Kryptowerte wurden in der Vergangenheit meist nicht einheitlich und teils sogar völlig unterschiedlich definiert. Ein erster globaler Definitionsansatz erfolgte im Rahmen der internationalen Geldwäschebekämpfung. Die Financial Action Task Force („FATF“) sprach Ende 2013 von sog. Virtual Currencies, als sie vor den Geldwäsche-Risiken der virtuellen Währung Bitcoin warnte.
Auch die deutsche Aufsicht, die BaFin, warnte bereits Ende 2013 vor den Risiken der Kryptowährung Bitcoin.
Mit der Umsetzung der AMLD5 wurde erstmals in der EU eine Definition für Virtual Currencies, angelehnt an die FATF-Definition, geschaffen.
Der deutsche Gesetzgeber führt darüber hinaus erstmalig eine Kryptowertedefintion ein und orientierte sich an die FATF, die Virtual Currencies auf Virtual Assets erweiterte.
Die MiCAR führt nun eine neue Kryptowertedefintion für den gesamten EWR ein, die sich von der deutschen Kryptowerte-Definition unterscheidet.
Im Rahmen des Entwurfs des eWpG ist absehbar, dass eine neue Terminologie eingeführt wird. Das Kryptowertpapier (Kryptowerte, die auf einem Kryptowertpapierregister eingetragen werden) wird als spezielle Art des Kryptowertes reguliert.
Die Grafik verbildlicht die Chronologie der Kryptowertedefinition.
Hier gibt es ein PDF, in dem alle Titel zum jeweiligen Primärdokument verlinken: PayTechLaw_Infografik_Kryptowerte
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