Die BaFin als Kontrolleur von AGB-Klauseln: Was müssen Zahlungs- und sonstige Finanzdienstleister beachten?

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Im Rahmen der Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) kommen grundsätzlich die Vertragspartner und Verbraucherverbände als „Klauselgegner“ in Betracht. Kreditinstitute, Zahlungsdienstleister und sonstige Finanzdienstleister sollten aufgrund des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes („FinDAG“) und einer sehr großzügigen Auslegung des FinDAG durch die BaFin auch die BaFin als potenziellen „Klauselgegner“ berücksichtigen.

Ermächtigungsgrundlage

Gemäß § 4 Abs. 1a Satz 2 FinDAG kann die BaFin Anordnungen treffen, um verbraucherschutzrelevante Missstände zu verhindern oder zu beseitigen, wenn aus Sicht der BaFin eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten ist. Ein Missstand ist in § 4 Abs. 1a Satz 3 FinDAG definiert als ein erheblicher, dauerhafter oder wiederholter Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz, der nach seiner Art oder seinem Umfang die Interessen nicht nur einzelner Verbraucherinnen oder Verbraucher gefährden kann oder beeinträchtigt („Missstand“).

Auslegung der BaFin

In einem Beitrag des BaFin-Journals von Februar 2020 mit dem Titel „Zinsanpassungsklausel unwirksam! Und jetzt …?“ („BaFin-Beitrag“) nannte die BaFin als Beispiel für einen Missstand die Verwendung von Zinsanpassungsklauseln in sog. Prämiensparverträgen gegenüber Verbrauchern durch Sparkassen, die aus Sicht der BaFin der ständigen BGH-Rechtsprechung bezüglich Zinsanpassungsklauseln entgegenstehen. Nach Auffassung der BaFin müssen Verwender von derartigen Zinsanpassungsklauseln die betroffenen Verbraucher informieren und „angemessene Lösungen“ finden. Die kommentarlose Weiterverwendung derartiger Zinsanpassungsklauseln sieht die BaFin als Fall für eine Anordnung gemäß § 4 Abs. 1a Satz 2 FinDAG.

Bemerkenswert an diesem Beispiel ist, dass noch offene Rechtsfragen zum Themenkomplex Zinsanpassungsklauseln bestehen, die Gegenstand von nicht rechtskräftigen Musterfeststellungsklagen sind.

Vorgehen der BaFin

Im BaFin-Beitrag positioniert sich die BaFin zusätzlich zu Rechtsanwälten und Verbraucherverbänden als weitere Beschwerdestelle für Verbraucher hinsichtlich vermeintlich unwirksamer Zinsanpassungsklauseln. Anhand von Beschwerden wird sich die BaFin ein Bild von der Gesamtsituation machen und gegebenenfalls Schritte unternehmen, um den aus Sicht der BaFin bestehenden Missstand zu „beseitigen“.

Unklar ist hierbei, was für Anordnungen bzw. Maßnahmen die BaFin ergreifen wird. Die Ermächtigungsgrundlage ermöglicht zumindest Anordnungen, die aus Sicht der BaFin „geboten“ sind. Verlässliche Aussagen sind wohl erst nach Etablierung einer Verwaltungspraxis möglich.

Brücke zu Zahlungs- und sonstigen Finanzdienstleistern

§ 4 Abs. 1a Satz 2 FinDAG ermöglicht Anordnungen gegen Unternehmen, die nach dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) und anderen Gesetzen von der BaFin beaufsichtigt werden („Beaufsichtigte Unternehmen“). Beaufsichtigte Unternehmen sind Zahlungsdienstleister, Banken, Versicherer, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und sonstige Finanzdienstleister, die der Aufsicht der BaFin unterliegen. Die Unwirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln hat ihren Grund in AGB-rechtlichen Bestimmungen (vor allem das Transparenzgebot und das Äquivalenzprinzip im Rahmen von Vertragsänderungen), die nicht nur auf Zinsanpassungsklauseln beschränkt sind, sondern auch sonstige AGB-Klauseln erfassen.

Entsprechend sprechen aus unserer Sicht gute Gründe dafür, dass sich die Aussagen der BaFin im BaFin-Beitrag auch auf sonstige AGB-Klauseln übertragen lassen, die von Beaufsichtigten Unternehmen gegenüber Verbrauchern verwendet werden.

Fazit

Der BaFin-Beitrag verdeutlicht die aufsichtsrechtliche Dimension von AGB-Klauseln und die Notwendigkeit, auch aus aufsichtsrechtlichen Gründen gewissenhaft bei der AGB-Gestaltung zu verfahren. Die Verwendung von AGB-Klauseln, die im Widerspruch zu bestehender Rechtsprechung stehen, birgt für Beaufsichtigte Unternehmen das zusätzliche Risiko, dass die BaFin aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreift. Zudem sind Beaufsichtigte Unternehmen auch aus aufsichtsrechtlichen Gründen gefordert, die AGB-rechtliche Rechtsprechung zu verfolgen und im Falle von negativen Urteilen auf die betroffenen Verbraucher – wie im BaFin-Beitrag beschrieben – zuzugehen und mit den Verbrauchern Lösungen zu erarbeiten. Noch offene Rechtsfragen hinsichtlich der betroffenen AGB-Klauseln sind hierbei kein absoluter Schutz gegen Maßnahmen der BaFin.

 

 

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