PSD3 & PSR: Änderungen bei den Bereichsausnahmen | ALLES LEGAL FinTech-Recht kompakt #91

PSD3 & PSR: Änderungen bei den Bereichsausnahmen | Alles Legal 91 | Peter Frey

Art. 3 der PSD2 enthält gegenwärtig einen Katalog von Dienstleistungen, die nicht dem Anwendungsbereich der PSD2 unterfallen und daher ohne Erlaubnis erbracht werden dürfen. Hier wird es voraussichtlich zu einigen Änderungen kommen, die wesentliche Auswirkungen auf bestimmte Geschäftsmodelle haben dürften.

Bereichsausnahmen werden fortan in der PSR geregelt

Beachtenswert: Bereichsausnahmen werden fortan in der PSR geregelt. Aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit der PSR in den EU-Mitgliedstaaten könnten die Unterschiede bei der Auslegung der Bereichsausnahmen durch die Aufsichtsbehörden in den EU-Mitgliedstaaten erheblich abnehmen.

Weitere Einschränkungen bei der Handelsvertreter-Ausnahme

Die praxisrelevante Handelsvertreter-Ausnahme soll zudem weiter eingeschränkt werden. Künftig soll der Handelsvertreter ausdrücklich einen echten Verhandlungsspielraum bei dem Abschluss von Verträgen über den Kauf von Waren/Dienstleistungen haben. Die Auswirkungen werden vor allem Internet-Marktplätze, Tankstellen, die Kraftstoffe als Vermittler verkaufen sowie Einzelhandelsgeschäfte, die als Vermittler von Gütern auftreten, zu spüren bekommen (z.B. Reisebüros, Ticketverkäufer).

Zudem gibt es eine neu gefasste Konzern-Ausnahme, die besagt, dass Zahlungsvorgänge zwischen gruppenangehörigen Unternehmen nicht der Erlaubnis bedürfen. Auslegen könnte man es so, dass die erlaubnisfreie Zentralisierung des gruppenweiten Zahlungsverkehrs auf ein Gruppenunternehmen zugelassen werden soll.

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