Geldautomaten & Umsatzsteuer: EuGH-Urteil zum Outsourcing des Betriebs von Geldautomaten

Wir haben schon mehrmals auf unserem Blog zur Umsatzsteuerfreiheit bei sog. White Label Strukturen und insbesondere über mögliche umsatzsteuerfreie Leistungen beim Outsourcing des Betriebs von Geldautomaten berichtet.

Vor wenigen Tagen hat nun der Europäischen Gerichtshof (EuGH) (Rechtssache Cardpoint GmbH als Gesamtrechtsnachfolger der Moneybox Deutschland GmbH; Rechtssache C-42/18) in einem Urteil dargelegt, dass die im Zusammenhang mit dem outgesourcten Betrieb von Geldautomaten erbrachten Dienstleistungen nicht umsatzsteuerfrei sind (Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. 2006, L 347, S. 1, MwStSyst-RL; § 4 Nr. 8 Buchst UStG). Die Richter des EuGH sind demnach, wie in unserem Blogbeitrag zum Thema „Geldautomaten und Umsatzsteuer“ vermutet wurde, den Schlussanträgen des Generalanwalts gefolgt.

Urteil des EuGH: Outsourcing des Betriebs von Geldautomaten ist umsatzsteuerpflichtig

In dem vorliegenden Fall hat die Cardpoint GmbH (Moneybox Deutschland GmbH) zusammen mit einer Bank Geldautomaten betrieben. Die von der Cardpoint GmbH und der Bank übernommenen Tätigkeiten sind vergleichsweise ausführlich in der Textziffer 8 des EuGH-Urteils beschrieben. Im Ergebnis hat der EuGH entschieden, dass die von der Cardpoint GmbH an die Bank erbrachten Leistungen nicht im Rahmen des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs von der Umsatzsteuer befreit sind (Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. 2006, L 347, S. 1, MwStSyst-RL; § 4 Nr. 8 Buchst UStG).

Auswirkungen des EuGH-Urteils auf das Outsourcing des Betriebs von Geldautomaten

Soweit es dem EuGH-Urteil zu entnehmen ist, hat die Bank in dem zu Grunde liegenden Fall ausschließlich diejenigen Tätigkeiten ausgeführt, die aufsichtsrechtlich eine Bank erbringen muss. Das bedeutet für den outgesourcten Betrieb von Geldautomaten, dass eine weitere Auslagerung von Tätigkeiten der Bank auf ein Unternehmen mit dem Ziel, dass auch das Unternehmen umsatzsteuerfreie Leistungen erbringt, aufsichtsrechtlich nicht zulässig ist.

Gilt das EuGH-Urteil für alle White Label Strukturen?

Unter einer sog. White Label Struktur wird im Bereich von Finanzdienstleistungen von Banken und Zahlungsinstituten ist es, dass die im Außenverhältnis gegenüber dem Kunden zu erbringende Leistung durch ein aufsichtsrechtlich reglementiertes Zahlungsinstitut oder eine Bank erbracht werden muss (siehe auch mein Beitrag zur Umsatzsteuerfreiheit von White Label Strukturen). Daher stellt sich die Frage, ob das EuGH-Urteil auf alle rechtlichen White Label Strukturen anwendbar ist, insbesondere auf eine Dienstleistungskommission i.S.d. § 3 Abs. 11 UStG, bei der eine Bank die Geldautomaten in eigenem Namen, aber auf Rechnung des Unternehmens betreibt.

Dem EuGH-Urteil, dem Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (v. 28.09.2017, V R 6/15, BStBl. II 2018, 250) und dem Urteil der Vorinstanz (Finanzgericht Rheinland-Pfalz v. 23.10.2014, 6 K 1465/12, EFG 2015, 588) sind nur wenige Einzelheiten zu den im Fall der Cardpoint GmbH zu Grunde liegenden Verträge zu entnehmen. Nach dem EuGH-Urteil hat die Bank die Cardpoint GmbH beauftragt, Dienstleistungen zu erbringen. Diese Ausführungen sprechen dafür, dass keine Leistungskommission vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist es plausibel, dass die Grundsätze des EUGH-Urteils im Fall einer Leistungskommission (§ 3 Abs. 11 UStG; zur Leistungskommission vgl. mein Blogbeitrag zum Thema „Geldautomaten und Umsatzsteuer“) nicht gelten und das Unternehmen eine umsatzsteuerfreie Leistung an die Bank erbringt.

Nach dem EuGH-Urteil: Sorgfältige aufsichts-, zivil- und umsatzsteuerrechtlicher Strukturierung von White Label Strukturen zwingend erforderlich

Die o.a. Überlegungen zeigen, dass bei der rechtlichen Strukturierung von White Label Strukturen höchste Sorgfalt anzuwenden ist, wenn nicht nur die Bank, sondern auch das Unternehmen umsatzsteuerfreie Leistung erbringen soll. Daher sollten bei der rechtlichen Gestaltung einer White Label Struktur die umsatzsteuerlichen Auswirkungen im Blick behalten werden.

 

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