Wieder online: BaFin-Register der angezeigten LNE- Bereichsausnahmen

BaFin-Register: Bereichsausnahmen für limited network und limited range

Hier auf PayTechLaw haben wir uns immer wieder einmal mit den Bereichsausnahmen für begrenzte Netze (limited network) und eine begrenzte Produktauswahl (limited range) beschäftigt. Wer noch einmal nachlesen möchte, was das ist, findet in Lektion 7 unseres FinTech-Onlinekurses weitere Informationen. Die FinTech-Afficionados unter den Leserinnen und Lesern wissen, dass Unternehmen, die eine solche Bereichsausnahme nutzen möchten, dies bei ihrer Aufsichtsbehörde (in Deutschland ist das die BaFin) anzeigen müssen. Auch hierzu gibt es einen lehrreichen Beitrag auf PayTechLaw. Vorsicht: Mittlerweile wurde das Anzeigeverfahren geändert. Weitere Informationen hierzu gibt es in einem Merkblatt der BaFin (dort unter Abschnitt G.).

BaFin Register der angezeigten Bereichsausnahmen

Mit den Anzeigen über in Anspruch genommene Bereichsausnahmen füttert die BaFin in Deutschland ein Register. Die nationalen Register wiederum werden durch die EBA konsolidiert. Diese Register sind auch deshalb interessant, weil sie einen guten Überblick darüber geben, welche Unternehmen Bereichsausnahmen in Anspruch nehmen. Anhand dieser Informationen haben wir erstmals im Jahr 2018 ausgewertet, welche für welche Branchen die Bereichsausnahmen offensichtlich relevant sind. Nach einer schöpferischen Pause von rund zwei Jahren hat die BaFin das nationale Register mittlerweile auf ihrer Website veröffentlicht. Das haben wir zum Anlass genommen, uns das aktuelle Register wieder etwas genauer anzuschauen. Die Ergebnisse unserer Analyse finden wir ziemlich spannend.

Infografik Limited Network

Erweiterter Inhalt des BaFin Registers

Das derzeit abrufbare BaFin-Register (Stand 5. Januar 2024) enthält nunmehr auch Anzeigen für die sog. Telekommunikationsausnahme. Dagegen sind die sog. Sozialkarten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10c ZAG, bezüglich derer keine Anzeigepflicht besteht, nicht enthalten. In diesem Blogbeitrag beschäftigen wir uns nur mit den Anzeigen von 211 Unternehmen, die ein oder mehrere Zahlungsinstrumente angezeigt haben, die in die Bereichsausnahme „limited network“ oder „limited range“ fallen. Nach den neuen Vorgaben der EBA für das Anzeigeverfahren gilt die 1-Mio-Euro-Umsatzgrenze kumuliert für alle Zahlungsinstrumente, die von einem Unternehmen herausgegeben werden. Das Register ist demnach bezogen auf den Herausgeber. Aus diesem Grund enthält das Register auch 2 Anzeigen, bezüglich derer ein Herausgeber angezeigt hat, dass er unterschiedliche Bereichsausnahmen (vermutlich für unterschiedliche Produkte) in Anspruch nimmt.

Gesunkene Anzahl der angezeigten Bereichsausnahmen

Auf den ersten Blick fällt auf, dass die Anzahl der Anzeigen im Vergleich zum früheren Stand des Registers deutlich gesunken ist. In dem früheren Verfahren hatte die BaFin ca. 1.000 Produkte registriert. Diese Eintragungen finden sich (Stand 13. Februar 2024) noch im Euclid-Register der EBA, das für Deutschland bis dahin noch nicht aktualisiert wurde. Der Hauptgrund für diese Abnahme ist offenbar die Tatsache, dass im früheren Verfahren potentielle Herausgeber viele Produkte – warum auch immer – vorsorglich angezeigt haben. Der frühere Stand des Registers enthielt z. B. über 400 ÖPNV-Unternehmen, obwohl nur wenige dieser Unternehmen überhaupt ein Zahlungsinstrument herausgeben. Im aktuellen Register sehen wir dagegen nur noch 9 ÖPNV-Unternehmen mit Zahlungsinstrumenten, die die 1-Mio.-Grenze überschritten haben. Ein ähnliches Phänomen gab es offenbar im Bereich des Glücksspiels. Auch wenn in diesem Wirtschaftssegment die Umsätze nicht zu unterschätzen sind, dürfte es die in der früheren Version des Registers enthaltenen knapp 150 Wettbüros, in denen mittels Prepaid-Wettkarten jeweils über eine Million Euro pro Jahr verzockt wurden, so nicht gegeben haben. Bedingt durch die überhöhte Anzahl an Anzeigen in Deutschland zeigte auch das europäische Euclid-Register ein verzerrtes Bild. Mit fast 70% der Meldungen innerhalb der EU schien Deutschland über viele Jahre das El Dorado der „limited network Exclusion“ (LNE) zu sein[1]. Dieses Bild hat sich geändert.

Überwiegende Zahl der Anzeigen mit Bezug auf limited-range-Produkte

Unverändert ist allerdings mit 65% der Meldungen das Übergewicht der Tankkarten. Es ist nicht verwunderlich, dass die meisten Emittenten (88%) die Ausnahme „limited range“ in Anspruch nehmen. Diese Karten dürfen nach Ansicht der BaFin nur zum Erwerb von Produkten verwendet werden, die einer bestimmten Funktion dienen (z. B. „alles was das Auto bewegt“). Die anderen Emittenten können mit der limited-network-Alternative eine größere Produktpalette abdecken, müssen dafür andere Einschränkungen (z. B. regionale Limitierung) in Kauf nehmen. Auch ohne Tankkarten ist die „limited range“-Ausnahme der Favorit. Alle ÖPNV-Karten bevorzugen diese Alternative, obwohl einige Verkehrsverbünde – bedingt durch die Regionalität – in der Regel auch die „limited network“-Option in Anspruch nehmen könnten und dafür die Produktpalette auf weitere nahelegende Produkte (z. B. Coffee-to-go) ausdehnen könnten.

Anzeigen von Unternehmen aus anderen Ländern

Die Anzeigen sind nicht begrenzt auf Unternehmen, die in Deutschland ansässig sind. Immerhin 5% der Anzeigen erfolgen durch ausländische Herausgeber mit Facebook an prominenter Stelle. Die Anzeige erfolgte durch Facebook Payments International, ein in Irland zugelassenes E-Geld-Institut. Offensichtlich gibt Facebook unterschiedliche Zahlungsinstrumente heraus, neben E-Geld auch eine „sonstige Karte“, die unter die „limited range“-Ausnahme fällt.

Keine Anzeigen für Rabattsysteme

Ein Segment fehlt völlig. Nach Ansicht der BaFin im ZAG-Merkblatt können händlerübergreifende Rabattsysteme unter gewissen Voraussetzungen unter die hier diskutierten Bereichsausnahmen fallen. Es ist davon auszugehen, dass das mit monetären Werteinheiten getätigte Zahlungsvolumen zumindest bei den großen Rabattsystemen Payback, Lufthansa Miles & More und DeutschlandCard die 1-Mio-Eurogrenze jeweils überschreitet. Man findet diese Systeme auch nicht in BaFin-Register der zugelassenen E-Geld-Institute. Das deutet darauf hin, die Herausgeber dieser Produkte davon ausgehen, dass ihre Produkte weder E-Geld sind noch unter eine Bereichsausnahme fallen.

 

[1] Dazu ausführlich: PSD2: The Limited Network Exclusion (LNE), PaySys Report 6/7 (2021)



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