Bundesverwaltungsgericht bestätigt Internetverbot für Glücksspiele

In seinem Urteil vom 27.10.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass das deutsche Verbot, Casino-, Rubbellos- und Pokerspiele im Internet zu veranstalten, rechtmäßig ist. Damit dürfen solche Glücksspiele in Deutschland nicht veranstaltet und vermittelt werden.

Bundesverwaltungsgericht stellt sich gegen die Vorinstanz

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hatte in der Vorinstanz noch entschieden, dass entsprechende Untersagungsverfügungen gegen die NG International (heute Aspire Global International) aus Malta und die Cassava Enterprises aus Gibraltar unwirksam seien. Diese Entscheidung basierte im Wesentlichen auf formalen Gründen: Die Mannheimer Richter meinten unter anderem, die verbotenen Glücksspielarten hätten ausdrücklich beschrieben sein müssen.

Generelles Verbot von Glücksspiele im Internet (außer für Sportwetten und Lotterien)

Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine ausdrückliche Beschreibung der verbotenen Glücksspielarten nicht erforderlich sei. Im Internet dürften lediglich Sportwetten und Lotterien angeboten werden, wenn die Betreiber über eine hierfür erforderliche Erlaubnis verfügen. Für andere Glücksspiele gibt es in Deutschland keine Erlaubnis. Das hieraus resultierende Internet-Verbot für Glücksspiel verstoße weder gegen deutsches noch gegen europäisches Recht.

Auswirkungen für Payment-Anbieter

Das Urteil hat auch Auswirkungen auf Payment-Anbieter, die Zahlungen deutscher Spieler an Betreiber abwickeln (z. B. Acquirer oder Anbieter von Spielgutscheinen). Solche Unternehmen können sich durch eine Unterstützung unerlaubten Glücksspiels unter Umständen sogar strafbar machen.

 

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