Viele von Ihnen haben in den vergangenen Monaten davon gehört: Leitlinien (guidelines) und technische Standards (technical standards), die es zur PSD2 geben soll (eine klickbare Übersicht hierzu finden Sie hier). Einige von Ihnen haben vielleicht mitbekommen, dass diese Dokumente von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) stammen. Doch was verbirgt sich eigentlich hinter diesen Leitlinien und technischen Standards? Müssen wir uns wirklich damit auseinandersetzen? Haben wir nicht schon genug zu tun mit der Lektüre der neuen EU-Richtlinien und der darauf basierenden nationalen Umsetzungsgesetze?
Nun ja, die Lektüre der vielen Dokumente können wir Ihnen leider nicht abnehmen. Wir können Ihnen aber zumindest erklären, was die EBA mit der PSD2 zu tun hat. Darüber hinaus können wir Ihnen sagen, was diese Leitlinien und technischen Standards sind. Dann können Sie ein wenig besser einschätzen, ob Sie sich das alles durchlesen möchten.
Die EBA und ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der PSD2
Was die EBA ist und welche Aufgaben sie hat, steht in aller gebotenen Ausführlichkeit in der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Sie haben keine Lust, sich die 60 Seiten dieser Verordnung durchzulesen? Hm, dann hilft vielleicht ein Blick auf die Website der EBA weiter. Dort beschreibt sich die EBA als
eine unabhängige EU-Behörde, deren Aufgabe es ist, ein wirksames und kohärentes Maß an Regulierung und Beaufsichtigung im europäischen Bankensektor zu gewährleisten.
Puh, die machen es einem aber auch nicht leicht… Nun gut, dann machen wir es ein Stückchen einfacher: Die EBA ist unter anderem dafür da, dass die Beaufsichtigung von Zahlungs- und E-Geld-Instituten in der EU einigermaßen nach denselben Grundsätzen funktioniert. Viele von Ihnen haben in den vergangenen Jahren festgestellt, dass die Aufsichtsbehörden in den verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten die PSD2 nicht immer in derselben Art und Weise anwenden (Euphemismus Ende!). Genau dieses Defizit soll durch die EBA reduziert werden. Dafür hat sich der Gesetzgeber folgende Instrumente ausgedacht:
- Information: Um für eine einheitliche Anwendung der PSD2 in den EU-Mitgliedsstaaten zu sorgen, muss die EBA erst einmal wissen, wie die PSD2 in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten angewendet wird. Aus diesem Grund sieht die PSD2 in einigen Regelungen vor, dass die EBA über bestimmte Umstände informiert werden muss.
- Standardisierung: Darüber hinaus räumt die PSD2 der EBA die Befugnis ein, zu bestimmten Themenbereichen Leitlinien aufzustellen und Entwürfe für technische Standards auszuarbeiten. Was sich hierunter verbirgt, sagen wir Ihnen im Folgenden.
Leitlinien – comply or explain
Bei den Leitlinien handelt es sich um Vorschläge zur Art und Weise der Anwendung der PSD2. Diese Vorschläge sind an die nationalen Aufsichtsbehörden adressiert. Wenn ein EU-Mitgliedsstaat diesen Vorschlägen Folge leistet, dann setzt die nationale Aufsichtsbehörde diese im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis (z. B. als Rundschreiben) um. Möchte ein EU-Mitgliedsstaat den Leitlinien nicht nachkommen, muss er dies der EBA innerhalb einer bestimmten Frist mitteilen und diese Entscheidung begründen. Diese Regelungssystematik wird auch als „comply or explain“ bezeichnet. Da Deutschland in der Vergangenheit eher als „Klassenprimus“ in der EU aufgetreten ist, können Sie davon ausgehen, dass die BaFin die Leitlinien der EBA in den allermeisten Fällen anwenden wird.
Technische Standards – die Exekutive als Gesetzgeber?
Im Gegensatz zu den Leitlinien müssen die technischen Standards von allen EU-Mitgliedsstaaten berücksichtigt werden. Technische Standards kann es sowohl zu materiellen Fragen der Aufsicht geben (dann spricht man von technischen Regulierungsstandards), oder zu eher formellen Themen (dann sprechen wir von technischen Durchführungsstandards). Da die technischen Standards verbindlich sind, hat sich der Gesetzgeber einen komplizierten Prozess für deren Verabschiedung ausgedacht. An dessen Ende entscheidet die EU-Kommission über die Annahme der technischen Standards. Für alle Fans von John Locke und der Gewaltenteilung: ja, man kann die Entscheidungsbefugnis der EU-Kommission (als Organ der Exekutive) durchaus kritisch sehen.
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