Kryptowert-Whitepaper gemäß MiCAR

Kryptowert-Whitepaper gemäß MiCAR | Tamari Asatiani und Alireza Siadat von Annerton | Cover picture: Adobe Stock/lanarusfoto

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Kryptowert-Whitepaper-Pflicht
  • Die Emittenten/Anbieter von Kryptowerten und Personen, welche eine Zulassung zum Handel von Kryptowerten anstreben, müssen für das öffentliche Angebot der Kryptowerte innerhalb der Union ein Kryptowert-Whitepaper erstellen, es bei der zuständigen Aufsichtsbehörde entsprechend notifizieren lassen und veröffentlichen. Die zuständigen Aufsichtsbehörden erteilen keine vorherige Genehmigung zur Veröffentlichung des Kryptowert-Whitepapers.
Spezifischer Inhalt 
  • Das Kryptowert-Whitepaper muss die folgenden Informationen umfassen (Art. 5 iVm Anhang I, II and III MiCAR):
    • Die Informationen über Anbieter/Personen, welche eine Zulassung zum Handel von Kryptowerten anstreben und über Emittenten (falls die Anbieter/Personen, welche eine Zulassung zum Handel von Kryptowerten anstreben nicht identisch sind) und über Operator; falls Kryptowert-Whitepaper von anderer Person erstellt wird, seine Identität/Grund warum diese Person das Kryptowert-Whitepaper erstellt hat; (Information umfasst z.B. Rechtsform, eingetragene Anschrift, Datum der Registrierung, usw.);
    • Die Beschreibung des Kryptowert-Projekts (kurze Zusammenfassung, die Angaben zu allen natürlichen Personen oder juristischen Personen (z.B. wer sind Projektberatern, Entwicklungsteam, Dienstleister, usw.);
    • Die Informationen über das Angebot/die Zulassung von Kryptowerten zum Handel (z.B. Angabe, ob es ein öffentliches Angebot handelt, usw.).
    • Die Informationen über die, mit den Kryptowerten verbundenen Rechte und Pflichten (ihre Beschreibung; Verfahren/ihre Ausübungs- und Änderungsbedingungen, usw.);
    • Die Beschreibung der Kryptowerte (ihre Arten, Merkmalen, Funktionsweise);
    • Die Informationen über die Merkmale der zugrundeliegenden Technologie (über DLT/Protokolle/Technische Standards/Konsensmechanismen/vorgesehene Anreize, usw.);
    • Die Informationen über die Risiken (Angebots-/Emittenten-/Zulassungsrisiken, Projektumsetzungsrisiken, technologische Risiken usw.);
    • Die Beschreibung der Umwelt-/Klimaauswirkungen des verwendeten Konsensmechanismus;
  • Die Informationen im Kryptowerte-Whitepaper muss fair, klar und nicht irreführend sein (Art. 5 Abs. 2 MiCAR);
  • Das Kryptowert-Whitepaper darf keine wesentlichen Auslassungen enthalten und muss eine knappe und verständliche Form haben (Art. 5 Abs. 2 MiCAR);
  • Erklärungspflicht:
    • Die erste Seite des Kryptowert-Whitepapers muss folgende Erklärung enthalten: „Dieses Kryptowert-Whitepaper wurde von keiner zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union geprüft und genehmigt. Der Anbieter (oder der Name des Operators/Handelsplattform oder des Emittents) der Kryptowerte ist für den Inhalt dieses Kryptowert-Whitepapers allein verantwortlich“ (Art. 5 Abs. 3 MiCAR).
Einige zusätzlichen

Anforderungen

 

  • Das Kryptowert-Whitepaper des wertreferenzierten Tokens muss die Informationen über den Stabilisierungsmechanismus/die Anlagepolitik des Reservevermögens/die Verwahrungsmodalitäten für das Reservevermögen und die den Inhabern gewährten Rechte umfassen (Erwägungsgrund 30, Anhang II MiCAR);
  • Falls die Emittenten von E-Geld-Token auch andere Krypto-Vermögenswerte emittieren oder andere damit zusammenhängende Tätigkeiten ausüben, müssen sie darüber eine klare Erklärung abgeben; Sie sind auch verpflichtet die Informationen über ihre finanzielle Lage im Laufe der letzten drei Jahren vorzulegen, usw. (Anhang III MiCAR).
Risikoerklärungen/Erklärung des Leitungsorgans
  • Das Kryptowert-Whitepaper muss eine klare/unmissverständliche Erklärung erhalten, dass Krypto-Assets ihren Wert verlieren können; außerdem, dass ihre Übertragbarkeit/Liquidität nicht immer garantiert werden kann, usw. (Art. 5 Abs. 5 MiCAR);
  • Das Kryptowert-Whitepaper muss eine Erklärung des Leitungsorgans/der Person welche eine Zulassung zum Handel von Kryptowerten anstrebt/des Operators umfassen, welche bestätigt, dass das Kryptowert-Whitepaper den MiCA-Anforderungen entspricht (Art. 5 Abs. 6 MiCAR).
Zusammenfassung
  • Das Kryptowert-Whitepaper muss eine Zusammenfassung der wichtigsten Informationen enthalten, welche in kurter/nicht technischer Sprache verfasst ist (Art. 5 Abs. 7 MiCAR).
Datum der Notifizierung
  • Das Kryptowert-Whitepaper muss das Datum der Notifizierung beinhalten (Art. 5 Abs. 8 MiCAR).
Inhaltsverzeichnis
  • Das Kryptowert-Whitepaper muss ein Inhaltsverzeichnis enthalten (Art. 5 Abs. 8a MiCAR).
Sprache
  • Die Sprache des Kryptowerte-Whitepapers muss eine Amtssprache des Herkunftsmitgliedstaates (oder ggf. des Aufnahmemitgliedstaats) oder eine in internationalen Finanzkreisen übliche Sprache sein (Art. 5 Abs. 9 MiCAR).
Format
  • Das erforderliche Whitepaper-Format ist ein maschinenlesbares Format;
  • Die ESMA/EBA werden spezifische technische Standards für das Format der Kryptowerte entwickeln.
Erscheinungsort
  • Das Kryptowert-Whitepaper muss auf der Website des Emittenten veröffentlicht werden (Art. 8 Abs. 1 MiCAR).

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