträgen. Nach Ansicht des Generalanwalts verstößt die Zahlungspraxis der Deutsche Bahn, wonach ein Kunde seinen Wohnsitz in Deutschland haben muss, um das SEPA-Lastschriftverfahren zu nutzen, gegen die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 („SEPA-Verordnung“).
Um welche Vorschrift geht es bei der IBAN-Diskriminierung?
Bei der IBAN-Diskriminierung geht es um Art. 9 Abs. 2 der SEPA-Verordnung. Danach gibt ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto erreichbar ist. Damit richtet sich Artikel 9 Abs. 2 der SEPA-Verordnung an die Nutzer von Zahlungsdiensten. Ein Unternehmen, das den Lastschrifteinzug anbietet, muss Konten aus allen Staaten zulassen, die mit dem SEPA-Lastschriftverfahren erreichbar sind.
Wann liegt eine IBAN-Diskriminierung vor?
Eine IBAN-Diskriminierung liegt vor, wenn Unternehmen ihren Kunden anbieten, per Lastschrift zu bezahlen, diese Möglichkeit aber auf deutsche Zahlungskonten beschränken. Dies verstößt gegen Artikel 9 Absatz 2 der SEPA-Verordnung (siehe BaFinJournal, Dezember 2015, S. 41 f.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.4.2018, 4 U 120/17).
Eine IBAN-Diskriminierung liegt nach Ansicht des Generalanwalts auch dann vor, wenn ein Unternehmen Kunden das Lastschriftverfahren anbietet, diese Möglichkeit aber auf Kunden mit einem bestimmten Wohnsitz beschränkt. Denn damit wird zwar nicht explizit ein Zahlungskonto in einem bestimmten Mitgliedstaat vorgeschrieben, allerdings erfolgt dies implizit, da Kunden ihr Zahlungskonto in der Regel bei einer Bank mit Sitz in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, unterhalten. Soweit so gut. Dies kann man so sehen. Zwingend ist dies nicht.
Lässt sich eine IBAN-Diskriminierung durch Bonitätsgesichtspunkte rechtfertigen?
Der Generalanwalt nimmt in seinen Schlussanträgen allerdings auch zu der praxisrelevanten Frage einer möglichen Rechtfertigung Stellung. Es stellt sich in der Tat die Frage, ob es Händlern erlaubt ist, aus Bonitätsgesichtspunkten Kunden aus dem Ausland abzulehnen, etwa weil für bestimmte Länder keine zuverlässigen Bonitätsauskünfte vorliegen oder weil der Zahlungsdienstleister des Händlers nur Forderungen von Kunden mit Wohnsitz in Deutschland ankauft und dem Händler nur insofern das Bonitätsrisiko abnimmt. Beide Konstellationen kommen in der Praxis vor.
Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass Bonitätsgesichtspunkte keine Rechtfertigung für eine Differenzierung nach dem Ort, wo das Zahlungskonto geführt wird bzw. Wohnort der Kunden darstellen können. Sein Kernargument lautet: Eine Differenzierung aus Bonitätsüberlegungen ist unzulässig, weil die SEPA-Verordnung keine Rechtfertigungstatbestände vorsehe und es dem Händler freistehe, das Lastschriftverfahren überhaupt nicht anzubieten.
Auswirkungen auf die Zukunft der Lastschrift im E-Commerce
Ob sich der EuGH dieser Sicht der Dinge anschließen wird, bleibt abzuwarten. Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den EuGH nicht bindend. Die Richter des EuGH folgen in ihren Urteilen allerdings oft den Schlussanträgen des Generalanwalts.
Nach unserer Auffassung kann die Frage, inwieweit Bonitätsgesichtspunkte zu einer Ablehnung des Lastschriftverfahrens bei Kunden des Händlers führen können, erhebliche Auswirkungen auf die Verbreitung des Lastschriftverfahrens im E-Commerce haben. Die Bereitschaft des Händlers, das SEPA-Lastschriftverfahren als Bezahlmethode zu akzeptieren, ist für den Händler üblicherweise mit einem erheblichen Risiko verbunden. Bei dem SEPA-Lastschriftverfahren trägt der Händler, sofern er – wie üblich – seiner Leistungspflicht vor Erhalt des Entgelts nachkommt, das Risiko der Zahlungsfähigkeit und der Zahlungswilligkeit des Kunden. Dieses Risiko lässt sich durch Bonitätsprüfungen reduzieren. Allerdings sind die hierfür notwendigen Bonitätsinformationen für Kunden nicht in allen dem SEPA-Raum angehörenden Mitgliedstaaten erhältlich. Kann der Händler dieser Risikolage nicht durch eine entsprechend ausgerichtete Differenzierung begegnen, kann dies dazu führen, dass Händler künftig das kundenfreundliche Lastschriftverfahren im E-Commerce nicht mehr anbieten werden.
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