Kryptoverwahrgeschäft | FinTech-Onlinekurs #16

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Das Kryptoverwahrgeschäft ist neu, und es ist eine deutsche Besonderheit. Im Zuge der Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie in das deutsche Recht hat der Gesetzgeber den Begriff des Kryptowerts definiert und das Kryptoverwahrgeschäft als eine neue Finanzdienstleistung in das KWG aufgenommen. Wer das Kryptoverwahrgeschäft betreibt, benötigt in Deutschland eine Erlaubnis gem. § 32 KWG.

Was ist das Kryptoverwahrgeschäft?

Das Kryptoverwahrgeschäft erbringt derjenige, der Kryptowerte oder private kryptographische Schlüssel für andere verwahrt, sichert oder verwaltet. Dazu im Einzelnen:

Bei einem Kryptowert handelt es sich um die digitale Darstellung eines Werts, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird. Außerdem muss er natürlichen oder juristischen Personen als Tausch- oder Zahlungsmittel dienen oder Anlagezwecken dienen und auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden.

Ausgeschlossen werden von der Definition jedoch Fiatgeld (also Geld, das als gesetzliche Währung dient) und E-Geld sowie monetäre Werte, die zwar E-Geld wären, jedoch aufgrund einer Ausnahme (z. B. begrenztes Netzwerk, begrenztes Warenangebot) nicht als E-Geld gelten.

Ein privater kryptografischer Schlüssel liegt dann vor, wenn er dazu dient, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen. Während der öffentliche Schlüssel eines Kryptowallets, wie der Name schon sagt, auch öffentlich bekannt ist, so ist dies bei privaten Schlüsseln in der Regel nicht der Fall. Denn nur mit dem privaten Schlüssel kann der Inhaber eines Kryptowallets Kryptowerte an jemand anderen übertragen. Der private Schlüssel vermittelt die Verfügungsgewalt über die Kryptowerte. Daher ist die Verwahrung, Sicherung oder das Verwalten der privaten Schlüssel der Verwahrung, Sicherung oder Verwaltung von Kryptowerten gleichgestellt.

Die Verwahrung, Sicherung oder Verwaltung muss für andere erfolgen. Der Inhaber der Kryptowerte kann daher den Tatbestand nicht erfüllen, ohl aber nach Ansicht der BaFin der Emittent der Kryptowerte.

Unter Verwahrung wird eine Dienstleistung verstanden, bei der Kryptowerte in Obhut genommen werden. Typischerweise sind dies Dienstleister, die Kryptowerte für ihre Kunden auf einem Sammel-Wallet aufbewahren. Verwalten ist sehr weit definiert als die laufende Wahrnehmung von Rechten aus einem Kryptowert. Unter Sicherung wird schließlich sowohl die digitale Speicherung der privaten kryptografischen Schlüssel als auch die Aufbewahrung physischer Datenträger (z. B. ein Stück Papier, auf dem der private Schlüssel aufgeschrieben ist) verstanden.

Wer benötigt eine Erlaubnis?

Jeder, der das Kryptoverwahrgeschäft gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert, in Deutschland erbringt, bedarf zuvor der Erlaubnis der BaFin. Die Schwelle zur Gewerbsmäßigkeit ist dabei schon sehr niedrig, denn es ist ausreichend, wenn das Geschäft auf eine gewisse Dauer angelegt ist (also keine einmalige Dienstleistung) und wenn eine Gewinnerzielungsabsicht besteht (die Absicht reicht, es muss nicht tatsächlich ein Gewinn erzielt werden).

Das Geschäft muss zudem in Deutschland betrieben werden. Dies bedeutet, es fällt jeder darunter, der in Deutschland seinen Sitz/Wohnort hat, auch wenn die Dienstleistung nur außerhalb Deutschlands angeboten wird. Genauso ist es andersherum: Unternehmen oder Personen aus dem Ausland, die zwar keine physische Präsenz in Deutschland haben, aber sich mit ihrem Angebot an den deutschen Markt wenden, bedürfen einer Erlaubnis.

Kein Passporting

Und damit gibt es auch schon ein Problem: Denn das Kryptoverwahrgeschäft ist eine Erfindung des deutschen Gesetzgebers, und es gibt keine Entsprechung in den anderen EU-Ländern. Die Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft berechtigt auch nicht (wie dies bei Zahlungsdiensten zum Beispiel der Fall ist) zum grenzüberschreitenden Geschäftsbetrieb. Dies bedeutet, dass ein ausländischer Kryptoverwahrer, der sich an den deutschen Markt wendet, zwingend eine Niederlassung in Deutschland und eine Erlaubnis der BaFin benötigt.

Die Zukunft – Vorbild oder Irrweg?

Offen ist noch, ob das Kryptoverwahrgschäft ein deutscher Irrweg oder ein europäisches Vorbild wird. Zunächst wird es etwas verwirrend, denn der Vorschlag für eine Verordnung Markets in Crypto-assets (MiCa) enthält zwar auch ein Erlaubnisregime, ist jedoch bei der Definition der Kryptowerte nicht deckungsgleich mit dem KWG.

Solange hier also keine Klarheit herrscht, heißt es aufgepasst, dass man nicht das Kryptoverwahrgeschäft erbringt – oder eine der anderen Finanzdienstleistungen i. S. d. KWG, die in den vorhergehenden Beiträgen vorgestellt wurden. Denn die Einordnung der Kryptowerte als Finanzinstrumente i. S. d. § 1 Abs. 11 KWG bringt es mit sich, dass auch immer geprüft werden sollte, ob nicht neben dem Kryptogeschäft zum Beispiel auch noch eine Anlage- oder Abschlussvermittlung vorliegt.

 

Zum Vertiefen: BaFiN Merkblatt zum Kryptoverwahrgeschäft (https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_200302_

kryptoverwahrgeschaeft.html)

 

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