Elektronische Gutscheine: Welche Erlaubnispflichten gibt es für die Ausgabe und den Vertrieb?

PayTechLaw_Elektronische Gutscheine_Andrey Popov

Gutscheine sind schon eine praktische Sache. Man bekommt sie im Supermarkt um die Ecke, selbst wenn gerade mal wieder Lockdown ist. Sie eignen sich für Beschenkte, die schon alles haben. Die Emittenten bekommen Liquidität, ohne dass sie dafür Zinsen zahlen müssen. Und die Händler, die Gutscheine für andere verkaufen, freuen sich über eine zusätzliche Marge ohne Lagerhaltung und bei geringer Präsentationsfläche. Grund genug, dass wir uns heute etwas genauer anschauen, welche Erlaubnispflichten es für die Ausgabe und den Vertrieb von Gutscheinen gibt.

Nachdem wir schon eine ganze Weile im 21. Jahrhundert angekommen sind, wollen wir uns in diesem Beitrag nur mit elektronischen Gutscheinen beschäftigen. Elektronische Gutscheine sind Gutscheine, bei denen das Guthaben elektronisch (z. B. auf einem Server des Emittenten) gespeichert ist. Das gilt unabhängig davon, aus welchem Material der Gegenstand ist, mit dem man den Gutschein einlösen kann (z. B. ein simpler Kassenbon aus Thermopapier, eine Karte aus Plastik oder eine Geschenkbox aus Metall). Wenn im Folgenden die Rede von Gutscheinen ist, dann sind damit nur elektronische Gutscheine gemeint.

Erlaubnispflicht bei der Ausgabe von Gutscheinen

Wenn man z. B. als Einzelhandelsunternehmen oder als Streaming-Anbieter Gutscheine ausgeben möchte, stellt sich üblicherweise die Frage, ob es sich bei dem Gutschein um E-Geld handelt. Die Frage ist vor allem aus zwei Gründen wichtig: Zum einen benötigen Emittenten von E-Geld eine Erlaubnis. In Deutschland ist die BaFin die hierfür zuständige Behörde. Zum anderen muss man bei der Ausgabe von E-Geld sog. geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten erfüllen. Beispielsweise ist man grundsätzlich verpflichtet, seine Kunden zu identifizieren. Beide Anforderungen würden Gutscheine ziemlich unattraktiv machen. Aber wann ist denn ein Gutschein E-Geld? Weil Jura schon kompliziert genug ist, wollen wir es uns mit einem Merksatz ein wenig einfacher machen. Er lautet:

„Gutscheine sind in der Regel dann E-Geld, wenn sie (a) gegen Geld ausgegeben werden, (b) auch bei Dritten eingelöst werden können und (c) nicht unter eine Ausnahme fallen.“

Doch was bedeutet das genau?

  1. Ein Gutschein wird dann gegen Geld ausgegeben, wenn der erste Erwerber eines Gutscheines einen Gegenwert dafür bezahlt. Anders ausgedrückt: Ein Gutschein, den man von dem Emittenten geschenkt bekommt, wird nicht gegen Geld ausgegeben und ist damit kein E-Geld. Aus diesem Grund sind Gutscheine, die man von einem Online-Shop bekommt, weil man lange nichts mehr bestellt hat, kein E-Geld.
  2. Ein Gutschein kann dann bei Dritten eingelöst werden, wenn es mindestens einen Händler gibt, der den Gutschein akzeptiert und nicht der Emittent ist (sog. Drittakzeptanz). Bei dieser Frage kommt es auf die involvierten Rechtspersönlichkeiten an. Das bedeutet, dass wir eine Drittakzeptanz auch dann haben, wenn ein Gutschein bei einem Tochterunternehmen oder einem Franchisenehmer des Emittenten akzeptiert wird. Das gilt sogar dann, wenn diese die gleiche Bezeichnung im Firmennamen tragen (z. B. die Superstore Zentrale GmbH und die Superstore Shop Stuttgart KG). Oder andersherum: Ein Gutschein ist dann kein E-Geld, wenn der Emittent (also z. B. die Drogeriemarkt GmbH mit Sitz in Baden-Baden) der einzige Händler ist, bei dem man den Gutschein einlösen kann.
  3. Ein Gutschein ist kein E-Geld, wenn der Gutschein unter eine Regelung im Gesetz fällt, in der der Gesetzgeber eine entsprechende Ausnahme angeordnet hat. Bekannte Ausnahmen sind die sog. „Limited-Network-Produkte“ und die „Limited-Range-Produkte“. Limited-Network-Produkte sind beispielsweise Gutscheine, die nur in Deutschland und nur bei Händlern mit derselben Marke eingelöst werden können. Limited-Range-Produkte sind beispielsweise Gutscheine, die man nur für eine sehr begrenzte Produktauswahl (z. B. nur für Busfahrten) einlösen kann. Dabei gilt der Grundsatz, dass Ausnahmen eng ausgelegt werden müssen. Das Visa-Akzeptanzlogo ist also keine Marke, die die Anwendung der Limited-Network-Ausnahme rechtfertigt.

Erlaubnispflicht bei dem Vertrieb von Gutscheinen

Nicht nur bei der Ausgabe von Gutscheinen stellt sich die Frage nach der Erlaubnispflicht. Auch ein Händler, der Gutscheine eines Dritten vertreibt, muss sich mit dieser Frage auseinandersetzen. Eine Erlaubnispflicht besteht übrigens nicht wegen der Vertriebsleistung (also deshalb, weil der Händler die Gutscheine in schönen Regalen zum Kauf anbietet. In der Regel wird der vertreibende Händler aber den Kaufpreis für einen verkauften Gutschein vom Erwerber des Gutscheins entgegennehmen und an den Emittenten weiterleiten. Das ist grundsätzlich erst einmal ein Zahlungsdienst, für den man eine Erlaubnis braucht.

Keine Erlaubnispflicht besteht bei der Zahlungsabwicklung im Gutscheinvertrieb in den folgenden beiden Konstellationen:

  • Eine Erlaubnispflicht besteht dann nicht, wenn der Händler, der einen Gutschein vertreibt, im eigenen Namen handelt und wie ein echter Verkäufer auftritt. Um zu verstehen, was damit gemeint ist, wollen wir einen einfachen Vergleichsfall bilden: Wenn sich ein Heimwerker im Baumarkt einen Kübel Farbe kauft, nimmt das Kassenpersonal des Baumarktes den Kaufpreis für den Farbkübel entgegen. Die Finanzabteilung des Baumarktes wird einen Teil des Kaufpreises an Großhändler oder Hersteller der Farbe zahlen. In dieser Situation würde aber wohl kaum jemand auf die Idee kommen, dass der Baumarkt eine Erlaubnis zum Erbringen von Zahlungsdiensten braucht. Das liegt daran, dass der Baumarkt einen eigenen Kaufvertrag über den Farbkübel mit dem Heimwerker schließt und dem Heimwerker mit Rat und Tat zur Seite stehen wird, wenn mit der Farbe etwas nicht stimmt.
    So ähnlich ist das mit Gutscheinen auch. Wenn ein Händler einen direkten Vertrag über den Verkauf eines Gutscheines mit dem Erwerber schließt und die Gewährleistung für das mit dem Gutschein verbundene Recht übernimmt, dann erbringt er durch die Abrechnung des Kaufpreises keinen Zahlungsdienst. Stattdessen nimmt er den Kaufpreis für sich selbst entgegen und zahlt einen Teil davon als Einkaufspreis an den Emittenten des Gutscheins. In der Praxis ist die Abgrenzung zwischen einem solchen Reihengeschäft und einem Zahlungsdienst nicht immer einfach. Das liegt auch daran, dass die von der BaFin definierten Anforderungen an ein Reihengeschäft nicht sehr trennscharf sind.
  • Selbst wenn ein Händler einen Gutschein nicht im eigenen Namen verkauft, sondern einen Kaufvertrag zwischen dem Emittenten und dem Erwerber vermittelt, führt die Abrechnung des Kaufpreises nicht immer zu einer Erlaubnispflicht. In vielen Fällen wird sich der Händler auf die sog. Handelsvertreterausnahme berufen können. Diese Ausnahme besagt, dass ein Händler, der als Handelsvertreter des Emittenten dessen Produkte verkauft, unter bestimmten Voraussetzungen auch den Kaufpreis abwickeln darf, ohne hierdurch einen Zahlungsdienst zu erbringen. Leider sind diese „bestimmten Voraussetzungen“ eher unbestimmt. Das liegt daran, dass die BaFin Anforderungen definiert, die so explizit nicht im Gesetz stehen. Zudem unterscheidet die BaFin zwischen einem physischen Vertrieb an der Ladenkasse und einem Vertrieb im Internet. Das macht es leider schwierig, einen einfachen Merksatz zu bilden – außer natürlich den Satz: „Es kommt darauf an“, den man von Juristen ja häufiger hört.

 

 

Cover picture: Copyright © Adobe Stock / Andrey Popov



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