Im Update ihre Merkblattes zum Tatbestand der Anlageberatung bestätigt die BaFin, dass Finfluencer regelmäßig keine Anlageberatung erbringen und ihre Tätigkeit damit insofern keiner Erlaubnispflicht unterliegt.
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Kein Freibrief für Finfluencer
Die Neufassung des Merkblattes stellt dennoch mitnichten einen Freibrief für Finfluencer dar. Die BaFin selbst stellt klar, dass Finfluencer, die für unerlaubte/verbotene Geschäfte werben, Adressat von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen sein können, nämlich dann, wenn sie für Produkte von Unternehmen werben, die ohne entsprechende aufsichtsrechtliche Erlaubnis tätig sind.
Ob Finfluencer gegebenenfalls andere Erlaubnistatbestände erfüllen, bewertet die BaFin nicht. In Betracht kommt hier insbesondere die Anlagevermittlung.
Auf europäischer Ebene finden aktuell Bestrebungen statt, für die Tätigkeiten von Finfluencern einen aufsichtsrechtlichen Rahmen zu definieren.
Finfluencer als Anlagevermittler
Anlagevermittlung erbringt, wer Geschäfte über die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren vermittelt. Der BaFin zufolge kann bereits die Tätigkeit als Bote, der eine Order zum Erwerb oder der Veräußerung eines Finanzinstrumentes weiterleitet, den Tatbestand der Anlagevermittlung erfüllen. Hieran dürfte es jedoch bei der bloßen namentlichen Nennung eines Finanzdienstleisters oder das Setzen eines Links auf dessen Website allermeist fehlen.
Preist der Finfluencer hingegen ein spezifisches Finanzinstrument gegenüber seinen Followern an und stellt dessen – vermeintliche – Vorzüge dar, kann hierin ein Einwirken auf Anleger gesehen werden, damit diese eben dieses Finanzinstrument erwerben. Erhält der Finfluencer für die „über ihn kommenden“ Geschäftsabschlüsse eine Provision, vermutet die BaFin, dass die Anlagevermittlung erbracht wird und eine Erlaubnispflicht besteht.
Finfluencer als Ersteller / Weitergeber von Anlageempfehlungen nach der MAR
Selbst ohne den Tatbestand der Anlageberatung oder -vermittlung zu erfüllen, können Finfluencer aufsichtsrechtlichen Pflichten unterliegen.
Werden Finfluencer für die Weitergabe von Anlagestrategieempfehlungen oder Anlageempfehlungen im Sinne der europäischen Marktmissbrauchsverordnung (EU) 596/2014 („MAR“) als verantwortlich betrachtet, unterliegen sie Anzeigepflichten gegenüber der BaFin. Kommen sie diesen nicht nach, drohen empfindliche Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 EUR. Darüber hinaus können Finfluencer verpflichtet sein, sich so zu organisieren, dass Interessenkonflikte, möglichst gering ausfallen. Wird ein Finfluencer in Abhängigkeit der von ihm angestoßenen Transaktionen vergütet, dürfte dies eine Herausforderung darstellen.
Finfluencer im Fokus der EU
Mit dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlamentes (ECON) nahm sich im April 2024 erstmals der (europäische) Gesetzgeber des Themas der Finfluencer an. Der ECON erkannte in seiner Stellungnahme zum Entwurf der Europäischen Kommission für eine Richtlinie zur Stärkung des Schutzes von Kleinanlegern ausdrücklich die Bedeutung von Finfluencern auf die jüngeren Generationen und die damit einhergehenden Chancen, aber auch Risiken an. Die Vorschläge des ECON enthalten neben einer Legaldefinition des Begriffes „Finfluencer“ auch konkrete Maßnahmen zur Regulierung deren Tätigkeiten: Sowohl Wertpapierfirmen als auch Versicherer sollen verpflichtet werden, Art und Umfang der Aktivitäten eines für sie tätigen Finfluencers vertraglich genau festzulegen. Regelmäßig sollen sie sich – wohl durch entsprechende Prüfungshandlungen – versichern, dass „ihre“ Finfluencer bei der Ansprache von Followern die Grundsätze einer redlichen, eindeutigen und nicht irreführenden Kommunikation beachten und die Aussagen zu beworbenen Produkten hinsichtlich der dargestellten Vorteile und Risiken ausgewogen sind.
Allgemeine Anforderungen bleiben unberührt
Eine etwaige Erlaubnispflichtigkeit und die bereits bestehenden und geplanten Regulierungsmaßnahmen der Tätigkeit von Finfluencern entbinden diese nicht von der Einhaltung der allgemeinen Anforderungen an die Tätigkeit und den Auftritt von Influencern, wie sie beispielsweise der Medienstaatsvertrag („MStV“) aufstellt.