Limited Networks und Limited Range | FinTech-Onlinekurs #7

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Im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten und dem E-Geld-Geschäft sprechen viele von Limited Networks und Limited Range. Hiermit sind Bereichsausnahmen gemeint. Liegt eine solche Bereichsausnahme vor, dann liegt kein Zahlungsdienst und kein E-Geld-Geschäft vor, selbst wenn die für diese Tätigkeiten geltenden Kriterien im Übrigen vorliegen. Fällt ein Produkt unter eine Bereichsausnahme, dann benötigt der Produktherausgeber keine Erlaubnis und muss grundsätzlich auch keine geldwäscherechtlichen Pflichten einhalten.

Limited Networks

Ein Limited Network liegt nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 a) ZAG vor, wenn ein Zahlungsinstrument

  • für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des Emittenten (sog. Hauskarte) oder
  • innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten (anderweitig begrenztes Netzwerk)

eingesetzt werden kann. Nach der Verwaltungspraxis der BaFin können folgende Produkte unter die Bereichsausnahme des Limited Network fallen:

  • Hauskarte: Zahlungsinstrumente, die bei verschiedenen Händlern in einem Kaufhaus (Shop-in-Shop-System) verwendet werden können.
  • Anderweitig begrenztes Netzwerk: Zahlungsinstrumente, die bei Händlern eingesetzt werden können, die unter derselben Marke auftreten (z. B. Restaurants oder Händler in Franchisesystemen); City Cards innerhalb bestimmter Postleitzahlen-Bereiche, Shopping-Mall-Karten, Stadion-Zahlungskarten.

Die BaFin ist der Auffassung, dass die Bereichsausnahme des Limited Network nicht vorliegt, wenn ein Zahlungsinstrument grenzüberschreitend eingesetzt werden kann. Ein professioneller Emittent liegt nach der Auffassung der BaFin dann vor, wenn es mindestens einen Akzeptanten gibt, der nicht der Emittent ist. Dies ist genau genommen keine zusätzliche Anforderung. Ist der Emittent der einzige Akzeptant, dann liegt schon kein Zahlungsdienst und kein E-Geld-Geschäft vor. Auf die Bereichsausnahme kommt es damit nicht mehr an.

Limited Range

Eine Limited Range liegt nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 b) ZAG vor, wenn ein Zahlungsinstrument für den Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums eingesetzt werden kann. Nach der Auffassung der BaFin kann das beispielsweise in folgenden Konstellationen der Fall sein:

  • Tankkarten, mit denen lediglich Produkte erworben werden können, die dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs dienen (z. B. Kraftstoff, Motoröl, Wischerblätter).
  • Essenskarten, mit denen ausschließlich Speisen und Getränke gekauft werden können, die zum sofortigen Verzehr bestimmt sind.
  • Fashionkarten, die nur zum Erwerb von Gegenständen verwendet werden können, die der Erscheinung einen Menschen dienen (z. B. Kleidung, Modeschmuck, Kosmetika).

Anders als beim Limited Network kann die Bereichsausnahme der Limited Range nach Auffassung der BaFin auch für Produkte gelten, die grenzüberschreitend eingesetzt werden können.

Weitere Anforderungen bei Limited Networks und Limited Range

Bei Prepaid-Produkten ist die BaFin der Meinung, dass ein Limited Network oder eine Limited Range in der Regel nur dann vorliegt, wenn auf einem Produkt nicht mehr 250 Euro gespeichert und pro Monat nicht mehr als 250 Euro an Zahlungen abgewickelt werden. Wenn ein Unternehmen eine Tätigkeit im Rahmen eines Limited Network oder einer Limited Range erbringt, und innerhalb von zwölf Monaten hierüber mindestens 1 Mio. Euro abwickelt, muss das Unternehmen der BaFin dies mitteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Produkt prepaid ist oder postpaid.

 

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