Kundengeldsicherung nach PSD3 und PSR

Kundengeldsicherung nach PSD3 und PSR

Mit unserem Beitrag vom 5.7.2023 Die Vorschläge der EU-Kommission für die PSD3 und die PSR – ein erster Überblick haben wir bereits einen ersten Einblick in die wichtigsten Änderungen unter der PSD3 und PSR geliefert. Die Vorschläge der Kommission zur PSD3 („PSD3-E“) und PSR („PSR-E“) halten auch im Hinblick auf die Sicherung von Kundengeldern Neuerungen bereit.

Die Vorschläge der Kommission sind noch nicht abschließend, da das Gesetzgebungsverfahren derzeit noch läuft. Am 21.2.2024 hat der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments (Committee on Economic and Monetary Affairs – „ECON“) seinen Bericht zum PSD3-Entwurf der Kommission veröffentlicht, in dem er mehrere Änderungen, u.a. auch im Hinblick auf die Kundengeldsicherung, vorschlägt. Am 22.2.2024 folgte der ECON-Bericht zur PSR. Einen Überblick zu den Änderungsvorschlägen in den ECON-Berichten kann in unserem Beitrag vom 23.4.2024 „Neuerungen der ECON-Berichte für PSD3 und PSR Entwürfe“ nachgelesen werden. Derzeit berät der Rat zu den Entwürfen. Es bleibt daher abzuwarten, ob und welche Änderungen sich in den endgültigen Fassungen der PSD3 und PSR niederschlagen werden.

Kundengeldsicherung – Was, wozu und wie?

Art. 9 PSD3-E (bisher in Art. 10 PSD2 und national in § 17 ZAG geregelt) schreibt für Zahlungsinstitute die sog. Sicherungsanforderungen bzgl. Kundengeldern (kurz: Kundengeldsicherung) vor. Kundengelder sind die von Zahlungsinstituten für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommenen Gelder. Die Kundengelder müssen von Zahlungsinstituten – insbesondere für den Fall einer Insolvenz – abgesichert werden. Hintergrund ist, dass diese Gelder nicht von der gesetzlichen Einlagensicherung i.S.d. Einlagensicherungsgesetzes („EinSiG“) erfasst werden (wie dies z.B. bei CRR-Kreditinstituten der Fall ist). Mit der Pflicht zur Kundengeldsicherung ist also der Gläubigerschutz bezweckt. Aus diesem Grund ist die Kundengeldsicherung auch eine der wichtigsten Pflichten, die Zahlungsinstitute zu erfüllen haben. Die allgemeinen Vorgaben zur Kundengeldsicherung haben wir bereits in unserem Beitrag vom 20.5.2021 Wie sicher ist mein Geld?“ Über die Kundengeldsicherung bei Zahlungs- und E-Geld-Institutendargestellt.

Art. 9 Abs. 1 UAbs. 1 a) PSD3-E regelt zunächst das sog. Vermischungsverbot, wonach die Kundengelder zu keinem Zeitpunkt mit anderen Geldern vermischt werden dürfen; d.h. die Kundengelder müssen getrennt gehalten werden (sog. Trennungsgebot).

Zur Erfüllung der Sicherungsanforderungen nach Art. 9 PSD3-E stehen einem Zahlungsinstitut grundsätzlich zwei Sicherungsmethoden zur Auswahl:

Sicherungsmethode 1 („Treuhandlösung“)

Kundengelder können von dem Zahlungsinstitut:

  • entweder auf einem Treuhandkonto bei einem Kreditinstitut oder bei einer Zentralbank hinterlegt werden (Art. 9 Abs. 1 UAbs. 2 a) PSD3-E)
  • oder in (von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats) bestimmte sichere Aktiva angelegt werden (Art. 9 Abs. 1 UAbs. 2 b) PSD3-E).

Sicherungsmethode 2 („Garantielösung“)

Kundengelder können von dem Zahlungsinstitut auch:

  • durch eine Versicherung (Art. 9 Abs. 1 UAbs. 1 b) Alt. 1 PSD3-E)
  • oder mithilfe einer vergleichbaren Garantie (Art. 9 Abs. 1 UAbs. 1 b) Alt. 2 PSD3-E) abgesichert werden.

In der Praxis wird häufiger die Sicherungsmethode „Treuhandlösung“ in Gestalt des offenen Treuhandkontos gewählt. Diese wollen wir uns genauer ansehen.

Probleme in der Praxis…

Zahlungsinstitute müssen die Anforderungen an die Kundengeldsicherung erfüllen, die u.a. Voraussetzung sind, um eine ZAG-Erlaubnis zu erhalten. Damit Zahlungsinstitute die Sicherungsanforderungen mithilfe der o.g. „Treuhandlösung“ erfüllen können, müssen sie zunächst ein offenes Treuhandkonto bei einem Kreditinstitut eröffnen (können). In der Praxis werden Zahlungsinstitute bei der Eröffnung von offenen Treuhandkonten (v.a. im Stadium der Beantragung einer ZAG-Erlaubnis) vor erhebliche Herausforderungen gestellt. In vielen Fällen weigern sich Kreditinstitute entsprechende Treuhandkonten für Zahlungsinstitute zu eröffnen, da sie das hiermit verbundene Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als zu hoch einschätzen. Die Pflicht der Zahlungsinstitute zur Kundengeldsicherung befindet sich oft im Spannungsfeld zu den geldwäscherechtlichen Pflichten der Kreditinstitute.

… gelöst durch Neuerungen in der PSD3/PSR?

Die praktischen Schwierigkeiten, mit denen Zahlungsinstitute bei der Eröffnung von Konten bei Kreditinstituten konfrontiert werden, werden in den Vorschlägen zur PSD3 (vgl. auch Erwägungsgrund 31 PSD3-E) und PSR (vgl. auch Erwägungsgrund 35 und 36 PSR-E) ausdrücklich erwähnt. So sehen Art. 9 PSD3-E und Art. 32 PSR-E u.a. folgende Vorschläge vor:

  • Kreditinstitute dürfen die Eröffnung eines Kontos für ein Zahlungsinstitut nur ausnahmsweise in bestimmten Fällen verweigern (vgl. Art. 32 Abs. 1 PSR-E).
  • Zahlungsinstitute haben künftig auch die Möglichkeit, die Kundengelder bei einer nationalen Zentralbank (sofern diese das anbietet) zu hinterlegen (vgl. Art. 9 Abs. 1 UAbs. 2 a) Alt. 2 PSD3-E).
  • Zur Vermeidung von sog. Konzentrationsrisiken, haben Zahlungsinstitute sicherzustellen, dass nicht alle Kundengelder durch dieselbe Sicherungsmethode besichert werden. Auch sollen die Kundengelder nicht bei einer einzigen Bank hinterlegt werden (vgl. Art. 9 Abs. 2 PSD3-E).

Recht auf Eröffnung eines Kontos bei Kreditinstituten

Kreditinstitute sollen Zahlungsinstituten grundsätzlich ein Konto zur Verfügung stellen. Nur ausnahmsweise dürfen Kreditinstitute die Eröffnung eines Kontos verweigern; dazu müsste einer der in Art. 32 Abs. 1 PSR-E genannten Fällen vorliegen (z.B. schwerwiegender Geldwäscheverdacht, Vertragsverletzung, Vorlage unzureichender Informationen/Unterlagen etc.). Der ECON-Bericht zur PSR sieht eine Änderung dieser Gründe vor, indem eine Verweigerung nur aus objektiven, nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen Gründen gerechtfertigt sein sollte. Mit Art. 32 PSR-E soll also das Recht der Zahlungsinstitute auf Eröffnung eines Kontos bei einem Kreditinstitut gestärkt werden. Das Kreditinstitut muss die Verweigerung fortan schriftlich und ausführlich begründen. Die Begründung darf nicht allgemeiner Natur sein; sie muss vielmehr speziell auf die Risiken abstelle (vgl. Art. 32 Abs. 3 PSR-E). Im Falle einer Verweigerung kann das Zahlungsinstitut bei der zuständigen nationalen Behörde Beschwerde einlegen (vgl. Art. 32 Abs. 4 PSR-E).

Alternativ – Sicherung bei nationalen Zentralbanken

Angesichts der Schwierigkeiten, mit denen Zahlungsinstitute bei der Eröffnung von Konten bei Kreditinstituten konfrontiert sind, sieht die PSD3 nunmehr eine zusätzliche Option zur Sicherung der Kundengelder vor. Statt bei Kreditinstituten sollen die Gelder von nun an auch bei der nationalen Zentralbank des jeweiligen Mitgliedstaats hinterlegt werden können. Allerdings werden die Zentralbanken nicht dazu verpflichtet, diese Option anzubieten. Vielmehr steht dies im Ermessen der jeweiligen Zentralbank (vgl. Art. 9 Abs. 1 UAbs. 2 a) Alt. 2 PSD3-E). Wie diese neue Option in Deutschland umgesetzt werden wird und ob die Deutsche Bundesbank diese Möglichkeit anbieten wird, bleibt daher abzuwarten.

Vermeidung von Konzentrationsrisiken

Damit Zahlungsinstitute den Schutz der Kundengelder möglichst umfassend sicherstellen können, sollten sie das sog. Konzentrationsrisiko vermeiden. Das besteht insbesondere dann, wenn alle Kundengelder bei einem einzigen Kreditinstitut hinterlegt werden. Art. 9 Abs. 2 PSD3-E sieht vor, dass Zahlungsinstitute nicht für sämtliche Kundengelder dieselbe Sicherungsmethode verwenden sollen. Damit hätte sich auch die bisherige Frage geklärt, ob ein Zahlungsinstitut unterschiedliche Sicherungsmethoden kombinieren dürfe, d.h. ob eine Sicherungsmethode stets für sämtliche Kundengelder heranzuziehen sei oder nicht. Vielmehr stellt Art. 9 Abs. 2 PSD3-E nun klar, dass für sämtliche Kundengelder unterschiedliche Sicherungsmethoden herangezogen werden sollten, d.h. die Kundengeldsicherung könnte z.B. zu einem Teil durch Hinterlegung auf Treuhandkonten und zu einem anderen Teil durch Abschluss einer Versicherung oder einer vergleichbaren Garantie erfüllt werden. Im Lichte des Gläubigerschutzes und zur Vermeidung von Konzentrationsrisiken sollten Zahlungsinstitute die gesamten Kundengelder künftig auch nicht (mehr) bei ein und demselben Kreditinstitut hinterlegen, sondern die Kundengeldsicherung auf verschiedene Kreditinstitute verteilen.

Fazit

Die Neuerungen in Bezug auf die Kundengeldsicherung sind grundsätzlich zu begrüßen, insbesondere vor dem Hintergrund der erheblichen Schwierigkeiten, denen sich Zahlungsinstitute (v.a. im Stadium der Beantragung einer ZAG-Erlaubnis) in der Praxis ausgesetzt sehen. Zahlungsinstitute können ihrer Pflicht zur Sicherung der Kundengelder im Rahmen der „Treuhandlösung“ nur dann effektiv nachkommen, wenn ihnen ein Zugang zu Treuhandkonten gesichert ist. Gleichzeitig werden hierdurch aber Kreditinstitute vor neue Herausforderungen gestellt, ihren geldwäscherechtlichen Pflichten nachzukommen. Um dieses Spannungsfeld zu entschärfen, sieht Art. 32 Abs. 5 PSR-E vor, dass die EBA technische Regulierungsstandards ausarbeiten soll, in denen die Darlegung der Gründe für eine Verweigerung des Zugangs zu Treuhandkonten konkretisiert wird.



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